36. Erläuterungspunkte zur Kirchenordnung 1617
kan, oder ja sonsten an einem gelegenen orth in der
kirchen, so sich zum besten darzue schicket.
10. Demnach können und sollen an etlichen or-
ten, alß zue Kirchheim24 und anderswo, wo es glei-
che beschaffenheit hat, die altar in chor gerucket
und baß25 in die mitten der kirchen versetzet, [und]
an stat aber der abgelegten altar stüele und bäncke
gemacht werden. | 6r |
11. Die erinnerung, so nach verrichter tauff an
etlichen orthen bishero den gevattern von unsern
kirchendienern außerhalb der vorgeschriebenen
agenda geschehen, soll hienfuro ausgelaßen werden
und die kirchendiener sich der ordnung gemeß ver-
halten.
12. Wo es herkommen, das die kindbetterin, wen
sie ihre wochen ausgehalten, mit vorwißen des kir-
chendieners aus den wochen gehen und ins gemeine
gebett der kirchen eingeschloßen werden26, laßen wir
es noch zur zeit darbei bewenden.
Vom h. Abendmahl undt deßen vorbereitung
1. Wo die privatabsolution nicht in herkommenen
brauch, sollen die kirchendiener solche auch nicht
vor sich selbst einführen, doch denen, so communi-
ciren undt beichten wollen, ohnbenommen sein, sich
beim kirchendiener anzuezeigen, ihre beicht undt
confession denselbigen vorzuetragen und sich ferner
informiren zuelaßen, wie dann unsere kirchenord-
nung27 und der nutzliche herkommene brauch oh-
nedas mit sich bringt, das die kirchendiener die un-
berichte communicanten in ihre heußer oder in der
kirchen, wie es zum füglichsten kan geschehen, ad
partem fur sich bescheiden, auch fromme christen
sich gern selbst bei ihnen praesentiren und under-
richten laßen.
v B: hochzeitten.
w Fehlt B.
x B: unndt die.
y Fehlt B.
24 Hauptort der Herrschaft Kirchheim (Kirchheimbolan-
den).
25 Besser.
26 Die Wiedereinführung der Wöchnerinnen in die Gemein-
de (Aussegnung) basiert auf Lev 12,1-8. Vgl. auch die
2. Bei den vorbereitungspredigten undt -ver-
mahnungen sollen | 6v | nicht allein diejenige, so com-
municiren wollen, sondern aus jedem hauße zum
wenigsten eine persohn sich einstellen, wie auch bei
hochzeitv- und leichtpredigten, oder der hausvatter
der censur, da es verbleibt, was ihme dieselbige zur
kirchenbuß abfordert, gewertig sein.
3. Zue Weilburgh würdt das h. abentmahl alle 14
tag gehalten, ist gnug, das es monatlich geschehe,
unndt haben allenthalben sich die kirchendiener
darnach zue richten, das sie, nachdem die commu-
nen starck, weitleufftig oder gering, je in monats-
frist oder zue sechs wochen oder zum lengsten in
acht wochen die communion anstellen und den son-
tag allwegen zuvor von der cantzel verkündigen.
4. Wir seindt berichtet, das noch an etlichen we-
nig orten den communicanten ein tüchlein vorge-
halten werde indem sie zue des herren disch ge-
hen28, daßelbige soll hiermit abgeschafft sein, wie in
gleichem auch unnötig, das der kirchendiener, in-
dem er die wort der einsetzung des h. abentmals
spricht, an die paten und den kelch underschiedlich
greiffet, welches abzuestellen. |7r|
5. Eß sollen die pfarrer unndt kirchendiener die
communicanten uff der cantzel in das gemeine ge-
beth einschließen.
6. Kein layhe soll hienfuro mehrw den kelch be-
dienen29, sondern die kirchendiener selbst.
7. Wo eß immer geschehen kan unndt die kirchen
unndtx altar dahin disponirt, sollen die kirchendie-
ner in bedienung deß h. abendtmalß undt sonsten
das angesicht beides zum altar oder disch des herrn
unndt der gantzen gemeinde zugleich wenden, deß-
wegen auch zuey Iedzstein unndt wo sonsten es
ebenmeßige gelegenheit hat, daß abendtmal hienfu-
ro hieraußen furm chor zuhalten ist.
Bestimmungen in der Waldecker Predigerordnung für
Korbach 1545, Sehling, EKO IX, S. 217 Anm. 7, und
in der Pfalz-Neuburger Kirchenordnung von 1543,
Sehling, EKO XIII, S. 56 Anm. 32f.
27 Kirchenordnung von 1576 in der letzten Fassung von
1609, siehe oben, S. 263.
28 Kommuniontüchlein, um zu verhindern, dass Teile der
Hostie auf die Erde fallen.
