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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0694
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666 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

Die Visitations-Instruktion des Kurfürsten vom Jahre 1555 wurde ebenfalls abschriftlich
in Schneeberg übergehen. Auch ein „Bericht der richter und scheppen, sampt der samlung
dieser gemeine, uf empfangen bevel der herrn Visitatoren, mittwoch nach Jubilate 1555“ findet
sich im bezeichneten Aktenstücke.
Bei Gelegenheit der Visitation von 1575 wurde eine gottesdienstliche Ordnung überreicht,
welche hier aus dem Rathsarchive, a. a. O. Abschn. 19, Nr. 2 abgedruckt werden soll. (Nr. 145.)
Eingehende Berichte über die kirchlichen Verhältnisse erhalten wir bei den Lokalvisi-
tationen, welche der Superintendent von Zwickau vornahm, so aus den Jahren 1581, 1582, 1583,
1584 und dann wieder 1598. Einen breiten Raum in den Akten nehmen die Verhandlungen
über den Exorcismus ein. Auch über die Generalvisitation von 1592 in Schneeberg sind wir
gut unterrichtet. Das gedruckte Ausschreiben der Visitation vom 23. Juni 1592, die Instruktion,
die Articuli, nebst den Unterschriften, sowie endlich das gedruckte, zur Publikation durch An-
schlag bestimmte Mandat vom 19. Februar 1593, durch welches die Vollendung des Visitations-
werkes angezeigt und Jedermann zur Darnachachtung angehalten wurde, findet sich im Raths-
archive, Abschn. 19, Nr. 1.

144. Verordnung der Visitatoren. Vom 29. Januar 1534.
[Aus Rathsarchiv Schneeberg, Abthl. II, Abschn. 19, Nr. 2, verglichen mit ebenda Nr. 1.]

Uber gemeine verordnung’ und artikel der
visitation sind aufm Schneeberg’ auch hernach-
folgende stück durch die visitatores vorordnet.
Erstlich (betrifft Versorgung des alten Pfarrers
mit 20 Gulden aus dem gemeinen Kasten).
Zum andern so hat man verordnet neben dem
bemelten pfarrer zween caplan zu halten, dem
pfarrer mit predigen und messhalten, handreichung
der göttlichen sacrament, besuchung und tröstung
der kranken, treulich zu helfen. In ansehung,
das in den grossen commun weniger personen
nicht zu halten.
Zum dritten, so sind auch in gemeinen kasten
alle nachfolgende hauptsummen zinsen und retar-
daten geschlagen, als nemlich von der knappschaft
und alle quartal die büchsenpfennig, rosenkranz,
und der kirchen alles einkommen sampt den
resten und austeilung u. s. w. u. s. w. summa alles
gewissen einkommens 381 gulden.
Zum vierten (Regelung des Einkommens von
Pfarrer und Schuldienern; Summe der Ausgaben
340 Gulden).
Zum fünften (die „retardata von schulden und
zinsen“ gehören in den gemeinen Kasten).
Zum sechsten (Bemerkung gegen die Sacra-
mentirer).
Zum siebenten, so soll man hinfuro die mess
zusampt der handreichung des hochwürdigen sacra-
ments des wahren leibs und bluts Christi auf dem
hohen altare reichen, sonderlich auch mit dieser
ordnung, dass zum fordersten die mannspersonen,
und darnach die weibspersonen zugehen, auch das
alweg dem priester, der die mess helt, ein anderer
priester soll helfen das sacrament zu reichen.
Zum achten. Das man je länger je mehr

sich mit den ceremonien zu Wittenberg vergleiche,
mit gesengen und gebeten, damit nicht ein jeder-
mann ein sonderlichs mache.
Zum neunten. So soll man zu verhütung
allerlei unrichtigkeit hinfuro nicht mehr denn ein
ganz deutsche schule für die knaben, und die
andere für die megdlein dulden, uf das die knaben
desto bass bei der lateinischen schul und sprach
bleiben mögen.
Zum zehnten. Das in allewege der zehentner,
richter und scheppen ob allen und etlichen artikeln
und stücken und verordnungen der visitatoren
sollen mit allem ernst halten. Das auch der ge-
mein kasten treulich und wahr und nicht eigen-
nützig gehalten werde.
Zum elften. Das je der pfarrer und caplan
im predigen den gemeinen kasten treulich fordere,
solch christlich werk fernerhin zu bringen.
Zum zwelften. So soll es auch in der pfarrer
gefallen stehen, das geleut zu verendern, damit
desto weniger erschwerung daraus erwachse.
Zum dreizehnten. So sind alle geistlichen
häuser auf den gemeinen kasten geschlagen, beide
der verledigten und unverledigten, als nämlich der
knappschaft haus, der rosenkranzer haus.
der bruderschaft corporis Christi.
Zum vierzehnten. So sollen auch die beide
caplan, schulmeister und gesell, organist und
kirchner in allen erlichen und billichen sachen
gehorsam leisten.
Zum fünfzehnten. So sollen der pfarrer alle
sonntag und hohen festtag zwei, sonst auch des
mitwoch und freitag predigen. Die caplan aber
sollen sampt der predigt geles halten, nach an-
weisung der pfarrer, auch sol man die predigen
 
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