7. Kirchenzuchtordnung 1599/1602
fordert eß auch der sachen notturfft und gelegen-
heit, daß in einer jeden pfarr ddas presbyterium der
gebürd bestellet werde. Sollen demnach in einer je-
den statt, commun, flecken unde dorffen zwen kir-
chenruger auß der gemeindt, jehrlich andre und
andre, deren zeit allweg am newen jahrß tag auß-
und angehen soll, verordnet und mit eidtpflichten
belegt werden, dessen sich keiner, so mit zuthuenf
pfarherrß wie auch deß schultheißen oder ampts
verwesern am selben ort hierzu deputirt und vorge-
schlagen wirt, wiedern27, sondern zu befurderung
der ehren Gottes und der kirchen wolstandt und
aufnehmen28 gegen unßere verordnung gehorsam
und wilfahrig sich bezeigen. Dabeig sollen sie auch
von niemandt angehaucht29, stumpffirt30, veracht,
gelestert oder in einigen wäg bey hoher straff und
unßer ungnadt angefochten und belestiget werden.
Ihr ampt soll sein, daß sie bei ihren pflichten, | 223v |
ehren und auferlegtem bevelch ein fleisig aufsehen
und nachforschens haben, daß alles unerbares, un-
christliches wesen angezeigt und zue straff gepracht
werde, damit den offentlichen schanden und lastern
und dem ärgerlichen leben so viel muglich gesteuert
und Gottes zorn, so durch solch rohes leben beides,
wider die thater selbst und auch die obrigkeit,
dieh solches nicht strafft, schwerlich gereitzet, be-
gegnet werden möge.
Derhalben sollen solche kirchenruger an einem
jeden ort in der pfarkirchen nach vollender predigt
und gotteßdienst alle sontag erscheinen, daselbst
den schultheissen ordenntlich ihre rug anpringen,
welche rugen auch der schulttheiß oder amptsver-
weser eines jeden orts fleisig in ein register verzeich-
nen und die verprecher alßpaldt mit gepurlicher und
von unß verordneter straff, den armen zu gutem,
anhalten solli. Welcher kirchenruger nun solchem
d d Fehlt 1599, ergänzt aus 1602.
e 1602: oder.
f 1602: zuthuen des.
g 1602: Dabey aber.
h 1602:so.
i 1602: soll. [Es folgt der Abschnitt 6. „Es sollen auch die
kirchenrüger ... hinderlasen werden“, oben, S. 420
Anm. r].
j 1602: oder so.
k 1602: amptsverwalter.
nicht nachkäme oderj auch ann schultheißen und
amptsverweserek mangel erschiene und deren einer
224r | rechtmesiger ursach und entschuldigung sei-
nes aussenpleibens nicht darthun konte, auch son-
sten keinen andern an seine statt verordnet hette,
der oder dieselben sollen darumb ihre straff in den
gottcasten zu erlegen schuldig sein.
lWann auch unßere amptsverwesere oder schult-
heisen selbst etwaß wieder diese disciplinordnung
gethan sehen oder horen, sollen sie nicht auf der el-
tisten rug, wie jetz gedacht worden, sondern von
stund an die uberfahrer zur gepuerlichen straff an-
halten und solch gelt mit vorwissen deß pfarherrs in
den gottscasten verschaffen. Da auch unßere die-
nere, so diese laster straffen solten, selbst in dero
einem oder mehr strafflich erfunden, sollen dieselbe
zweymahl so hoch alß die andre gestrafft werden
neben dem, daß wir unßere gepuerliche straff gegen
solchen unß wollen vorbehalten haben.
Und da etwa irrungen vorfielen, die der schultt-
heiß oder amptsverweser einesm orts nicht könte er-
ortern, sollen solchen von unß zue geistlichen sachen
deputirten angezeigt | 224v | und daselbst bescheidt
erwartet werden.
Daß dann alle und jede obgemelte articul und punc-
ten dieser unßer ernewerten ordnung und kirchen-
disciplin von unßern underthanen bei vermeidung
darauf gesetzter und zum theil unß vorbehaltenen
straff fleisig observirt und in acht genommen wer-
den, dasselb ist unßer wolgefalliger will und ernst-
lich meinung, zu urkundt mit unßerm secret insigell
befestiget.
Geben zue Hanaw, den o12. Januarii anno 1599o
l 1602: Art. 16: Von der beampten ampt unnd wie dero
uberfahrung zue straffen.
m 1602: eines jeden.
n 1602: solche davon.
o-o 1602: 3. Novembris Anno 1602.
