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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0058
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Nassau

Kastenordnung von 1530174 und die kurpfälzische Almosenordnung175 von 1574. Während die hessische
Ordnung lediglich als generelle Anregung diente, kann die kurpfälzische als primäre Vorlage des Nassauer
Texts betrachtet werden, wie sowohl an der übereinstimmenden Gliederung der Kapitel als auch an der
wörtlichen Übernahme einzelner Abschnitte erkennbar ist.176
Die Nassau-Dillenburger Almosenordnung von 1589 diente ihrerseits als Vorbild, und zwar für die im
Jahr 1600 in Hanau-Münzenberg erlassene Almosenordnung.177 Dieser Einfluss ging auf die engen ver-
wandtschaftlichen Beziehungen zurück, die beide Grafenhäuser miteinander verbanden: Die Nassau-Dil-
lenburger Grafen waren über Jahrzehnte die Vormünder der Hanau-Münzenberger Regenten, und Wil-
helm I. von Nassau-Dillenburg hatte 1532 Juliana, die Witwe Graf Philipps II. von Hanau-Münzenberg,
geheiratet.178
25. Verordnung in Kirchensachen 1597 (Text S. 190)
Die kurze Verordnung traf in sechs Artikeln verschiedene Regelungen für die kirchlichen Amtsträger: Die
Kirchenmeister sollten auf die Kirchengüter sowie die Instandhaltung der Pfarrhäuser und Schulen achten.
Die Pfarrer sollten jährlich an einem bestimmten Tag ihre Geldzinse erheben und an einem anderen die
Naturalabgaben, sie sollten darauf achten, dass die Kinder die Schule besuchten, und auch von den Abwe-
senden das Schulgeld erheben.179
Die in der Überschrift gewählte Formulierung auffgerichtet beim alten Herrn, Hochseeligen Andenkens,
Anno 1597 deutet darauf hin, dass die Verordnung von Johann VI. erlassen, aber in jüngerer Zeit - ver-
mutlich unter einem seiner Söhne - erneuert worden war.

26. Bettagsmandat 12. Januar 1607 (Text S. 191)
Nach dem 1606 eingetretenen Tod Johanns VI. wurde die Grafschaft Nassau-Dillenburg unter seine fünf
Erben geteilt, es entstanden die Teilherrschaften Dillenburg, Beilstein, Diez, Hadamar und Siegen. Im Jahr
darauf schlossen die Grafen einen Erbverein180 und erließen noch bis 1615 gemeinsam Ordnungen für die
gesamte Grafschaft.
Zu diesen Gemeinschaftserlassen gehörte auch das Bettagsmandat von 1607, das von Johann VII.181 von
Nassau-Siegen und Georg182 von Nassau-Beilstein im Namen aller Brüder ausgestellt und an die Inspek-
toren und Pfarrer sämtlicher Nassau-Dillenburger Landesteile gerichtet war. Die Bettage waren bereits
unter Graf Johann VI. eingerichtet worden, jedoch inzwischen in Abgang gekommen und sollten nun wieder
eingeführt werden. Das Mandat regelte die Details: Die Bettage sollten an jedem ersten Mittwoch im
Monat gehalten werden, am Bettag selbst durften während der Gottesdienstzeiten keine weltlichen
Geschäfte getrieben, in der Bettagswoche auch keine Hochzeitsfeiern und andere Gastereien veranstaltet
werden. Die Gläubigen sollten möglichst vollzählig im Gottesdienst erscheinen. Als Vorbild für das beson-
dere Gebet an diesen Tagen wurde dasjenige der kurpfälzischen Kirchenordnung angeführt.183

174 Überliefert in HHStaatsA Wiesbaden Abt. 171, A 64,
fol. 1r-6v, Abdruck in Sehling, EKO VIII, S. 68-70.
Vgl. Aspelmeier, Almosenordnung von 1589, S. 271
Anm. 6.
175 Abdruck in Sehling, EKO XIV, S. 458-484. Vgl. ebd.,
S. 57f. Siehe auch den sprachlich modernisierten
Abdruck bei Strohm, Almosenordnung, S. 305-327.
176 Vgl. Aspelmeier, Almosenordnung der Grafschaft,
S. 332; Münch, Zucht und Ordnung, S. 96; Strohm/
Klein, Entstehung 2, S. 10; Strohm, Almosenord-
nung, S.302-327.
177 Siehe unten, S. 383f.

178 Zu den Beziehungen der beiden Grafenhäuser siehe Hei-
ler, Beziehungen; Wolf, Regierung.
179 Schmidt, Glaube, S. 288; Ohrndorf, Einführung,
S. 132 und Anm. 225.
180 Schmidt, Glaube, S. 216.
181 Zu Johann VII. von Nassau-Siegen (1561-1623) siehe
Hahlweg, Graf Johann, S. 61-73, S. 62 Anm. 6-8;
Glawischnig, Johann VII., in: NDB 10 (1974), S. 501;
Schmidt, Johann Moritz, S. 368, Anm. 4; Demandt,
Siegerland, S. 175-206.
182 Zu Georg von Nassau-Beilstein (1562-1623) siehe Jo-
achim, Georg, in: ADB 8 (1878), S. 682.
183 Siehe unten, S. 193 Anm. 12.

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