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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0533
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14. Konventsordnung [1609]

14. Konventsordnunga
[vor 30. November 1609]
Ordnung
Caput 1: In welcher ordnung und wie offt die conventus sollen gehalten werden

Nachdeme in allen unser grave- und herrschaften
amptern die kirchendiener in gewiße classes fur et-
lichen vielen jahren albereit ausgetheilet seindt1 und
die jenige, so in ein class gehören, sampt ihrem in-
spectore biß anhero haben pflegen uf gewiße darzue
bestimbte zeit und mahlstatt2 zuesammen zuekom-
men, dahero solche ihre versamblunge classici con-
ventus genant worden seindt, so ordnen und wollen
wir hiemit wegen haltung solcher conventuum, daß
sie ordentlich under den kirchendienern jedwedern
classis, damit keiner fur dem andern diesfals be-
schwert werde, dergestalt von 6 wochen zue 6 wo-
chen umbgehen solle, damit jede kirche und schule
derselben claß des jars einmal besucht werde und
keiner ohne gnugsame ehehafte3 ursachen vom con-
vent außenbleibe und im sommer zue 7, im win-
ter aber zue 8 uhren an bestimbten ort sich in-
stelle. I265v |
Und obwol wir es nicht unrhatsamb erachten,
daß deswegen in allen und jeden claßen zue anfang
eines jeden jars gewiße tage und örter abgeschlo-
ßen4, verzeichnet und unserm consistorio zue mehrer
nachrichtung eingeliefert werden konten, jedoch
aber, da solches vielleicht aus erheblichen ursachen

sich nicht thun laßen wolte, so laßen wir geschehen,
daß jeder zeit nach gehaltenem conventus die
samptliche kirchendiener nach jedes orts gelegenheit
und zeit sich vergleichen und abschließen, an wel-
chem ort und tag nachfolgende versamblung zue-
halten seie. Dabey gleichwohl dieser underscheid
zue halten, daß die weit entlegeneste kirchen, dahin
die meisten kirchendiener sich verfügen müßen, in
sommers, die andere und nahe beisammen gelegene
aber (uneracht, ob etwa des inspectoris kirche da-
von weit abgelegen) in winters zeit besucht werden.
Ebenmeßig es auch unsern zue dem consistorio
verordneten (unangesehen, etwa die fratres classici
sich eines andern vergleichen freistehen soll), welche
kirchen und wan sie dieselben zue erkündigen fur
nötig erachten, daselbst einen I266r | conventum ex-
traordinarium ahnzuestellen, jedoch daß derselbe
kirchendiener, bei weme solcher extraordinari con-
vent also gehalten wirt, inskünftig, da ihn die ord-
nung, ehe es umbgangen, etwa treffen solte, zue sei-
ner desto weniger beschwerung befreiet und damit,
biß die ordnung wider ahn ihn kompt, verschonet
werde.

Caput secundum: Von underschiedlichen verhandlungen in conventen
Die underschiedliche verhandlungen in solchen con- Die erste: Visitatio der kirchen und schulen je-
venten sein dreyerlei: des orts, da der convent gehalten wirt, da dan ein

a Textvorlage (Handschrift): SUB Göttingen 2° Cod. Ms.
Jurid. 8, Bd. II, fol. 265r-285v.

2 Ort.
3 Triftige, einschlägige.
4 Beschlossen, benannt.

1 Die Klassen wurden um 1600 eingerichtet, siehe die Ord-
nung der Landesverwaltung, oben, Nr. 10.

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