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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0395
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Einleitung

2. Visitation 1577
2a. Visitationsausschreiben 1. März 1577 (Text S. 396)
2b. Visitationsinstruktion 22. April 1577 (Text S. 398)
Um die Mitte des 16. Jahrhunderts war die Grafschaft Hanau-Münzenberg überwiegend evangelisch, und
das 1548 erlassene Augsburger Interim stieß bei der Mehrheit der Prediger auf Widerstand. Unter Feder-
führung Philipp Neunhellers formulierten die Geistlichen eine Schrift gegen den kaiserlichen Beschluss.45
Graf Philipp III. unterstützte sie: Er sicherte dem Kaiser zwar offiziell die Beachtung des Interims zu,
forcierte die praktische Umsetzung jedoch nicht.
Der detaillierte Fortgang der Reformation in der Grafschaft Hanau-Münzenberg nach Ende des Inte-
rims 1552 ist aufgrund des Quellenmangels unklar, er wird erst unter Philipp Ludwig I. (reg. 1575-1580)
wieder erkennbar in einer Kirchen- und Schulvisitation, die er 1577 durchführen ließ.46 Gemäß des Visita-
tionsausschreibens vom 1. März war der hanau-münzenbergische Rat Ulrich Cubicularius zum Leiter der
Visitation bestimmt worden. Neben der Visitationsankündigung ist auch das Schreiben überliefert, mit dem
Cubicularius den Pfarrern und Predigern aller Pfarrkirchen sein Kommen mitteilte (Nr. 2a). Die Instruk-
tion vom 22. April hielt die Reiseroute der Visitatoren an den einzelnen Tagen fest (Nr. 2b).
Ein Schwerpunkt der Visitation lag auf der Vermittlung der Katechismusinhalte anhand von Luthers
Enchiridion.47 In Marjoß empfahlen die Visitatoren, dass der Pfarrer den catechismum Lutheri sampt der
außlegung von wort zu wort dem volck nach mittag an statt der predig forzulesen habe.48
3. Eheordnung 28. Juli 1578 (Text S. 400)
Philipp Ludwig I. ließ 1578 eine Ordnung drucken, die sich mit der Eheschließung unter Verwandten
befasste. Dieser Eheordnung stellte er ein Mandat vom 17. Mai 1564 voran, das von Philipp IV. von
Hanau-Lichtenberg und Johann VI. von Nassau-Dillenburg als seinen Vormündern erlassen worden war.
Dieses Mandat wiederholte seinerseits den Inhalt einer Ordnung, die bereits unter der vorherigen Vormund-
schaftsregierung für Philipp III. (1526-1561) ergangen war. Im Anschluss an diese Vorläuferregelungen
folgt der Ordnungstext von 1578, der die einzelnen Verwandtschaftsgrade, unter denen die Eheschließung
untersagt war, detailliert aufzählt. Die Ordnung entspricht nahezu wörtlich der Hanau-Lichtenberger Ehe-
ordnung49 vom 2. April 1565.
4. Kirchenratsordnung [1580-1583] (Text S. 407)
Bis in die Zeit nach dem Augsburger Interim gab es in Hanau-Münzenberg keine landeskirchliche Ämter-
struktur. 1563 ging die Vormundschaftsregierung jedoch daran, kirchenleitende Gremien zu schaffen und
einen Kirchenrat einzusetzen, dem der Oberamtmann von Hanau oder der Kanzleiverwalter, der Amtmann
von Windecken Dr. Hektor Emmel, die beiden Superintendenten Konrad Cless und Nikolaus Krug sowie
der Hanauer Burggraf Dr. Lorenz angehören sollten.50 Die überlieferte Ordnung für den Hanau-Münzen-

45 Abdruck in Schiele, Reformation, S. 116-119.
46 Brammerell, Kirchenreformation, S. 62-65; Gbior-
czyk, Entwicklung, S. 156; Nebe, Zur Geschichte 1866,
S. 68-70.
47 Menk, Philipp Ludwig I., S. 158f.; Aschkewitz,
Durchsetzung, S. 84f.
48 HStaatsA Marburg Best. 83, Nr. 353, fol. 115r. Die Pro-

tokolle für die Ämter Hanau, Windecken, Bornheimer-
berg, Ortenberg, Altenhaßlauer Gericht und Steinau
sind überliefert in HStaatsAMarburg Best. 83, Nr. 353,
359, 376.
49 Überliefert in FSBA Braunfels A.61.1 III 556b. Die Ord-
nung wird abgedruckt in Sehling, EKO XX/2.
50 Brammerell, Kirchenreformation, S. 55; vgl. auch

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