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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0693
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Schneeberg.

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pfarren zu Schmidberg' von wegen des, das das
dorf einen eigen pfarrern zu halten nicht vermag,
und der itzige pfarrer alters und ungeschicklich-
keit halben nicht vorsorgen kann, incorporirt, das
die von nu an ewig dabei bleibe. Darumb so soll
der caplan zu Schmidberg einen suntag zu den
leuten ihnen zu predigen, und den andern suntag
die leute predig zu horen gen Schmidberg gehen,
derwegen auch derselben pfarren einkommen dem
pfarrer zu Schmidberg volgen und gereicht werden.
Und nachdem in der topperei eine capelle
gelegen, dieselbige ist abzubrechen und das holz und
die stein einem haus armen manne zu seiner
wonung an einem andern ort zu versetzen, gegeben.

Die stadt aber und raum, da dieselb capelle ge-
standen, ist der stadt Schmidberg eingereumt und
zugeeigent worden, damit sie ein ehrlich begreb-
nus ausserhalb der stadt des orts haben mugen,
und sollen denselben raum zu solchem brauch
zimlicher weise befriden.
Einnam und ausgab des gemeinen kastens zu-
sambt einer vorzeichnus des kirchen forrats wird
den vorstehern des wissens zu haben in einer
sunderlichen beiverzeichnus hiemit überschickt.
Urkuntlich haben wir obgeschribene visi-
tatores unser angeborn gewenlich pitschir hier-
unden thun aufdrücken.

Schneeberg.
Hilfsmittel: Meltzer, Chronik von Schneeberg; über Nikolaus Hausmann: Delitzsch,
in der Zeitschrift für Protestantismus und Kirche. 1845. S. 357 ff.; O. G. Schmidt, Nik. Haus-
mann. Leipzig 1860; Meurer, in Leben der Altväter der lutherischen Kirche, III, 271—320;
Gess, Die Anfänge der Reformation in Schneeberg, im Neuen Archiv für sächsische Geschichte
(1897) 18, 31 ff.; Stade, Geschichte des Lyceums zu Schneeberg. Programm 1877; Wind-
haus, Schule zu Schneeberg unter dem Rektor Paul Obermeier 1555—1575, in Mittheilungen
der Gesellschaft für Erziehungs- und Schul-Geschichte 1, 197.
Archive: Rathsarchiv zu Schneeberg, Abthl. II, Abschn. 19, Nr. 1 und 2.
In der Bergstadt Schneeberg unterhielt die Knappschaft schon seit 1518 einen eigenen
evangelischen Prediger, trotzdem Herzog Georg, dem die Stadt und die Berghoheit gemeinsam
mit der ernestinischen Linie gehörte, dagegen eiferte.
Seit 1519 wirkte Nikolaus Hausmann dortselbst, ohne jedoch grössere Reformen vor-
zunehmen. 1521 kam er nach Zwickau.
Der Boden war somit für die Visitatoren genügend vorbereitet, und die Durchführung
der Visitation stiess auf keine Schwierigkeiten.
Die erste Visitation „auf'm Schneeberg“ fand Mittwoch und Donnerstag nach Conversionis
Pauli (d. i. am 28./29. Januar) 1534 auf Befehl des Kurfürsten Johann Friedrich „abwesens der
anderen kurfürstlichen Visitatoren“ durch die Visitatoren in Meissen und Vogtland (v. d. Pla-
nitz, Spalatin und Reymann, Pfarrer zu Aldenburg und Werdau) statt. Bei dieser Gelegenheit
wurde „über gemeine Verordnung und Artikel“ noch eine specielle Verordnung getroffen. Die-
selbe findet sich im Schneeberger Rathsarchiv, Abthl. II, Abschn. 19, Nr. 2 [in einem von den
Visitatoren untersiegelten Exemplar], und um einen Schlusssatz vermehrt ebenda Abschn. 19,
Nr. 1. Diese Verordnung gelangt hier nach dem besiegelten Exemplar zum Abdruck. Den
Schlusssatz aus Abschn. 19 , Nr. 1 geben wir in Anmerkung. (Nr. 144.) Die Verordnung ist
besonders interessant durch die mehrfachen Bezugnahmen auf die organisirte Bergmannschaft.
In Nr. 1 des Rathsarchivs folgt auf die Verordnung von 1534 eine eingehende Dar-
legung von „Einkommen des Spittels, Schuld des Spittels, Lehen in der Stadtkirchen ufm
Schneeberg.“
Eine zweite Visitation fand Sonntag Jubilate (d. i. am 18. April) 1535 statt. Bei dieser
wurden ebenfalls Anordnungen getroffen, welche hier aber nicht weiter interessiren. Ausdrück-
lich wurde bestimmt, dass sie die auf der vorigen Visitation getroffenen Verordnungen nicht
modificiren sollten. „Ferner sollen die generalia und gemeine artikel in dieser visitation in
das ampt geantwortet, geheft und geordnet werden, domit man sich aller handlungen desto bass
zu erkunden.“
Sehling, Kirchenordnungen.

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