Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0695
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
145. Schneeberg. Ordnung der predigten und von der kinderler. 1575. 146. Schönewalde. Kirchen-Ordnung. 1529. 667

halten zu sulichen stunden, die do am leidlichsten
und bequemlichsten seint.
Zum sechszehnten. So ist dem richter und
scheppen im besten erleubt die überflüssigen
caseln und ornaten nützlich zu verkaufen und das
gut zum besten des gemeinen kastens anzulegen.
Zum siebenzehnten (wegen Verkaufs des
Kirchensilbers, im Werth von etwa 1000 Gulden
werden die Räthe an den Kurfürsten gewiesen).
Zum achtzehnten. So soll der pfarrer hin-
füro nicht mehr nehmen, wenn man ein kind tauft,
denn ein zinsgroschen. Desgleichen soll man den
aufbotgroschen und zusammengebegroschen und
creuzgroschen geben.
145. Ordnung der predigten
[Aus dem Rathsarchiv zu Schnee
Am sonntag hat man in der pfarrkirchen drei
predigten. Frü in der metten wird das sonntags-
evangelium kürzlichen ausgelegt. Zum ampt wird
das evangelium weitleuftiger erklert. Zur mittags-
predigt liest man den h. catechismum von der
tafel, die das ehrwirdige consistorium anher ge-
schickt , und darauf erkleret man ein stück des-
selben, und wird diese selige lar jerlich hinaus
gepredigt.
Am montag vor mittag predigt man im spital-
kirchlein, und diese predigt thut der pfarrer, und
nachdeme die vorigen pastores das sonntags-
evangelium wiederholt, hat der itzige pastor etlich
jar her ordentlich die artikel der christlichen lar
nach den locis theologicis domini Philippi ercleret.

Zum neunzehnten. Man soll auch drei
schlösser haben zum gemeinen kasten, als nämlich
der richter und schöppen einen, der knappschaft
einen, und die rosenkrenzer einen1).

1) Das Exemplar in Abschn. 19, Nr. 1 hat noch
folgenden weiteren Satz:
„Und diese bestellung, besoldung und verordnung
ufm schneeberg hat diesmal aus mangel und gebrechen
der gemeinkasten.nicht höher und bass
mugen ufgericht werden, bis solange got mit dem berg-
werk seinen segen und gedeien giebt, das man pfarrer
und predigtdienst und caplan, schulmeister und kirchner
aus dem gemein kasten und das armut bass versehen
mag. Dan auf diesmal hat mans ja nicht anders können
machen.“
nd von der kinderler. 1575.
berg, Abthl. II, Abschn. 19, Nr. 2.]
Am mittwoch predigt wieder der pfarrer in
der pfarrkirchen und leget itziger zeit das evan-
gelium Matthaei aus.
Am freitag predigen die caplane eins umbs
ändere, wie am sonntag zu mittags, und erkleren
entweder die sontagsepisteln oder einen anderen
text der bibel.
Die kinderlar, so bei dem vorigen pfarrer ge-
fallen war, hat der itzige pfarrer wieder aufgericht,
und die wird gehalten am mittwoch um 12 uhr,
sonst hält man die woche über alle tag das fru
geles, im sommer umb 4 und im winter um 5 uhr,
da liest man ein stück aus der bibel mit Veit
Dietrichs kurzer auslegung, und beschleusst mit
dem gemeinen gebet.

Schönewalde.
Für die Stadt Schönewalde wurde auf der ersten Visitation 1528/1529 eine Ordnung
erlassen, welche hier aus Dresden, H.St.A., Loc. 10598, Bl. 16 ff., erstmalig ahgedruckt werden
soll. Vgl. oben S. 41. (Nr. 146.)

146. Kirchen-Ordnung für Schönewalde. 1529.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 10598, Bl. 16 ff.]

Des orts ist die pfarre der universitet zu
Wittemberg lehen, hat 43 wirte und drei zu-
gehorend dorfer als
Brandis,
Freiwalde,
Crewinkel. Sind sembtlich dem pfarrer mit
dem pfarrecht zuvorsorgen bevolen.
Und ist der gotsdinst uf zwu person bestalt,
nemlich dem
Pfarrer,
Schulmeister.
Alle suntag und feste soll der pfarrer das

suntags evangelion nach der postillen ordnung und
auslegung aufs einfeldigst predigen.
Nachmittag die zehen gebot, den glauben,
und vater unser dem volk erstlich furzusprechen.
Darnach ufs gröbste, wie des ein gedruckte
tafel ausgangen, auslegen und zuletzt einen artikel
zwen, drei oder vier, so vil die zeit gibt, handeln,
domit das volk des einen vorstand fassen muge.
Das soll er winter zeit in der woche zwen
tag als dinstags und freitags auch thun, und die
leute unter dem sermon des vorstands etlicher
artikel frage. Und so er es so weit bracht, das
84*
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften