Marienberg. Mittweida. Neustadt a./Orla. 117. Verordnung der Visitatoren für die Stadt Niemegk. 1529. 615
Marienberg.
Für Marienberg ist uns nur eine Ordnung bekannt geworden, nämlich der „Abschied dem
rath und knappschaft ufm Marienbergk von den visitatoribus ubergeben“. Vom 9. Juli 1555.
Vgl. dazu oben im albertinischen Sachsen S. 106. Derselbe wird nicht abgedruckt.
Mittweida.
Für Mittweida erging in der Visitation von 1555 am 3. September 1555 ein Visitations-
abschied. Derselbe betrifft vorwiegend finanzielle Punkte und ist überhaupt von nicht genügend
allgemeinem Interesse, um hier abgedruckt zu werden. Erwähnt sei, dass er die Errichtung
einer Mädchenschule und die Bestellung zweier Diakonissinnen in’s Auge fasste. (Dresden,
Ii.St.A., Loc. 2001, Visitation des Gebirg. Kreises, Bl. 321 ff.) Vgl. oben im albertinischen
Sachsen S. 106.
In der Lokal-Visitation 1578 (Dresden, Loc. 2012, Visitationsakten des Consistoriums zu
Dresden 1578, Bl. 522b) wurde ein „Ordo scholasticus ludi litterarii in urbe Mittweida“ über-
reicht. Bl. 569 ff. dieser Visitationsakten gestatten interessante Einblicke in die Verhältnisse
der Gemeinde. Ein Diaconus bittet, ihm, da er so geringes Einkommen habe, das Bierbrauen
zu gestatten; er wolle „diese nahrung seinem weibe befehlen, er aber seines dienstes treulich
warten“. Jemand hat ohne Willen seiner Eltern gefreit und das Mädchen geschwängert, er
wird in Consistorio copulirt und zahlt 4 Thaler Strafe. Die Verhältnisse des Hospitals werden
geregelt u. s. w.
Neustadt a./Orla.
Aus der Zeit der ersten Visitation 1529 findet sich ein Reskript der Visitatoren vom
31. Mai 1529, betr. die Regelung einer Irrung zwischen dem Vikar und dem Rathe der Stadt.
Unter dem 9. Juni 1539 erfolgte eine Ordnung des Pfarrgehalts, unter dem 13. September 1532
eine Ordnung betr. die Sequestration der Klostergüter. Abschriften der Weimarer Originale
sind im Neustädter Pfarrarchive.
Dortselbst befindet sich auch eine alte Läute-Ordnung, welche mir Herr Superintendent
Rädel zu Neustadt a./O. aus dem Superintendentur - Archive gütigst mittheilte. Die Anfänge
derselben reichen in das 16. Jahrhundert zurück, die einzelnen Bestandteile sind aber histo-
risch nicht mehr genau feststellbar und deshalb unterbleibt hier der Abdruck.
Niemegk.
Für die Stadt Niemegk erging bei der Visitation 1529 eine Ordnung. Vgl. oben S. 44.
Dieselbe wird aus Dresden, H.St.A., Loc. 10598, Registration der Visitation, Bl. 212b, abgedruckt.
(Nr. 117.)
117. Verordnung der Visitatoren für die Stadt Niemegk. 1529.
[Aus Dresden, Loc. 10 598, Registration, Bl. 212b ff.]
Belzikerkreis und ambt. Stadt Nimeck.
Die pfarr in diesem stetlein ist churfurstlich
lehen und hat ungeverlich ein hundert einwoner.
Dohinein gehort ein filial mit namen Neuendorf,
ein felt wegs davon, hat 12 hufner 1 kossaten
und ist der kirchendienst uf funf embter und drei
person bestalt.
Marienberg.
Für Marienberg ist uns nur eine Ordnung bekannt geworden, nämlich der „Abschied dem
rath und knappschaft ufm Marienbergk von den visitatoribus ubergeben“. Vom 9. Juli 1555.
Vgl. dazu oben im albertinischen Sachsen S. 106. Derselbe wird nicht abgedruckt.
Mittweida.
Für Mittweida erging in der Visitation von 1555 am 3. September 1555 ein Visitations-
abschied. Derselbe betrifft vorwiegend finanzielle Punkte und ist überhaupt von nicht genügend
allgemeinem Interesse, um hier abgedruckt zu werden. Erwähnt sei, dass er die Errichtung
einer Mädchenschule und die Bestellung zweier Diakonissinnen in’s Auge fasste. (Dresden,
Ii.St.A., Loc. 2001, Visitation des Gebirg. Kreises, Bl. 321 ff.) Vgl. oben im albertinischen
Sachsen S. 106.
In der Lokal-Visitation 1578 (Dresden, Loc. 2012, Visitationsakten des Consistoriums zu
Dresden 1578, Bl. 522b) wurde ein „Ordo scholasticus ludi litterarii in urbe Mittweida“ über-
reicht. Bl. 569 ff. dieser Visitationsakten gestatten interessante Einblicke in die Verhältnisse
der Gemeinde. Ein Diaconus bittet, ihm, da er so geringes Einkommen habe, das Bierbrauen
zu gestatten; er wolle „diese nahrung seinem weibe befehlen, er aber seines dienstes treulich
warten“. Jemand hat ohne Willen seiner Eltern gefreit und das Mädchen geschwängert, er
wird in Consistorio copulirt und zahlt 4 Thaler Strafe. Die Verhältnisse des Hospitals werden
geregelt u. s. w.
Neustadt a./Orla.
Aus der Zeit der ersten Visitation 1529 findet sich ein Reskript der Visitatoren vom
31. Mai 1529, betr. die Regelung einer Irrung zwischen dem Vikar und dem Rathe der Stadt.
Unter dem 9. Juni 1539 erfolgte eine Ordnung des Pfarrgehalts, unter dem 13. September 1532
eine Ordnung betr. die Sequestration der Klostergüter. Abschriften der Weimarer Originale
sind im Neustädter Pfarrarchive.
Dortselbst befindet sich auch eine alte Läute-Ordnung, welche mir Herr Superintendent
Rädel zu Neustadt a./O. aus dem Superintendentur - Archive gütigst mittheilte. Die Anfänge
derselben reichen in das 16. Jahrhundert zurück, die einzelnen Bestandteile sind aber histo-
risch nicht mehr genau feststellbar und deshalb unterbleibt hier der Abdruck.
Niemegk.
Für die Stadt Niemegk erging bei der Visitation 1529 eine Ordnung. Vgl. oben S. 44.
Dieselbe wird aus Dresden, H.St.A., Loc. 10598, Registration der Visitation, Bl. 212b, abgedruckt.
(Nr. 117.)
117. Verordnung der Visitatoren für die Stadt Niemegk. 1529.
[Aus Dresden, Loc. 10 598, Registration, Bl. 212b ff.]
Belzikerkreis und ambt. Stadt Nimeck.
Die pfarr in diesem stetlein ist churfurstlich
lehen und hat ungeverlich ein hundert einwoner.
Dohinein gehort ein filial mit namen Neuendorf,
ein felt wegs davon, hat 12 hufner 1 kossaten
und ist der kirchendienst uf funf embter und drei
person bestalt.