Nassau
Freitags Antonii als Datum der Erstausstellung an. Hiermit bezog er sich auf die hessische Kastenordnung
von 1533,208 die mit dieser Tagesangabe versehen war und die als Vorlage für die Nassauer Ordnung des
Almosenkastens diente. Bei der vorliegenden Ordnung für den Almosenkasten handelt es sich vermutlich
um die verloren geglaubte Nassau-Weilburger Kirchenordnung.209 Goltwurm weist darauf hin, dass die
Ordnung auf Befehl Philipps I. von Hessen und Philipps III. von Nassau-Weilburg am 27. April 1554 von
ihrer beider Superintendenten erneut und bestätigt worden sei.
31. Feiertags- und Kirchenordnung 14. April 1554 (Text S. 206)
Im gleichen Jahr, in dem die Ordnung für den Almosenkasten erneuert wurde, erließ Philipp III. von
Nassau-Weilburg auch eine Feiertags- und Kirchenordnung. Das Regelwerk wurde den Pfarrern der Graf-
schaft am 16. April 1554 in Weilburg verlesen. Neben einer umfangreichen Liste der Festtage und der
zugehörigen Bibelstellen für die jeweiligen Predigten führte die Ordnung Regelungen der pfarrherrlichen
Amtspflichten aus.210
Die vorliegende Feiertags- und Kirchenordnung ist ebenso wie die Ordnung für den Almosenkasten
nicht im Original, sondern lediglich in den Aufzeichnungen Kaspar Goltwurms erhalten. Entgegen der
älteren Forschung, die den Text auf den 14. April 1553 datierte,211 ist er bei Ziemer und ihm folgend in dem
2011 herausgegebenen Wiederabdruck des Tagebuchs, der unserer Edition als Textvorlage dient, mit
Datum des 14. April 1554 angegeben.
3b. Die Reformation in Nassau-Saarbrücken
Die 1442 durchgeführte Landesteilung der Grafschaft Nassau-Weilburg hatte einen Weilburger und einen
Saarbrücker Landesteil hervorgebracht. Der Saarbrücker Zweig erbte 1527 die Grafschaft Saarwerden, an
der oberen Saar - heute Département Bas-Rhin/Frankreich - bestehend aus den beiden Städten Saarwerden
und Bockenheim sowie 30 Dörfern und einem Lehen.212
Ebenso, wie die Weilburger Linie bis 1559 mehr als ein Jahrhundert lang als Einheit bestehen blieb, war
dies auch bei der Saarbrücker der Fall. Erst 1545, nach dem Tod Graf Johann Ludwigs213 von Nassau-
Saarbrücken, traten Veränderungen ein. Wurde das Territorium zunächst von seinen Söhnen Philipp, Adolf
und Johann III. gemeinsam regiert, so kam es nach Philipps214 Tod (☨1554) zur Teilung unter den verblie-
benen Söhnen Adolf (☨1559) und Johann III.215 (☨1574). Zu Adolfs Landesteil gehörten die Herrschaften
Kirchheim, Stauf, Frankenstein, Wöllstein und Altenbaumberg. Adolf war zum Zeitpunkt des Erbes noch
minderjährig, die Regierung wurde seinem Vormund, Philipp III. von Nassau-Weilburg (☨ 1559), übertra-
208 Abdruck in Sehling, EKO VIII, S. 80f.
209 Schliephake/Menzel, Geschichte 6, S. 230 und
Fritzemeyer, Ausbildung, S. 96. nehmen an, dass
neben der vorliegenden Ordnung unter gleichem Datum
noch eine weitere erlassen worden war. May/Schmidt,
Reformations-Büchlein, S. 22 gehen davon aus, dass
„wahrscheinlich die Nürnbergische Kirchenordnung“
eingeführt wurde.
210 Zum Inhalt siehe auch May/Schmidt, Reformations-
Büchlein, S. 30f.; Schliephake/Menzel, Geschich-
te 6, S. 312f.
211 So KNODT, Die von den Grafen, S. 13; Nebe, Zur
Geschichte 1863, S. 46; Eichhoff, Kirchen-Reforma-
tion, S. 105; Schnell, Kirchenordnungen 1930, S. 56;
May/Schmidt, Reformations-Büchlein, S. 30; Schlie-
phake/Menzel, Geschichte 6, S. 312.
212 Adam, Kirchengeschichte, S. 233; Cuny, Reformation,
S. 53; Herrmann, Reformation, S. 43; Spielmann,
Geschichte I, S. 167-172.
213 Zu Johann Ludwig von Nassau-Saarbrücken siehe
Herrmann, Reformation, S. 44; Ruppersberg,
Geschichte I, S. 231-261; Schmitz, Das kirchliche
Leben, S. 1-19.
214 Zu Philipp von Nassau-Saarbrücken siehe Ruppers-
berg, Geschichte I, S. 261-275; Schmitz, Das kirchli-
che Leben, S. 19-28.
215 Zu Johann III. von Nassau-Saarbrücken siehe Rup-
persberg, Geschichte I, S. 276-298; Schmitz, Das
kirchliche Leben, S. 46-59.
