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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0405
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Einleitung

12e. Anordnung der Katechisation in Hanau [1609] (Text S. 480)
Nachdem in der Stadt Windecken mit der Katechisation begonnen worden war, sollten auch die Gläubigen
in Hanau unterwiesen werden. Der Text der Anordnung entspricht inhaltlich den Ausführungen für Win-
decken (Nr. 12b), er nimmt häufig direkten Bezug auf diesen. Wie dort, sollten auch in Hanau drei Ziele
erreicht werden, erstens den Untertanen die reformierte Lehre zu vermitteln, zweitens ein Muster der
Katechisation zu erstellen und drittens die Praxis der Klassikalkonvente in Augenschein zu nehmen. Am
Schluss der Anordnung finden sich detaillierte Anweisungen für die Katechisation in Steinau, die nach
demselben Muster vorgenommen werden sollte wie in Windecken und Hanau.
12f. Ordnung der Katechisation 29. November / 17. Dezember 1609 (Text S. 486)

12g. Instruktion zur Katechisationsordnung 30. November 1609 (Text S. 494)
Während die Anordnungen der Katechisation in Windecken und Hanau aufgrund ihrer Bezüge zu lokalen
Verhältnissen den Charakter des Speziellen tragen, liegt mit der Ordnung der Katechisation (Nr. 12f) ein
allgemeines, detailliert ausgearbeitetes Regelwerk für sämtliche Orte der Grafschaft vor.99
In einem einführenden Mandat wandte sich Philipp Ludwig II. an die kirchlichen und weltlichen Amts-
träger seines Territoriums. Die Katechisationsordnung gliedert sich in vier Hauptpunkte: Unterweisung der
Jugend, der Erwachsenen und der Landbevölkerung sowie Handhabung der Ordnung. Die Inhalte dieses
Regelwerks entsprechen denjenigen, die bereits in den Anordnungen zur Katechisation in Windecken
(Nr. 12b) und Hanau (Nr. 12e) ausgeführt worden waren.
Das Sitzungsprotokoll des Konsistoriums vom 30. Oktober 1609 hielt fest, dass Abraham Scultetus die
Ordnung der Katechisation nach kurpfälzischem Vorbild abfassen sollte: Condusum, daß eine ordnung zue
begreijfen seie nach dem Pfalzischen schlag, teutsch.100 Scultetus griff bei der Formulierung des Hanau-
Münzenberger Texts auf die kurpfälzische Ordnung101 vom 25. Februar 1595 zurück sowie auf ein aus dem
gleichen Jahr stammendes Mandat.102
In der Konsistoriumssitzung vom 30. November war auch beschlossen worden, die 22 Fragstücke in die
Katechisationsordnung aufzunehmen.103 Offensichtlich wurden jedoch nicht alle Beschlüsse in die Praxis
umgesetzt, denn die Ordnung enthält die Fragstücke nicht. Die vorliegende Abschrift des Texts gibt zwar
das Jahr der Publikation an, für Monat und Tag wurde jedoch eine Lücke gelassen. Ein überlieferter
Entwurf der Ordnung104 ist genauer datiert: Nachdem zunächst der 29. November unter den Text gesetzt
worden war, strich man dieses Datum durch und korrigierte auf den 17. Dezember.
Die Instruktion, die im Namen Philipp Ludwigs II. ausgestellt worden war (Nr. 12g), richtete sich an
die Inspektoren, Pfarrer und Prediger und verfügte in zehn Punkten, welche Details hinsichtlich der
Katechisationsordnung zu beachten seien. Die Gläubigen sollten bei der Unterweisung nicht zu sehr in die
Pflicht genommen werden, damit ihre Bereitschaft zur Annahme der Neuerungen nicht verloren ginge. Die
Geistlichen sollten sich von widerspenstigen Gemeindemitgliedern nicht erzürnen lassen, sondern diese
ruhig belehren. Sie sollten zunächst diejenigen examinieren, die sicher eine Antwort wüssten und den übri-
gen helfen. Diese Details zur Katechisation finden sich auch in verschiedenen kurpfälzischen Mandaten und
Instruktionen.105

99 Cuno, Philipp Ludwig II., S. 69f.
100 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 40v.
101 Abdruck in Sehling, EKO XIX, S. 855-864.
102 „Welchermassen die von churfurstlich Pfalz befohlene
instruction mit alten und jungen in kirchen und schuelen
uf dem lande vorbaß biß uf weitere anstellung gehalten
werden soll“. Dieses Mandat ist in den Hanau-Münzen-

berger Akten überliefert: SUB Göttingen 2° Cod. Ms.
Jurid. 8, Bd. II, fol. 59-65. Abdruck in Sehling, EKO
XIX, S. 865-868.
103 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 41v.
104 Ebd., fol. 489r-500v.
105 Siehe den Text der Edition, unten, S. 494f.

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