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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0047
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Einleitung

zeitliche Einordnung in Wilhelms I. letztes Regierungsjahr.79 Diese Datierung basiert auf inhaltlichen Kri-
terien, die mit der Einrichtung des Konsistoriums zusammenhängen: Am 24. April 1559 hatte man auf der
Dillenburger Synode erstmals über dieses kirchenleitende Gremium beraten.80 Der Bericht erwähnt, dass
das Konsistorium noch zur zeit nicht eingerichtet und Graf Wilhelm I. damit jedoch im werck sei. Hiernach
muss der Bericht zwischen dem 24. April (dem Tag der Synode) und dem 6. Oktober 1559 (Wilhelms
Todestag) entstanden sein.
Auf der Synode vom April 1559 waren bereits konkrete Vorschläge hinsichtlich des Konsistoriums
gemacht worden, man plante, es mit zweien oder dreien geistlichen personen, einem iurisconsulto, einem notario
und einem geschwornen botten zu besetzen. Ferner wurden Siegen und Dillenburg als Tagungsorte ausge-
wählt. Diese Vorschläge wurden auf der Siegener Synode vom 2. Mai 1559 gebilligt.81 Das Dillenburger
Konsistorium formierte sich in den folgenden Jahren, vermutlich war es 1563 voll ausgebildet.82

7. Ehemandat 21. April 1561 / 25. August 1563 (Text S. 98)
8. Kirchgangsmandat 31. Mai 1563 (Text S. 100)

9. Kirchenzuchtmandat 25. August 1563 (Text S. 101)

11. Kirchgangsmandat 19. Februar 1567 (Text S. 104)
Zu Beginn seiner Regentschaft erließ Johann VI. mehrere Mandate zur Sitten- und Kirchenzucht. In dem
1561 publizierten und 1563 wiederholten Ehemandat (Nr. 7) richtete er sich an sämtliche Untertanen seiner
Grafschaft und verbot Eheschließungen zwischen Personen, die bis zum vierten Grad miteinander verwandt
waren. Die Pfarrer wurden ermahnt, zu nah verwandte Personen nicht aufzubieten und Verwandtschafts-
ehen nur in Gegenwart von Zeugen einzusegnen.83 1578 und 1582 wurden diese Anweisungen wiederholt.84
Ein ebenso häufig reglementierter Gegenstand wie die Eheschließung unter Verwandten war der Got-
tesdienstbesuch, für den Johann VI. zwei Mandate erließ (Nr. 8 und Nr. 11). Während die Anweisung von
1563 an den Keller85 in Hadamar gerichtet war, der dafür sorgen sollte, dass die Gläubigen nicht nur
regelmäßig zu den Gottesdiensten kamen, sondern auch pünktlich erschienen und die Kirche nicht vorzeitig
wieder verließen, wandte sich der Graf 1567 an die Schultheißen, die er auf ein zuvor erlassenes Mandat
verwies, in dem bestimmte Strafen für die Missachtung der Anweisung verhängt worden waren.86
Weitere Regelungen traf Johann VI. hinsichtlich der Kirchenzucht. In einem an alle kirchlichen und
weltlichen Amtsträger gerichteten Mandat (Nr. 9) trug er diesen auf, Missstände abzuschaffen und für die
Beachtung der Kirchenordnung und der Disziplinordnung zu sorgen. Die erwähnte Disziplinordnung war
1557 erlassen worden, sie ist jedoch nicht überliefert.87

79 So Nebe, Zur Geschichte 1864, S. 41.
80 HHStaatsA Wiesbaden Abt. 171, S 303, fol. 58v.
81 Münch, Zucht und Ordnung, S. 55f.; Schmidt,
Glaube, S. 40.
82 Münch, Nassau, S. 242; ders., Zucht und Ordnung,
S. 65 Anm. 291. Grün, Behörden, S. 81 datiert die Ein-
richtung des Dillenburger Konsistoriums auf 1566. Goe-
bel, Uebersicht, S. 296 nimmt an, dass es nicht vor 1577
installiert war.
83 Bereits Johanns Vater, Graf Wilhelm I., hatte im Mai
1554 ein gleichartiges Verbot von Verwandtschaftsehen
erlassen, Abdruck in CCN I, S. 94, vgl. Demandt,
Regierungsprotokolle, S. 37 Anm. 4; ders., Gestalt und
Bestände, S. 81 Nr. 10.

84 Abdruck des Stücks von 1578 in Wolf, Beiträge (1935),
S. 23f.; Abdruck des Stücks von 1582 in CCN I,
Sp. 454-456. Vgl. Schmidt, Glaube, S. 58 Anm. 144.
85 Parallel zu den Verwaltungsbezirken der Ämter wurden
Kellereien als landesherrliche Wirtschaftsbezirke einge-
richtet, denen jeweils ein Keller vorstand.
86 Das Mandat mit den Strafen liegt nicht vor.
87 Bernhard Bernhardi erwähnt in einem Bericht des Jah-
res 1561, dass vier Jahre zuvor anlässlich der Visitation
eine Disziplinordnung erlassen worden sei, HHStaatsA
Wiesbaden Abt. 171, K 1123, fol. 11r.; vgl. Münch,
Contribution, S. 84f.

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