27 Verweigern.
28 Gedeihen.
29 Beschimpft.
30 Verspottet.
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fordert eß auch der sachen notturfft und gelegen-
heit, daß in einer jeden pfarr ddas presbyterium der
gebürd bestellet werde. Sollen demnach in einer je-
den statt, commun, flecken unde dorffen zwen kir-
chenruger auß der gemeindt, jehrlich andre und
andre, deren zeit allweg am newen jahrß tag auß-
und angehen soll, verordnet und mit eidtpflichten
belegt werden, dessen sich keiner, so mit zuthuenf
pfarherrß wie auch deß schultheißen oder ampts
verwesern am selben ort hierzu deputirt und vorge-
schlagen wirt, wiedern27, sondern zu befurderung
der ehren Gottes und der kirchen wolstandt und
aufnehmen28 gegen unßere verordnung gehorsam
und wilfahrig sich bezeigen. Dabeig sollen sie auch
von niemandt angehaucht29, stumpffirt30, veracht,
gelestert oder in einigen wäg bey hoher straff und
unßer ungnadt angefochten und belestiget werden.
Ihr ampt soll sein, daß sie bei ihren pflichten, | 223v |
ehren und auferlegtem bevelch ein fleisig aufsehen
und nachforschens haben, daß alles unerbares, un-
christliches wesen angezeigt und zue straff gepracht
werde, damit den offentlichen schanden und lastern
und dem ärgerlichen leben so viel muglich gesteuert
und Gottes zorn, so durch solch rohes leben beides,
wider die thater selbst und auch die obrigkeit,
dieh solches nicht strafft, schwerlich gereitzet, be-
gegnet werden möge.
Derhalben sollen solche kirchenruger an einem
jeden ort in der pfarkirchen nach vollender predigt
und gotteßdienst alle sontag erscheinen, daselbst
den schultheissen ordenntlich ihre rug anpringen,
welche rugen auch der schulttheiß oder amptsver-
weser eines jeden orts fleisig in ein register verzeich-
nen und die verprecher alßpaldt mit gepurlicher und
von unß verordneter straff, den armen zu gutem,
anhalten solli. Welcher kirchenruger nun solchem
d d Fehlt 1599, ergänzt aus 1602.
e 1602: oder.
f 1602: zuthuen des.
g 1602: Dabey aber.
h 1602:so.
i 1602: soll. [Es folgt der Abschnitt 6. „Es sollen auch die
kirchenrüger ... hinderlasen werden“, oben, S. 420
Anm. r].
j 1602: oder so.
k 1602: amptsverwalter.
nicht nachkäme oderj auch ann schultheißen und
amptsverweserek mangel erschiene und deren einer
224r | rechtmesiger ursach und entschuldigung sei-
nes aussenpleibens nicht darthun konte, auch son-
sten keinen andern an seine statt verordnet hette,
der oder dieselben sollen darumb ihre straff in den
gottcasten zu erlegen schuldig sein.
lWann auch unßere amptsverwesere oder schult-
heisen selbst etwaß wieder diese disciplinordnung
gethan sehen oder horen, sollen sie nicht auf der el-
tisten rug, wie jetz gedacht worden, sondern von
stund an die uberfahrer zur gepuerlichen straff an-
halten und solch gelt mit vorwissen deß pfarherrs in
den gottscasten verschaffen. Da auch unßere die-
nere, so diese laster straffen solten, selbst in dero
einem oder mehr strafflich erfunden, sollen dieselbe
zweymahl so hoch alß die andre gestrafft werden
neben dem, daß wir unßere gepuerliche straff gegen
solchen unß wollen vorbehalten haben.
Und da etwa irrungen vorfielen, die der schultt-
heiß oder amptsverweser einesm orts nicht könte er-
ortern, sollen solchen von unß zue geistlichen sachen
deputirten angezeigt | 224v | und daselbst bescheidt
erwartet werden.
Daß dann alle und jede obgemelte articul und punc-
ten dieser unßer ernewerten ordnung und kirchen-
disciplin von unßern underthanen bei vermeidung
darauf gesetzter und zum theil unß vorbehaltenen
straff fleisig observirt und in acht genommen wer-
den, dasselb ist unßer wolgefalliger will und ernst-
lich meinung, zu urkundt mit unßerm secret insigell
befestiget.
Geben zue Hanaw, den o12. Januarii anno 1599o
l 1602: Art. 16: Von der beampten ampt unnd wie dero
uberfahrung zue straffen.
m 1602: eines jeden.
n 1602: solche davon.
o-o 1602: 3. Novembris Anno 1602.
27 Verweigern.
28 Gedeihen.
29 Beschimpft.
30 Verspottet.
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