Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0747
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Zwickau.

719

Ein Exemplar des Zwickauer Gesangbüchleins von 1525 befindet sich in Zwickau, Raths -
bibliothek VIII. VIII. 15. (Neudruck Leipzig 1889.)
Bei Gelegenheit der Kirchenvisitation von 1529 (die Visitatoren waren Montag nach Erhardi
in Zwickau angekommen) wurde am Sonnabend nach Pauli Bekehrung (30. Januar) zwischen
den Visitatoren und dem Rathe der Stadt eine Ordnung namentlich der Ceremonien vereinbart;
vgl. oben S. 47. Dieselbe steht im Dresdener Hauptstaatsarchiv, Loc. 10 598, Meissnisch Visi-
tation, anno 1529 ff., S. 27 ff. Sie ist bereits abgedruckt von Buchwald, a. a. O. S. 22. Hier
erfolgt der Druck nach dem Original. (Nr. 167.)
Auf diese Ordnung folgt in Dresden a. a. O. die Regelung der finanziellen Verhältnisse.
Bl. 101 ff. sodann „Unterricht des closters halben allhie zu Zwickau“, und endlich Bl. 110—111b
eine Kasten-Ordnung. Die letztere wird hier nach dem Original abgedruckt. (Nr. 168.)
Gelegentlich der Visitation von 1533 überreichten die Visitatoren dem Rathe am 28. November
die allgemeine Visitations-Verordnung von 1533 und schlossen daran besondere Ordnungen für
Zwickau. Dieselben befinden sich zweimal im Rathsarchive zu Zwickau, in dem von den Visitatoren
untersiegelten Exemplar in III. Alm., Schubk. 2, Nr. 3 und in einer gleichzeitigen Abschrift in
III. Alm., Schubk. 2, Nr. 3b. Ersterer Band enthält die „Artikel und ordnung von den visi-
tatorn, aus bevel des durchlauchtigsten hochgebornen, unseres gnedigsten herrn, des kurfürsten
zu Sachsen.darnach sich haupt und amtsleute, schosser, die von der ritterschaft,
pfarher, rete der stedt, flecken und paurschaft, richten und halten sollen, unverbrüchlich ge-
ordnet und gegeben anno domini 1533.“ (16 Blätter.)
Das ist die generelle Verordnung der Meissner Visitatoren. Vgl. oben Bl. 52. Sodann
folgt eine specielle Verordnung für Zwickau: „Über die gemeine verordnung der visitation sind
auch hier nachvolgende stück zu Zwickau verordnet“, Bl. 11—15b. Hierauf haben die fünf
Visitatoren ihre Siegel gedruckt.
Diese Zwickauer Ordnung gelangt hier nach dem Original zum Abdruck. (Nr. 169.)
(Ein Abdruck in den Mittheilungen des Alterthumsvereins zu Zwickau steht durch Herrn Prof.
Fabian in naher Aussicht.)
Betreffend den gemeinen Kasten von Zwickau finden wir viele interessante Urkunden.
Die Kasten-Ordnung von 1529 wurde schon erwähnt. Auch die Ordnung von 1533 enthält Be-
stimmungen über den gemeinen Kasten. 1536 entstand zwischen Rath und Pfarrer ein Streit
über den gemeinen Kasten. Man erbat sich vom Kurfürsten Kommissare als Schiedsrichter.
Als solche wurden Spalatin und der Amtmann von Vogtberg und Plauen, Christof von Planitz,
entsendet. (Vgl. Weimar, Ji. Nr. 951.) Diese machten einen (Bl. 7/8 des citirten Weimarer
Aktenstücks aufbewahrten) „Furschlag“ zu einem Vergleiche. Auf Grund dieses „Furschlages“
wurde dann in der That ein Vertrag zwischen Rath und Pfarrer zu Stande gebracht, welcher
in Weimar, Ji. Nr. 1174, Bl. 10/11 erhalten ist. Von Spalatin wurde die Bestätigung des Kur-
fürsten eingeholt. Der Vertrag wird hier abgedruckt. (Nr. 170.)
Im Jahre 1538 entstand eine neue Streitigkeit über den gemeinen Kasten (Weimar, Ji.
Nr. 1174), ebenso 1540 (ebenda Nr. 1360), wiederum 1545 (ebenda Nr. 2010).
Die Visitations-Ordnung von 1556 (vgl. S. 720) greift wiederum tief in die Verhältnisse
des gemeinen Kastens ein, der allerdings zur Versorgung der Pfarrrelikten nicht ausreichte.
(Vgl. die Vergleichung von 1551.)
Ein Schreiben des Consistorii zu Leipzig, „darin sie sich erklären, es sei billich, dass
die kirchenrechnung geschehe im beisein des superintendenten und nicht des lokalvisitators und
dass also der rath mit neuerung verschont bleibe, anno 1581“, befand sich früher im Zwickauer
Rathsarchiv, Alm. III, Schubk. 3, Nr. 16.
Im Jahre 1545 verfassten auf Befehl des Kurfürsten Johann Friedrich die Visitatoren
Superintendent Leonhard Baier, Schosser Wolfgang Behem (welche Dienstag nach Erhardi 1545
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften