149. Senftenberg. Kirchen-Ordnung für die Stadt Senftenberg. Vom 31. Juli 1555.
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zugleich der jugent und vorwarung der kirchen
sorg trage.
Sein dinst soll sein, die knaben, so im bevolen,
lesen und schreiben, auch singen zu lernen und
die jenigen, die so geschickt sein, in der gramatica
element. Philippi Melanchtonis zu unterweisen,
damit also die jugent des orts dermassen an-
gericht, auf das sie hoher kunst zu empfahen und
mit der zeit zu gemeinem nutz gebraucht zu
werden, geschickt und angericht.
Darneben sol der schulmeister die knaben
zu etzlichem sermon mit zucht furen, und desselben
auch der gesenge in der kirchen vleissig zu ge-
warten treulich anhalten, selbst bei in sein, und
denselben mit zucht und gutem exempel furgeen
und- in alweg darob sein, das die knaben des ge-
bets glaubens und der gebot gottes in der schuel
wol underricht, und den eltern vor dem tisch zu
jeglicher malzeit die gewonlichen segen und gebet
sprechen.
Vorsorgung und unterhalt obgedachter
personen. Einkommen des cap-
lans . Schulmeisters einkommen .
Gemeiner kasten. Jerlich einkommen
des gemeinen kastens. Kornzins
der kirchen nu auch in den kasten ge-
schlagen . Barschaft des gemeinen
kasten und schulde . Clinodia.
Hospital . Ausgab des gemeinen
kastens jerlich.
Ambt der vorsteher des gemeinen kasten.
Die vorsteher desselben sollen sich derjenigen,
die der almusen und hulf aus dem kasten begeren,
gelegenheit vleissig erkunden, damit die guter
[fehlt: nicht] den mussig gengern, sundern rechten
armen und gebrechlichen, die sunst nicht arbeiten
konnen ausgeteilt werden.
Irer verwaltung, und was sie ides jars ein-
genomen und ausgeben dem ambtman und pfarrer-
treue und besondere rechnung thun, dabei ein
etzlicher von der gemein wol sein mag, so er will,
doch verbieten wir zu solcher zeit der rechnung,
bier aufzulegen, denn solchs soll hiemit ganz ab-
geschaft sein.
Pfarr caplanei, schule und hospital in beu-
lichem wesen zuerhalten.
Uber die gemein und offentlich predigten
sollen pfarrer und caplan vorflissen sein, die
schwachen am leib und im glauben zu besuchen,
und die durch das wort gottes zum glauben. der
hoffnung und gedult vormanen.
Die laster ane vormerkung der personen
i offentlich strafen, und sich in allen andern mit
irem leben und der lare zu gutem exempel er-
I zeigen.
Senftenberg.
Für die Stadt Senftenberg ist in der Visitation von 1555 eine eigene Ordnung erlassen
worden. Vgl. oben S. 106. Hier haben die Visitatoren am 31. Juli „uf der windischen ein-
gepfarrten supplikation der ceremonien, und wie es mit dem nachtmahl des herrn, in teutscher
und wendischer sprache soll gehalten werden, eine vergleichung und ordnung . . . .“ gemacht.
Diese Ordnung wird aus Dresden, H.St.A., Loc, 1987, Visitationsbuch des meissnischen Kreises,
Bl. 616—620) erstmalig abgedruckt. (Nr. 149.)
149. Kirchen-Ordnung für die Stadt Senftenberg. Vom 31. Juli 1555.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 1987, „Visitationsbuch des meisnischen Kreises, 1555“, Bl. 616—620.]
Als auch die visitatores an kirchen ordenungen
unrichtigkeit befunden, ist es von ihnen also vor-
ordent.
Alle sontage, hohe festa und feiertage sol den
morgen fru hora 5 wie gewonlich metten mit dem
invitatorio, psalmodia, lection des evangelii, teutsch
respons. et benedicamus beschlossen werden.
Auch sollen auf dieselben tage zwo predigten,
eine vor mittage bei der communion (so communi-
canten vorhanden), und eine nach mittage zur
vesper, welchs die auslegunge und ubung des
catechismi sein sol, gehalten werden.
In der wochen soll auf die mitwoch und frei-
tag auch gepredigt werden.
Der pfarherr soll sontags und uf die feiertage
die frue predigt zur communion thun, desgleichen
in der wochen eine, die andere predigt in der
wochen sampt dem catechismo und wendischen
predigt uf den sontag sollen die diaconi nach an-
stellung und ordenunge des pfarhern thuen.
Es sol auch in der wochen auf die werkel-
tage alle tage den morgen umb 7 hora eine
metten mit psalmodi, teutscher lection aus dem
alten testament sampt dem benedictus collecten
und benedicamus,
nachmittage aber umb 2 hora eine vesper
mit ihrer psalmodi, lection aus dem neuen testa-
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zugleich der jugent und vorwarung der kirchen
sorg trage.