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Freitags Antonii als Datum der Erstausstellung an. Hiermit bezog er sich auf die hessische Kastenordnung
von 1533,208 die mit dieser Tagesangabe versehen war und die als Vorlage für die Nassauer Ordnung des
Almosenkastens diente. Bei der vorliegenden Ordnung für den Almosenkasten handelt es sich vermutlich
um die verloren geglaubte Nassau-Weilburger Kirchenordnung.209 Goltwurm weist darauf hin, dass die
Ordnung auf Befehl Philipps I. von Hessen und Philipps III. von Nassau-Weilburg am 27. April 1554 von
ihrer beider Superintendenten erneut und bestätigt worden sei.
31. Feiertags- und Kirchenordnung 14. April 1554 (Text S. 206)
Im gleichen Jahr, in dem die Ordnung für den Almosenkasten erneuert wurde, erließ Philipp III. von
Nassau-Weilburg auch eine Feiertags- und Kirchenordnung. Das Regelwerk wurde den Pfarrern der Graf-
schaft am 16. April 1554 in Weilburg verlesen. Neben einer umfangreichen Liste der Festtage und der
zugehörigen Bibelstellen für die jeweiligen Predigten führte die Ordnung Regelungen der pfarrherrlichen
Amtspflichten aus.210
Die vorliegende Feiertags- und Kirchenordnung ist ebenso wie die Ordnung für den Almosenkasten
nicht im Original, sondern lediglich in den Aufzeichnungen Kaspar Goltwurms erhalten. Entgegen der
älteren Forschung, die den Text auf den 14. April 1553 datierte,211 ist er bei Ziemer und ihm folgend in dem
2011 herausgegebenen Wiederabdruck des Tagebuchs, der unserer Edition als Textvorlage dient, mit
Datum des 14. April 1554 angegeben.
3b. Die Reformation in Nassau-Saarbrücken
Die 1442 durchgeführte Landesteilung der Grafschaft Nassau-Weilburg hatte einen Weilburger und einen
Saarbrücker Landesteil hervorgebracht. Der Saarbrücker Zweig erbte 1527 die Grafschaft Saarwerden, an
der oberen Saar - heute Département Bas-Rhin/Frankreich - bestehend aus den beiden Städten Saarwerden
und Bockenheim sowie 30 Dörfern und einem Lehen.212
Ebenso, wie die Weilburger Linie bis 1559 mehr als ein Jahrhundert lang als Einheit bestehen blieb, war
dies auch bei der Saarbrücker der Fall. Erst 1545, nach dem Tod Graf Johann Ludwigs213 von Nassau-
Saarbrücken, traten Veränderungen ein. Wurde das Territorium zunächst von seinen Söhnen Philipp, Adolf
und Johann III. gemeinsam regiert, so kam es nach Philipps214 Tod (☨1554) zur Teilung unter den verblie-
benen Söhnen Adolf (☨1559) und Johann III.215 (☨1574). Zu Adolfs Landesteil gehörten die Herrschaften
Kirchheim, Stauf, Frankenstein, Wöllstein und Altenbaumberg. Adolf war zum Zeitpunkt des Erbes noch
minderjährig, die Regierung wurde seinem Vormund, Philipp III. von Nassau-Weilburg (☨ 1559), übertra-
208 Abdruck in Sehling, EKO VIII, S. 80f.
209 Schliephake/Menzel, Geschichte 6, S. 230 und
Fritzemeyer, Ausbildung, S. 96. nehmen an, dass
neben der vorliegenden Ordnung unter gleichem Datum
noch eine weitere erlassen worden war. May/Schmidt,
Reformations-Büchlein, S. 22 gehen davon aus, dass
„wahrscheinlich die Nürnbergische Kirchenordnung“
eingeführt wurde.
210 Zum Inhalt siehe auch May/Schmidt, Reformations-
Büchlein, S. 30f.; Schliephake/Menzel, Geschich-
te 6, S. 312f.
211 So KNODT, Die von den Grafen, S. 13; Nebe, Zur
Geschichte 1863, S. 46; Eichhoff, Kirchen-Reforma-
tion, S. 105; Schnell, Kirchenordnungen 1930, S. 56;
May/Schmidt, Reformations-Büchlein, S. 30; Schlie-
phake/Menzel, Geschichte 6, S. 312.
212 Adam, Kirchengeschichte, S. 233; Cuny, Reformation,
S. 53; Herrmann, Reformation, S. 43; Spielmann,
Geschichte I, S. 167-172.
213 Zu Johann Ludwig von Nassau-Saarbrücken siehe
Herrmann, Reformation, S. 44; Ruppersberg,
Geschichte I, S. 231-261; Schmitz, Das kirchliche
Leben, S. 1-19.
214 Zu Philipp von Nassau-Saarbrücken siehe Ruppers-
berg, Geschichte I, S. 261-275; Schmitz, Das kirchli-
che Leben, S. 19-28.
215 Zu Johann III. von Nassau-Saarbrücken siehe Rup-
persberg, Geschichte I, S. 276-298; Schmitz, Das
kirchliche Leben, S. 46-59.
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