Hanau-Münzenberg
fleißig nachfragen und eigentliche5 erkündigung ge-
schehen solle in nachfolgenden puncten:
1. Ob sich deßelben orts kirchen- und schueldie-
ner ihren bestallungspuncten5 6, darauf sie uns an-
gelobt und pflicht gethan haben, gemeß, so viel
beedes, ihr ampt und wandel betreffen thuet, ver-
halten. I266v |
2. Ob ein jeder seinem hause wol vorstehe.
3. Ob in derselben kirchen alles vermöge der kir-
chendisciplin-, eltesten- und almusenordnung, item
die ordnung der catechisation der jugent und under-
weisung der alten7 recht verrichtet.
4. Ob unsern decreten und policeiordnungen, so
viel kirchen und schulen betreffen thuet, gehorsa-
met.
5. Und endlich, ob in den schulen der vorge-
schriebenen schulordnung8 nach gelebt werde.
Wo sichs nun befindet, daß in einem oder dem
andern wider obgedachte ordnung gehandelt wirt,
soll der convent ein solches nach maßgebung dersel-
ben ordnung verbeßern, damit also bedes, in kirchen
und schulen, alles in einem feinen, richtigen
schwang, Gott dem herren zue ehren und unsern lie-
ben underthanen zum besten gehalten werde. Und
dießes ist der furnembste zweck dieser angestelten
conventuum.
Fürs ander sollen die conventuales sich jedesmals
selbst untereinander censurirn, damit nicht etwan
jemand ihres mittels9 einig ergernus gebe und, in-
deme er andern predigt, selbs verwürflich werde.
|267r|
Letzlich sollen sie sich auch berhatschlagen, welcher
gestalt denen in einer oder der andern kirchen und
schulen ihrer claß befundenen gravaminibus oder
mängeln füglich abgeholfen werde.
Cap. III: Von den dreyerley praeparatoriis oder vorbereitungen gegen jederm convent
Articulus 1: Von vorbereytung der gemeindte
Damit sich aber ein jedweder desto beßer uf vor-
stehenden convent gefast machen könne, so seindt
zue guter vorbereitung hiebei nachfolgende articul
oder stück in acht zuenehmen.
Und erstlich hat sich die gemeindt, bei welcher
der convent jedesmahls gehalten werden soll, gefast
zue halten, derhalben dan ihnen ihr pfarherr den
sontag zuevor nach der frue predigt von der canzel
ankündigen soll, daß uf N. tag bei ihnen eine ver-
samblung der benachbarten kirchendiener nach un-
ser ordnung werd gehalten werden, derwegen er
schultheßen cent- |267v| gräfen10, gericht, eltisten,
wie im gleichen almusenpflegere und die ganze ge-
mein vermahnet wolle haben, wo sie etwas, zuefor-
derst an seinem und der andern ihrer kirchendiener,
5 Genaue.
6 Vgl. den Anstellungsrevers für die Geistlichen von 1614,
unten, Nr. 17.
' Zuchtordnung 1599/1602, Almosenordnung [1600], Ord-
nung der Katechisation 1609 und die Presbyteriumsord-
nung [1609], siehe oben, Nr. 7, 11, 12f und 13.
wofern die vorhanden, ampt und wandel mangels
hetten, wie im gleichen an dem rhat der eltesten,
item an den almusenpflegern und schuldienern oder
sonst etwas wüsten, dadurch die befürderung und
wolstand des kirchen- und schuelwesens bei ihnen
ihres erachtens verhindert würde, daß sie daßelbige
alsdan der ganzen gemeinde zum besten uf befra-
gung ufrichtig, frei und ohn gescheuen, niemand zue
lieb oder zue wid, anzeigen wolten, damit ein solches
verbeßert werden möge, welches dan zue geschehen
er fur seine person von herzen begerte. Damit sie
aber desto eigentlicher11, was dasjenig seie, davon
sie bericht und zeugnus geben sollen, erinnert wer-
den mögten, so solte der schulthes, centgreve die
darunter, art. 13, cap. 4, begriffene puncten von be-
fragung wegen ihrer kirchen und schulen wie auch
deren diener und der ihrigen ihnen durch den statt-
8 Schulordnung Wilhelm Zeppers von 1590, Abdruck bei
Pixberg, Calvinismus, S. 39-44 und Gbiorczyk,
Entwicklung, S. 490-493; vgl. ebd., S. 65-67.