Sein dinst soll sein, die knaben, so im bevolen,
lesen und schreiben, auch singen zu lernen und
die jenigen, die so geschickt sein, in der gramatica
element. Philippi Melanchtonis zu unterweisen,
damit also die jugent des orts dermassen an-
gericht, auf das sie hoher kunst zu empfahen und
mit der zeit zu gemeinem nutz gebraucht zu
werden, geschickt und angericht.
Darneben sol der schulmeister die knaben
zu etzlichem sermon mit zucht furen, und desselben
auch der gesenge in der kirchen vleissig zu ge-
warten treulich anhalten, selbst bei in sein, und
denselben mit zucht und gutem exempel furgeen
und- in alweg darob sein, das die knaben des ge-
bets glaubens und der gebot gottes in der schuel
wol underricht, und den eltern vor dem tisch zu
jeglicher malzeit die gewonlichen segen und gebet
sprechen.
Vorsorgung und unterhalt obgedachter
personen. Einkommen des cap-
lans . Schulmeisters einkommen .
Gemeiner kasten. Jerlich einkommen
des gemeinen kastens. Kornzins
der kirchen nu auch in den kasten ge-
schlagen . Barschaft des gemeinen
kasten und schulde . Clinodia.
Hospital . Ausgab des gemeinen
kastens jerlich.
Ambt der vorsteher des gemeinen kasten.
Die vorsteher desselben sollen sich derjenigen,
die der almusen und hulf aus dem kasten begeren,
gelegenheit vleissig erkunden, damit die guter
[fehlt: nicht] den mussig gengern, sundern rechten
armen und gebrechlichen, die sunst nicht arbeiten
konnen ausgeteilt werden.
Irer verwaltung, und was sie ides jars ein-
genomen und ausgeben dem ambtman und pfarrer-
treue und besondere rechnung thun, dabei ein
etzlicher von der gemein wol sein mag, so er will,
doch verbieten wir zu solcher zeit der rechnung,
bier aufzulegen, denn solchs soll hiemit ganz ab-
geschaft sein.
Pfarr caplanei, schule und hospital in beu-
lichem wesen zuerhalten.
Uber die gemein und offentlich predigten
sollen pfarrer und caplan vorflissen sein, die
schwachen am leib und im glauben zu besuchen,
und die durch das wort gottes zum glauben. der
hoffnung und gedult vormanen.
Die laster ane vormerkung der personen
i offentlich strafen, und sich in allen andern mit
irem leben und der lare zu gutem exempel er-
I zeigen.
Senftenberg.
Für die Stadt Senftenberg ist in der Visitation von 1555 eine eigene Ordnung erlassen
worden. Vgl. oben S. 106. Hier haben die Visitatoren am 31. Juli „uf der windischen ein-
gepfarrten supplikation der ceremonien, und wie es mit dem nachtmahl des herrn, in teutscher
und wendischer sprache soll gehalten werden, eine vergleichung und ordnung . . . .“ gemacht.
Diese Ordnung wird aus Dresden, H.St.A., Loc, 1987, Visitationsbuch des meissnischen Kreises,
Bl. 616—620) erstmalig abgedruckt. (Nr. 149.)
149. Kirchen-Ordnung für die Stadt Senftenberg. Vom 31. Juli 1555.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 1987, „Visitationsbuch des meisnischen Kreises, 1555“, Bl. 616—620.]
Als auch die visitatores an kirchen ordenungen
unrichtigkeit befunden, ist es von ihnen also vor-
ordent.
Alle sontage, hohe festa und feiertage sol den
morgen fru hora 5 wie gewonlich metten mit dem
invitatorio, psalmodia, lection des evangelii, teutsch
respons. et benedicamus beschlossen werden.
Auch sollen auf dieselben tage zwo predigten,
eine vor mittage bei der communion (so communi-
canten vorhanden), und eine nach mittage zur
vesper, welchs die auslegunge und ubung des
catechismi sein sol, gehalten werden.
In der wochen soll auf die mitwoch und frei-
tag auch gepredigt werden.
Der pfarherr soll sontags und uf die feiertage
die frue predigt zur communion thun, desgleichen
in der wochen eine, die andere predigt in der
wochen sampt dem catechismo und wendischen
predigt uf den sontag sollen die diaconi nach an-
stellung und ordenunge des pfarhern thuen.
Es sol auch in der wochen auf die werkel-
tage alle tage den morgen umb 7 hora eine
metten mit psalmodi, teutscher lection aus dem
alten testament sampt dem benedictus collecten
und benedicamus,
nachmittage aber umb 2 hora eine vesper
mit ihrer psalmodi, lection aus dem neuen testa-