31. Feiertags- und Kirchenordnung 1554
Zum andern sollen die Pfarrherrn zwei Predigten in
der Woche tun, eine auf den Mittwoch, die andere
auf den Freitag, und nach beschehener Predigt die
Litanei für alle Not der ganzen Christenheit mit
höchster Andacht gesungen werden.
Zum dritten soll sich niemand ohne besonderen
Beruf und Vorwissen der Obrigkeit heimlich oder
öffentlich (nach Art der Wiedertäufer) zu predigen,
zu taufen, Sakramente zu reichen oder einigen heim-
lichen oder öffentlichen vermeinten Gottesdienst
anzurichten unterstehen, sondern es soll ein jegli-
cher bei seiner ordentlichen Versammlung und
Pfarrherrn bleiben.
Zum vierten sollen die Pfarrherrn nicht leicht-
lich öffentliche Sünder zum Nachtmahl zulassen,
sondern dieselben zur Buße vermahnen.
Zum fünften soll die Unordnung und verderbli-
che Ueberfluß, so in den Kindbetten geschieht, ab-
geschafft und die Uebertreter gestraft werden. Es
soll aber keiner mehr zum Kindbett denn einen
ziemlichen Tisch voll laden, und soll hierin keine
Mannsperson zugelassen werden. Item es sollen
nicht mehr denn zwo Personen, ein Weibs- und ein
Mannsbild, zu Gevattern gebeten und zugelassen
werden. Item es sollen die Gevattern nicht mehr,
denn wenn das Kindlein getauft, und darnach, wenn
die Kindbetterin zur Kirche geht, ins Kindbett ge-
hen. Item, es sollen auch alle andere unordentliche
Schlemmerei und Fresserei abgeschafft und gestraft
werden.
Zum sechsten soll niemand sich arglistigerweise
dem andern seine Kinder oder Gesinde abspannen
und zu schänden unterstehen. Derhalben sollen är-
gerliche Tänze, heimliche Versammlungen der
Knecht und Mägde, als da sind nächtliche Spinn-
stuben etc. abgeschafft und solchen Ursachen mit
ernstlicher Strafe begegnet werden.
Item es soll auch keine heimliche Winkelehe, so
ohne Vorwissen der Eltern geschieht, gestattet wer-
den.
Item soll sich niemand wissentlich oder aus an-
genommener Unwissenheit zu nahe in die Blutsver-
wandtschaft begeben. Die Ehe, so schon aufgerich-
tet, soll nicht zugelassen, sondern auch die Personen
gestraft werden.
Solche und dergleichen mehr Artikel sollen bei Got-
tes und unserer ordentlichen Obrigkeit ungnädigen
Strafen geboten, verboten und gehalten werden. Da-
nach wisse sich ein jeglicher in aller gebührender
Untertänigkeit zu halten, Strafe zu vermeiden.
Beschlossen zu Weilburg den 14. Aprilis, den 16.
Aprilis publiziert worden.
207
Zum andern sollen die Pfarrherrn zwei Predigten in
der Woche tun, eine auf den Mittwoch, die andere
auf den Freitag, und nach beschehener Predigt die
Litanei für alle Not der ganzen Christenheit mit
höchster Andacht gesungen werden.
Zum dritten soll sich niemand ohne besonderen
Beruf und Vorwissen der Obrigkeit heimlich oder
öffentlich (nach Art der Wiedertäufer) zu predigen,
zu taufen, Sakramente zu reichen oder einigen heim-
lichen oder öffentlichen vermeinten Gottesdienst
anzurichten unterstehen, sondern es soll ein jegli-
cher bei seiner ordentlichen Versammlung und
Pfarrherrn bleiben.
Zum vierten sollen die Pfarrherrn nicht leicht-
lich öffentliche Sünder zum Nachtmahl zulassen,
sondern dieselben zur Buße vermahnen.
Zum fünften soll die Unordnung und verderbli-
che Ueberfluß, so in den Kindbetten geschieht, ab-
geschafft und die Uebertreter gestraft werden. Es
soll aber keiner mehr zum Kindbett denn einen
ziemlichen Tisch voll laden, und soll hierin keine
Mannsperson zugelassen werden. Item es sollen
nicht mehr denn zwo Personen, ein Weibs- und ein
Mannsbild, zu Gevattern gebeten und zugelassen
werden. Item es sollen die Gevattern nicht mehr,
denn wenn das Kindlein getauft, und darnach, wenn
die Kindbetterin zur Kirche geht, ins Kindbett ge-
hen. Item, es sollen auch alle andere unordentliche
Schlemmerei und Fresserei abgeschafft und gestraft
werden.
Zum sechsten soll niemand sich arglistigerweise
dem andern seine Kinder oder Gesinde abspannen
und zu schänden unterstehen. Derhalben sollen är-
gerliche Tänze, heimliche Versammlungen der
Knecht und Mägde, als da sind nächtliche Spinn-
stuben etc. abgeschafft und solchen Ursachen mit
ernstlicher Strafe begegnet werden.
Item es soll auch keine heimliche Winkelehe, so
ohne Vorwissen der Eltern geschieht, gestattet wer-
den.
Item soll sich niemand wissentlich oder aus an-
genommener Unwissenheit zu nahe in die Blutsver-
wandtschaft begeben. Die Ehe, so schon aufgerich-
tet, soll nicht zugelassen, sondern auch die Personen
gestraft werden.
Solche und dergleichen mehr Artikel sollen bei Got-
tes und unserer ordentlichen Obrigkeit ungnädigen
Strafen geboten, verboten und gehalten werden. Da-
nach wisse sich ein jeglicher in aller gebührender
Untertänigkeit zu halten, Strafe zu vermeiden.
Beschlossen zu Weilburg den 14. Aprilis, den 16.
Aprilis publiziert worden.
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