Nassau-Wiesbaden
37. Extrakt des Eheedikts von 1582a
Extract deßen in anno 1582 publicirten eheedicts1, in was graden die heurath zuläßig oder nicht, mit
ferneren beigesetzten erclärungen und erinnerungen
Von der blutfreuntschafft
Die erste regul:
In der rechten auf- und absteigenden lini der blut-
freuntschaft würdt keine ehe zugelaßen, es seien die
personen einander gleich nahe oder fern verwanth,
dieweill sie in der zahl der eltern und kinder befun-
den werden.
Die zweite regul:
In der zwerchlini (hinaufwerts zurechnen) soll sich
niemant an seiner im nechsten oder ferneren gradt
zugehöriger eltern bruder oder schwester verheura-
ten, dann diese werden anstat der eltern gerechnet.
Die dritte regul:
In der zwerchlini (hinabwerts zurechnen) soll sich
niemant an seines bruders oder schwester nechsten
| 11v | oder ferneren grads zugehörige kinder verheu-
raten, dann diese werden anstat der kinder geachtet.
Die vierte regul:
In der zwerchlini söllen sich auch ferner miteinander
nicht verheuraten:
1. Brüder oder schwestern, sie seien von voller oder
halber geburt, das ist von einem vatter und mutter
zugleich oder von deren beiden einem allein, ja auch
die nicht, so etwan der vatter oder die mutter au-
ßerhalb der ehe gezeuget hat.
2. Brüder und schwester kinder.
3. Brüder und schwester kintskinder und auch die-
a Textvorlage (Handschrift): HHStaatsA Wiesbaden Abt.
133, Nr. Xa 1, fol. 11r-13v, 15v-17r.
1 Liegt nicht vor.
2 In Nassau-Wiesbaden war 1558/59 die Pfalz-Zweibrük-
ker Kirchenordnung eingeführt worden, hierin findet
sich jedoch kein Abschnitt zu den Verwandtschaftsgra-
jenige, so einander im vierten grad nicht allein in
ohngleicher, sondern auch in gleicher lini zugethan
sein, jedoch mit der reservation und erclärung, so
wir, Johann Ludwig, grave zu Nassaw, herr zu Wies-
paden und Itzstein etc. an dies edict hiemit thun
hencken, obwol von diesen gradibus etliche in Got-
tes wort und den weltlichen rechten nicht außtrück-
lich ver-| 12r | botten, das doch (umb zucht und er-
barkeit willen und damit durch ohnachtsamb über-
sehen sich niemant in denen von Gott verbottenen
gradibus vergreife) niemant in erzehlten gradibus
sich selbst soll verheuraten ohne bey unserer cantz-
lei zuvor erlangte dispensation oder schriftliche ur-
kunt, in welcher dem pfarrern des ufkiindigens und
kirchenrechts wegen bevelch gethan soll werden.
Doch soll diese dispensation anderst nicht, dann
uff erkundigung ihrer verwantschaft und in keinem
näheren gradu alß im dritten lineae aequalis (wie
auch unsere kirchenordnung2 mit sich bringet) ver-
stattet werden.
Von der schwagerschafft
Die erste general regul:
Alle des mans blutsfreunde sein mit seinem weib
verschwägert, und hergegen auch alle des weibs
blutsfreunde sein mit ihrem man verschwä-
gert. 12v |
Die ander general regul:
Derowegen, in welchem grad der blutfreuntschaft
den unter Eheleuten. Erst 1605 wurde die Nassau-Saar-
brücker Kirchenordnung von 1574/76 eingeführt, die ei-
nen passenden Abschnitt enthält, siehe oben, Nr. 32,
S. 222f. Möglicherweise war die Nassau-Saarbrücker
Kirchenordnung bereits Anfang der 1580er Jahre in Nas-
sau-Wiesbaden in Gebrauch.
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37. Extrakt des Eheedikts von 1582a
Extract deßen in anno 1582 publicirten eheedicts1, in was graden die heurath zuläßig oder nicht, mit
ferneren beigesetzten erclärungen und erinnerungen
Von der blutfreuntschafft
Die erste regul:
In der rechten auf- und absteigenden lini der blut-
freuntschaft würdt keine ehe zugelaßen, es seien die
personen einander gleich nahe oder fern verwanth,
dieweill sie in der zahl der eltern und kinder befun-
den werden.
Die zweite regul:
In der zwerchlini (hinaufwerts zurechnen) soll sich
niemant an seiner im nechsten oder ferneren gradt
zugehöriger eltern bruder oder schwester verheura-
ten, dann diese werden anstat der eltern gerechnet.
Die dritte regul:
In der zwerchlini (hinabwerts zurechnen) soll sich
niemant an seines bruders oder schwester nechsten
| 11v | oder ferneren grads zugehörige kinder verheu-
raten, dann diese werden anstat der kinder geachtet.
Die vierte regul:
In der zwerchlini söllen sich auch ferner miteinander
nicht verheuraten:
1. Brüder oder schwestern, sie seien von voller oder
halber geburt, das ist von einem vatter und mutter
zugleich oder von deren beiden einem allein, ja auch
die nicht, so etwan der vatter oder die mutter au-
ßerhalb der ehe gezeuget hat.
2. Brüder und schwester kinder.
3. Brüder und schwester kintskinder und auch die-
a Textvorlage (Handschrift): HHStaatsA Wiesbaden Abt.
133, Nr. Xa 1, fol. 11r-13v, 15v-17r.
1 Liegt nicht vor.
2 In Nassau-Wiesbaden war 1558/59 die Pfalz-Zweibrük-
ker Kirchenordnung eingeführt worden, hierin findet
sich jedoch kein Abschnitt zu den Verwandtschaftsgra-
jenige, so einander im vierten grad nicht allein in
ohngleicher, sondern auch in gleicher lini zugethan
sein, jedoch mit der reservation und erclärung, so
wir, Johann Ludwig, grave zu Nassaw, herr zu Wies-
paden und Itzstein etc. an dies edict hiemit thun
hencken, obwol von diesen gradibus etliche in Got-
tes wort und den weltlichen rechten nicht außtrück-
lich ver-| 12r | botten, das doch (umb zucht und er-
barkeit willen und damit durch ohnachtsamb über-
sehen sich niemant in denen von Gott verbottenen
gradibus vergreife) niemant in erzehlten gradibus
sich selbst soll verheuraten ohne bey unserer cantz-
lei zuvor erlangte dispensation oder schriftliche ur-
kunt, in welcher dem pfarrern des ufkiindigens und
kirchenrechts wegen bevelch gethan soll werden.
Doch soll diese dispensation anderst nicht, dann
uff erkundigung ihrer verwantschaft und in keinem
näheren gradu alß im dritten lineae aequalis (wie
auch unsere kirchenordnung2 mit sich bringet) ver-
stattet werden.
Von der schwagerschafft
Die erste general regul:
Alle des mans blutsfreunde sein mit seinem weib
verschwägert, und hergegen auch alle des weibs
blutsfreunde sein mit ihrem man verschwä-
gert. 12v |
Die ander general regul:
Derowegen, in welchem grad der blutfreuntschaft
den unter Eheleuten. Erst 1605 wurde die Nassau-Saar-
brücker Kirchenordnung von 1574/76 eingeführt, die ei-
nen passenden Abschnitt enthält, siehe oben, Nr. 32,
S. 222f. Möglicherweise war die Nassau-Saarbrücker
Kirchenordnung bereits Anfang der 1580er Jahre in Nas-
sau-Wiesbaden in Gebrauch.
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