29 Reichen.
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kan, oder ja sonsten an einem gelegenen orth in der
kirchen, so sich zum besten darzue schicket.
10. Demnach können und sollen an etlichen or-
ten, alß zue Kirchheim24 und anderswo, wo es glei-
che beschaffenheit hat, die altar in chor gerucket
und baß25 in die mitten der kirchen versetzet, [und]
an stat aber der abgelegten altar stüele und bäncke
gemacht werden. | 6r |
11. Die erinnerung, so nach verrichter tauff an
etlichen orthen bishero den gevattern von unsern
kirchendienern außerhalb der vorgeschriebenen
agenda geschehen, soll hienfuro ausgelaßen werden
und die kirchendiener sich der ordnung gemeß ver-
halten.
12. Wo es herkommen, das die kindbetterin, wen
sie ihre wochen ausgehalten, mit vorwißen des kir-
chendieners aus den wochen gehen und ins gemeine
gebett der kirchen eingeschloßen werden26, laßen wir
es noch zur zeit darbei bewenden.
Vom h. Abendmahl undt deßen vorbereitung
1. Wo die privatabsolution nicht in herkommenen
brauch, sollen die kirchendiener solche auch nicht
vor sich selbst einführen, doch denen, so communi-
ciren undt beichten wollen, ohnbenommen sein, sich
beim kirchendiener anzuezeigen, ihre beicht undt
confession denselbigen vorzuetragen und sich ferner
informiren zuelaßen, wie dann unsere kirchenord-
nung27 und der nutzliche herkommene brauch oh-
nedas mit sich bringt, das die kirchendiener die un-
berichte communicanten in ihre heußer oder in der
kirchen, wie es zum füglichsten kan geschehen, ad
partem fur sich bescheiden, auch fromme christen
sich gern selbst bei ihnen praesentiren und under-
richten laßen.
v B: hochzeitten.
w Fehlt B.
x B: unndt die.
y Fehlt B.
24 Hauptort der Herrschaft Kirchheim (Kirchheimbolan-
den).
25 Besser.
26 Die Wiedereinführung der Wöchnerinnen in die Gemein-
de (Aussegnung) basiert auf Lev 12,1-8. Vgl. auch die
2. Bei den vorbereitungspredigten undt -ver-
mahnungen sollen | 6v | nicht allein diejenige, so com-
municiren wollen, sondern aus jedem hauße zum
wenigsten eine persohn sich einstellen, wie auch bei
hochzeitv- und leichtpredigten, oder der hausvatter
der censur, da es verbleibt, was ihme dieselbige zur
kirchenbuß abfordert, gewertig sein.
3. Zue Weilburgh würdt das h. abentmahl alle 14
tag gehalten, ist gnug, das es monatlich geschehe,
unndt haben allenthalben sich die kirchendiener
darnach zue richten, das sie, nachdem die commu-
nen starck, weitleufftig oder gering, je in monats-
frist oder zue sechs wochen oder zum lengsten in
acht wochen die communion anstellen und den son-
tag allwegen zuvor von der cantzel verkündigen.
4. Wir seindt berichtet, das noch an etlichen we-
nig orten den communicanten ein tüchlein vorge-
halten werde indem sie zue des herren disch ge-
hen28, daßelbige soll hiermit abgeschafft sein, wie in
gleichem auch unnötig, das der kirchendiener, in-
dem er die wort der einsetzung des h. abentmals
spricht, an die paten und den kelch underschiedlich
greiffet, welches abzuestellen. |7r|
5. Eß sollen die pfarrer unndt kirchendiener die
communicanten uff der cantzel in das gemeine ge-
beth einschließen.
6. Kein layhe soll hienfuro mehrw den kelch be-
dienen29, sondern die kirchendiener selbst.
7. Wo eß immer geschehen kan unndt die kirchen
unndtx altar dahin disponirt, sollen die kirchendie-
ner in bedienung deß h. abendtmalß undt sonsten
das angesicht beides zum altar oder disch des herrn
unndt der gantzen gemeinde zugleich wenden, deß-
wegen auch zuey Iedzstein unndt wo sonsten es
ebenmeßige gelegenheit hat, daß abendtmal hienfu-
ro hieraußen furm chor zuhalten ist.
Bestimmungen in der Waldecker Predigerordnung für
Korbach 1545, Sehling, EKO IX, S. 217 Anm. 7, und
in der Pfalz-Neuburger Kirchenordnung von 1543,
Sehling, EKO XIII, S. 56 Anm. 32f.
27 Kirchenordnung von 1576 in der letzten Fassung von
1609, siehe oben, S. 263.
28 Kommuniontüchlein, um zu verhindern, dass Teile der
Hostie auf die Erde fallen.
29 Reichen.
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