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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0712
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684 Die Kirchenordnungen. Die Städte und Ortschaften der ernestinischen und albertinischen Länder.

andere und bessere enderung gemacht werden
künnte.
Uber
itztgemelte diacon und kirchendiener würde in der
stadt niemand zu predigen gestattet, so wol auch
auf den dörfern, darüber der herr superattendens
die inspection hat, ohne vorbewust und willen
desselben kein pfarrherr einen frömbden vor sich
predigen lassen.
Desgleichen auch würde keiner ohne vor-
gehende ordination beruf und testimonium zum
predigtampt zuzulassen.
Synodi
werden jerlichen gehalten und hat der super-
intendens die förder zu halten und einen jeden
pastorn, so ungehorsamblichen, auf sein erfordern
aussenbleiben und zum synodo nicht erscheinen
würde, dem consistorio gebürlich anzumelden, den
visitatorn zugesagt.
Gebet.
Beschliesslichen ist ein jeder predicant all-
hier und sonsten im ganzen sächsischen churkreis
zum allervleissigsten vormanet worden, im ge-
meinen gebete auf der canzel dem lieben gotte
höchlichen zu danken, das er den churfürsten zu
Sachsen und burggrafen zu Magdenburg, herzog
Augustum, unsern gnedigsten herren, also gnedig-
lichen erleuchtet, dass s. churfl. gn. durch diese
väterliche christliche sorgfeltigkeit aller vor-
felschung des reinen wort gottes, sonderlich des
abendmals unsers heilandes Jesu Christi also
gnedigsten vorgetrachtet, auch zu bitten, dass seine
almacht s. churfl. gn. sambt deren gemal, junge
herrschaft, freulein, getreuen christlichen räthen
und vorwanten in gesundhaften leben, friedelicher
glückseligen regierung, in dieser erkanten und
bekanten reinen waren ler gnediglichen erhalten
wölle.
Die knabenschul zu Torgau
ist itziger zeit bestalt mit nachgesetzten personen:
Rector
M. Georgius Peucerus von Bautzen.
Seine collegae seind:
M. Georgius Frankenberger,
M. Christophorus Gravius,
Michael Voigtus cantor,
Johannes Ringenhain,
Hieronimus Martinus,
Daniel Heider organist.
I. Belangende die subscription rectoris.
Nachdem der rector dieser schulen ertzlicher
ursachen wegen im punkt vom abendmal des herrn

vordechtig gewesen, haben die visitatorn ihnen
freuntlichen vormanet, seine ungescheute meinung
und bekentniss von diesem artikel ihnen zu-
vermelden, dorauf er dan sich also erkleret, und
eine solche antwort gethan, dass er als ein un-
verdächtige person zur subscription ohne ferners
bedenken zugelassen worden, wie im namen der
registratur, so unterschrieben, zu ersehen.
Darnach ist ihme ernstlichen bevolen worden,
dass er die gebreuchlichen und approbirten lectiones
ohne enderung in der schulen erhalten und keine
neben und beibücher einfüren, vornemblichen und
sonderlichen aber dass er den knaben in der
schulen allein den catechismum Lutheri, den er-
wachsenen das examen Philippi Melanthonis und
sonst keine andere mit höchstem vleiss selbst für-
tragen und durch seine collegen denselbigen ein-
bilden solle.
II. Ihr leben und kleidung.
Es hat der herr superattendens und ein erbar
rath über die schuldiener nichts sonderlichen ge-
clagt, allein ist angezeiget worden, dass etzliche
unter ihnen sich ganz leichtfertiger und kurzen
kleidung zu grossem ergernüss der jugent be-
vleissigten, denselben ist trauung bei gefahr der
entsetzung vom dienste ernstlichen untersaget
worden, dass sie innerhalb eines viertels jahrs die
unzierliche zerhackte kleidung ablegen, und hin-
furo erbarlichen in kleidungen verhalten sollen,
wie sie dan zuthun vor den visitatorn, super-
intendenten und erbarn rathe sich erkleret.
III. Den cantorem betreffende.
Der cantor soll neben dem figural einen son-
tag umb den anderen die coralgesenge, sowohl
auch die teutschen geistliche lieder in der kirchen
treiben und erhalten, damit das gesinde und junge
volk dieselben teutsche gesenge lernen und zu
trost und erinnerung ihrer selbst behalten können.
IIII. Winkel schulen.
Dieweil dan mehrenteil die winkelschulen mit
vorderb der jugent gehalten werden, so ist ein
erbar rath dieser stadt von den visitatorn unter-
saget worden, hinfür kein winkel schuelen zu ver-
statten, auch die itzo im brauch schwewenden aufs
schleunigste abzuschaffen.
(Folgen die Einnahmen der Lehrer S. 20—22
der Handschrift.)
Gemeine bitte und clage der schuldiener.
Dieweil diese schuldiener ganz demütiglichen
ingemein umb zulage und vorbesserung ihrer so-
larien gebeten und die visitatorn mit allem vleiss
beim erbarn rath und vorstehern des gemeinen
 
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