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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0713
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154. Torgau. Verordnung der Visitatoren von 1575.

685

kastens ihrentwegen angehalten, aber befunden,
dass sie hirzu ganz unvormüglich und dagegen
meldung geschehen, dass aus geistlichen gestiften
sein churfl. gn. sie hibevor einer zulage gnedig-
sten solle vertröstet haben, so ist solches an s.
churfl. gn. unterthenigsten zu gelangen hirmit
auch verabschiedet.
Umb holz.
Es haben auch der superintendens, rath, und
vorsteher des gemeinen castens berichtet, dass die
vorfarende churfürsten und herzog Moritz seliger,
hochlöblicher gedechtnüss, so wol auch unser
gnedigster herr hibevor jerlichen 50 clafter holz
aus dem münchholz der schuldienern zum besten,
habe folgen lassen, welche jetzt mangelten, hier-
über sie zum vleissigsten gebeten, bei s. churfl. gn.
solche unterthenigst wiederumb ganghaftig zu
machen.
Verordnete inspectores.
Es ist von den visitatorn aufs neu, und
sonderlich verordnet, dieweil der herr superatten-
dens schwacheit wegen die schule oft zu visitiren
nicht wohl vormüglich. dass ein erbar rath zwo
tüchtige personen, als nemblichen dr. N. Sommer1)
und W. Hieronimum Nymman solche visitationen
befehlen solle, oft und vleissig die schule zu be-
suchen und uf die lectiones, sitten, kleidung und
geberde der schuldiener und schüler vleissige auf-
achtung gehabt werden, welchen der visitatorn
anorden ein erbar rath treulich nachzusetzen zu-
gesagt.
(Auf S. 26 — 30 der Handschrift folgt das
Einkommen des Mädchenschulmeisters und sodann:)
Kurzer bericht und ordenung der jung-
frau schule zu Torgau:
Erstlich und anfenglich wird alle morgen
umb sieben uhr der morgensegen sambt andern
christlichen gebet gesprochen und darzu der hymnus
veni creator spiritus teutsch gesungen und darauf
ein capitel in der bibel gelesen.
Darnach müssen alle megdlein eine jede in-
sonderheit ihre lectiones aufsagen, worinnen sie
lernen. Nach geschehener verhörung der lection,
so müssen die meidlein den kleinen catechismum
Lutheri sambt desselben auslegung auswendig
beten, wie folget:
Am montage, die heiligen zehen gebot.
Dienstage, die drei haubtartikel des christ-
lichen glaubens.
Mittwoch, das vater unser.
Donnerstag, das sacrament der heiligen taufe.

1) War der Stadtphysikus damals.

Freitag, die beichte.
Sonnabend, das hochwürdige sacrament des
altars.
Die haustafel aber müssen in alle montage
nach mittage auswendig beten.
Es muss auch teglichen ein megdlein auf-
stehen und den andern alle mit einander gemelte
fünf stücke des catechismi ohne die auslegung für-
beten, welchem die andern, so vorhanden, nach-
beten müssen, welches vornemblich geschicht umb
derjenigen willen, so neulichen in der schuel
kommen und nicht beten können.
Es müssen auch alle megdelein, sonderlich
die da lesen können, alle wochen einen psalm
auswendig lernen und den sonnabent denselben
aufsagen. Dieweil auch viel kinder seind, die
lust zum schreiben haben und ihren eltern auch
solches zu lernen gefellig ist, schreibet der schul-
meister ihnen etliche schöne sprüche aus den son-
tags evangelien und episteln, auch schöne psalm
für, da dan ihnen auch dienet zur gottesfurcht.
Was anlanget die colloquia oder gespräch, so
die megdlein auf dem schultanz zu üben und zu
sagen pflegen, soll er ihnen alle vierteljar zuvor
schreiben und auch auswendig lernen können, und
damit der alte löbliche gebrauch und selch christ-
lich werk, so gott dem herrn zu ehren zu er-
bauung der schuelen und zu besserung gemeiner
jugent moge verzogen und volnbracht worden,
soll der schulmeister die megdlein vleissig ver-
hören und ihre sprüche ihm recitiren lassen.
Wie es nu des morgens (wie obgemelt) mit
beten und singen, auch verhörung der lection und
catechismi in der schul angefangen, also geschichts
auch teglichen nachmittage von 12 uhr bis das
mit beten und singen der tag beschlossen würd.
Zum beschluss würd auch alle tage den megdelein
ein spruch zum latein (!), aus dem salomon,
psalm oder Jesu Sirach aufgegeben, den ein jeder
aufsagen und wiederbringen muss.
[Die Ordnung von 1575 bestimmt dazu noch,
dass jedes Mädchen 2 Groschen Quartalgeld und
1 1/2 Groschen Holzgeld bezahlt.]
Gebrechen.
Es hat Nicolaus Drechsel jungfrau schul-
meister seine noth gegen dieser seiner grossen
arbeit beclagt, sonderlichen aber angezogen, dass
zuvor sein antecessor ein malder korns mehr zur
besoldung gehabt, dan er bekomme, darumb umb
zulage gebeten.
Darauf zur antwort geben durch den rath zu
Torgau, dass sie den jungfrau schulmeister alle
dasjenige geben, so dem vorigen erfolget.
Dass ihme aber ein malder korn mangeln
sollte, haben sie berichtet, dass der vorige schul-
meister habe einen nebendienst in der silber-
 
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