Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0231
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32. Kirchenordnung 1574/1576

handhabet werden. Da aber dero Collator oder je-
mands anders vermeinten, gegen einem Pfarrherrn
dermassen ursachen zu haben, darumb er seines
Pfarrdiensts zu entsetzen oder anderßwohin zu
tranßferiren sey, so sollen dieselben ursachen |C1r|
denρ Superintendenten fürbracht und darauff nach
gelegenheit eintweder von den Superintendenten al-
lein oder, so die Sach etwas wichtig ist, mit unserer
Geistlichen und Weltlichen Rähte oder deß Synodi
oder auch unserer selbßt bedencken unnd erkennt-
nuß die gebür vorgenommen werden.
qDamit auch die Predicanten ihren underhalt
desto besser haben unnd die Pfarren allenthalben,
sie gehören gleich uns oder andern, mit sovil taug-
lichern Personen besetzt, darzu der im anfang dieser
Ordnung vermeldte Consens unter inen allen desto
stattlicher erhalten werden mög, So sollen unsere
Superintendentes alle und jede, sowol dem Adel und
Andern als uns zustendige Pfarren, keine außgenom-

men, deß jars zum wenigsten einmal visitiren, die
Predicanten zu den Synodis erfordern, die Kirchen-
unnd Kasten Rechnungen, so die Pfarren uns zu-
stehen, neben einem unserer Beampten, So sie aber
deß Adels seyn, neben denselben von | C1v | Adel
oder iren darzu verordenten Anhörern, alle vorfal-
lende mengel zur besserung richten und anstellen,
Sonderlich aber darauff sehen, daß die Pfarr- und
Kirchengüter, Rente, Zinse, Zehenden und Gefelle
unverruckt den Pfarren und Kasten zu gute bey-
einander erhalten werden Unnd, da sie befünden,
daß etwas darvon verruckt, vereussert, entzogen
oder in einicherley weiß zu privat nutzen unter-
schlagen und verwendet wer, dasselbig nach aller
müglichheit wider herbey bringen, darzu wir inen
jederzeit auff ir ersuchen die hülffliche Hand bieten,
auch unsern Beampten allenthalben dasselbige zu
thun hiermit aufferlegt und befohlen haben
wöllenq I C2r I

rDaß die Underthanen fleissig in die Predigt und zur Lehr deß Catechismi zu gehen vermahnet und wie die,
so solches mutwilliglich verseumen, gestrafft werden sollenr

Ferrner setzen, ordnen und wöllen wir, daß ein jeder
sPredicant, auch die Senioress und Vorsteher der
Kirchen tjedes orts auff ire' Pfarrkinder, ob sie auch
alle die Predigten besuchen, Gottes Wort hören
unnd insonderheit den Catechismumu lehrnen und
wissen und wochentlichv auff die gesetzte Tage ihre
Kinder und Gesinde darzu schicken, fleissig achtung
geben unnd die fahrlessigen erstlich durch privat ad-
monition, auch sonsten das Volck in gemein durch
offentliche vermahnungen darzu treuwlich weisen
unnd anhalten mit | C2v | angeheffter verwar-
nungw und betrauwung16, da die Eltern und Hauß-
vätter ihre Kinder unnd Gesinde in dem verseumen

o KO 1618: der Patronus oder.
p KO 1618: ursachen uns oder unserer Cantzley unnd.
q-q Fehlt KO 1618.
r-r KO 1618: Von Besuchung und Versaumnus deß Gottes-
diensts.
s-s KO 1618: Prediger, auch die Seniores, Censores.
t-t KO 1618: (wie man sie jedes orts herkommenem Brauch
nach nennen mag) auff die.
u KO 1618: Catechismum und Fragstücke.

oder auch die erwachsene für sich selbßt fahrlessig
seyn und iren Catechismus nicht können würden,
daß alsdann dieselben, wann sie freyeten, nit allein
ehelich nicht eyngesegnet, auch zu dem brauchx deß
Hochwirdigen Abentmals ynicht gelassen nochy zu
Gevatterschafften oder dergleichen Ehrenstenden
verstattetz, sondern noch darüber der Obrigkeit an-
gezeigt unnd der gebür gestrafft werden solten. Der-
halben wöllen wir auch, das die Pfarrherrn und Se-
niorn oder aVorsteherb der Kirchen jedes ortsa auff
diejenigen, so communiciren, zu Gevattern stehen
oder Hochzeit halten, fleissige achtung haben, daß
sie iren Catechismum oder zum wenigsten die fünff

v Fehlt KO 1618.
w KO/Agende 1609, KO 1618: Vermahnung.
x KO 1618: Gebrauch.
y-y Fehlt KO 1618.
z KO 1618: nicht zugelassen.
a-α KO 1618: Sündscheffen (wie man sie jedes orts nennet).
b KO/Agende 1609: Vorsteller.
16 Drohung.

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