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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0362
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Nassau-Weilburg

γGenedige resolution des hochwohlgebornen graven und hern, hern Ludwigen, graven zu Nassaw etc., uf
nachbeschriebene puncten, welche ihre g. durch dero beyde geistliche und weltliche raethe haben
berathschlagen lassen

1. Erstlichen, das in i. g. nahmen, weiland des auch
hochwolgebornen graven und hern, hern Al-

γ Nota: Diese resolution konnet ihr wohl lesen, aber nicht
describiren, vielweniger andern communiciren.

Zum dritten. Wo die pfarherr und kirchendiener solche
guter nicht selbst in ihrem gebrauch haben, sollen die-
selbige wie dan alle andere kirchen- und kasten-, auch
almosgutter, auf ein anzal jahr, alß neun oder 12 jahr,
umb einen billigen und gleichmessigen zinß verlauen
[=verliehen], auch jedesmahls, wan die bestimbte jarzahl
voruber ist, von neuem bey anhörung der kirchenrech-
nung von den colonis empfangen werden, auf das durch
langwirige besitz der eygenthumb der kirchen nitt ent-
zogen noch die guter vereusert, verpfendt, verkaufft
oder die kinder damitt verheuratet werden, wie vielmalß
geschehen.
Zum vierdten. Alß beid, erb- und ablösige kirchenzinß an
vielen orten zwischen und auf so viel heupter und stuck
vertheilet werden, das ohne schaden und der kirchen
nachtheil dieselbige nicht könt erhaben werden, soll hin-
forderß, wie die fell sich zutragen, nur einem stamm, der
sich mitt seinen mitterben vergleichen kan, die erbzinß
zugeschrieben, die ablösige aber sollen von der verthei-
lung der unterpfand entweder von sambtlichen erben ab-
gelöst oder gleichfalß einem stam gegen genugsame ver-
sicherung vergönnet werden.
Zum funfften. Wan pfarren, altarn und kirchen eigen-
thumliche guther, auch erb- und grundgult ethwan von
den praedicanten, castenmeistern oder den colonis ver-
pfend, vereusert, verkaufft oder eigenthumblich einge-
nommen, abgelöst und ungewiß gemacht werden, es sey,
unter welchem schein es wölle, ohn unsern außtruckli-
chen consens, do es vom pfarherr geschehen, soll der
nachkommende pfarherr solche vereuserte pfarguter
sambt der besserung wieder ohn erlegung einiges pfeni-
ges zu sich nemen und bey der pfarr behalten. Da es aber
von den kastenmeistern und colonis geschehen, dieselbi-
ge sollen erstlich unsers gefallens gestrafft werden, auch,
da sie schon mitt wissen der pfarherr und beampten ge-
handelt hetten; die alienirte gutter aber, zinß und an-
derß, sollen gleichfalß wie die pfarguter restituirt wer-
den.
Uber dieser unser satzung sollen alle unsere ambtleut
mitt fleiß und ernst halten und die exequirn, und damitt
sich männiglich darnach zu richten hett, so sollen sie die-
se unsere satzung unter der klocken offentlich verkun-
digen lasen.
Zum sechsten soll man umb kein geistliche guther und
zins, die man von alters gegeben hatt und in allen regi-
stern gefunden oder daruber brief und siegel sein werden,
rechten, sondern die ambtleut, jedes orts besonders, (da-
durch die superintendenten in der guts nichts aufgericht)
sollen solche irrungen verhören und nach billigkeit ent-

brechts88, graven zu Nassaw, zu Sarp[rücken], zu
Sarwerden, hern zu Lahr etc., ihren g. geliebten hern

scheiden. So sollen auch auß den kirchenkasten zu dem
gemeinen nutzen zehrung, oder gemeinen dienern, alß
gerichtsschreibern und hirthen, nichts verwand werden.
Letzlich kirchenbäw, pfarheuser, auch capellen,
schuln und glockenheuser belangend etc.
Sollen alle solche bau nach altem rechtem herkommen
und gebreuch, auch den alten kirchen weißthumben in
gutem, redlichem baw gehalten werden, und damith sol-
ches alles der gebur geschehen möge, so sollen unser pfar-
her und kirchenbaumeister ohn vorwissen, besichtigung
und bescheid unserer superintendenten und beambten
keinen baw anfangen, und wen sie es daruber theten, soll
das bawgelt in der rechnung außgestrichen werden etc.
Demnach, welche kirchen, capeln, pfarheuser oder an-
dere zugehörige baw die collatores wegen der collatur
oder auch die geistliche stifft als wegen der zehenden,
gleichfalß etwan das kierspiel und pfarvolck selbst, zu
erbauen und in baw zu halten schuldig sind, denen soll,
wo es baufellig und mangelhafftig, in zeiten das notturff-
tig bauen zuwissen gemacht, auch von unsern pfarrhern
und baumeistern fleisig mith zugesehen werden, das
nichts in abgang komme und zu grund verwustet werde.
Ob alhie die collatores, geistliche stifft oder das kierspel
selbst seumhafftig und uf anregung unser pfarherr und
baumeister des bauens sich beschweren wolten, sollen
unsere beampten aldan das bauen, doch ohne deß kir-
chenkastens zusteuer, durch zulesige mittel bestellen und
ins werck richten.
Sonsten, wo man auß dem gotteskasten etwas zu bauen
hatt, so soll die gemein die materialia, alß holtz, stein,
kalck, leimen und dergleichen, beyfuhren und also nicht
allein die fuhr, sondern auch die anstellung und hand-
reichung thun, darzu den meistern und arbeitern die kost
geben, den meisterlohn aber, alß zimerleuten, meuerern,
steindeckern, schreinern, auch, was kalck, schieferstein
und diele[n] zu kaufen kosten, soll auß dem kasten erlegt
und bezalt werden.
Die kirchhöf alß besondere steth, darauf vieler verstor-
benen heyligen leiber ruhen und der herrlichen zukunfft
unsers hern Jesu Christi erwarten, sollen wie von alters
von einer jeden christlichen gemein mitt bauwerck be-
friediget und reinlich gehalten werden, also das weder
pfarherr noch glockener noch auch jemand auß der ge-
meindt sein schaff, kuh, pferd und säw darauf treibe.
Letzlichen, wo schulen von dem glockenampts und an-
dern gefällen ufgericht, daselbst soll ein jedes pfarrvolck
mitt zuthun der filialem bequeme schulheuser vor schul-
meister und ihre eigene kinder mith schuldiger danck-
barkeit erbauen und im baw erhalten, dagegen die to-
dtenbein und heyligenheuser, auch, wo alte, un-

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