9 Aus ihrer Mitte, aus ihrem Kreis.
10 Siehe oben, S. 411 Anm. 2.
11 Genauer.
516
fleißig nachfragen und eigentliche5 erkündigung ge-
schehen solle in nachfolgenden puncten:
1. Ob sich deßelben orts kirchen- und schueldie-
ner ihren bestallungspuncten5 6, darauf sie uns an-
gelobt und pflicht gethan haben, gemeß, so viel
beedes, ihr ampt und wandel betreffen thuet, ver-
halten. I266v |
2. Ob ein jeder seinem hause wol vorstehe.
3. Ob in derselben kirchen alles vermöge der kir-
chendisciplin-, eltesten- und almusenordnung, item
die ordnung der catechisation der jugent und under-
weisung der alten7 recht verrichtet.
4. Ob unsern decreten und policeiordnungen, so
viel kirchen und schulen betreffen thuet, gehorsa-
met.
5. Und endlich, ob in den schulen der vorge-
schriebenen schulordnung8 nach gelebt werde.
Wo sichs nun befindet, daß in einem oder dem
andern wider obgedachte ordnung gehandelt wirt,
soll der convent ein solches nach maßgebung dersel-
ben ordnung verbeßern, damit also bedes, in kirchen
und schulen, alles in einem feinen, richtigen
schwang, Gott dem herren zue ehren und unsern lie-
ben underthanen zum besten gehalten werde. Und
dießes ist der furnembste zweck dieser angestelten
conventuum.
Fürs ander sollen die conventuales sich jedesmals
selbst untereinander censurirn, damit nicht etwan
jemand ihres mittels9 einig ergernus gebe und, in-
deme er andern predigt, selbs verwürflich werde.
|267r|
Letzlich sollen sie sich auch berhatschlagen, welcher
gestalt denen in einer oder der andern kirchen und
schulen ihrer claß befundenen gravaminibus oder
mängeln füglich abgeholfen werde.
Cap. III: Von den dreyerley praeparatoriis oder vorbereitungen gegen jederm convent
Articulus 1: Von vorbereytung der gemeindte
Damit sich aber ein jedweder desto beßer uf vor-
stehenden convent gefast machen könne, so seindt
zue guter vorbereitung hiebei nachfolgende articul
oder stück in acht zuenehmen.
Und erstlich hat sich die gemeindt, bei welcher
der convent jedesmahls gehalten werden soll, gefast
zue halten, derhalben dan ihnen ihr pfarherr den
sontag zuevor nach der frue predigt von der canzel
ankündigen soll, daß uf N. tag bei ihnen eine ver-
samblung der benachbarten kirchendiener nach un-
ser ordnung werd gehalten werden, derwegen er
schultheßen cent- |267v| gräfen10, gericht, eltisten,
wie im gleichen almusenpflegere und die ganze ge-
mein vermahnet wolle haben, wo sie etwas, zuefor-
derst an seinem und der andern ihrer kirchendiener,
5 Genaue.
6 Vgl. den Anstellungsrevers für die Geistlichen von 1614,
unten, Nr. 17.
' Zuchtordnung 1599/1602, Almosenordnung [1600], Ord-
nung der Katechisation 1609 und die Presbyteriumsord-
nung [1609], siehe oben, Nr. 7, 11, 12f und 13.
wofern die vorhanden, ampt und wandel mangels
hetten, wie im gleichen an dem rhat der eltesten,
item an den almusenpflegern und schuldienern oder
sonst etwas wüsten, dadurch die befürderung und
wolstand des kirchen- und schuelwesens bei ihnen
ihres erachtens verhindert würde, daß sie daßelbige
alsdan der ganzen gemeinde zum besten uf befra-
gung ufrichtig, frei und ohn gescheuen, niemand zue
lieb oder zue wid, anzeigen wolten, damit ein solches
verbeßert werden möge, welches dan zue geschehen
er fur seine person von herzen begerte. Damit sie
aber desto eigentlicher11, was dasjenig seie, davon
sie bericht und zeugnus geben sollen, erinnert wer-
den mögten, so solte der schulthes, centgreve die
darunter, art. 13, cap. 4, begriffene puncten von be-
fragung wegen ihrer kirchen und schulen wie auch
deren diener und der ihrigen ihnen durch den statt-
8 Schulordnung Wilhelm Zeppers von 1590, Abdruck bei
Pixberg, Calvinismus, S. 39-44 und Gbiorczyk,
Entwicklung, S. 490-493; vgl. ebd., S. 65-67.
9 Aus ihrer Mitte, aus ihrem Kreis.
10 Siehe oben, S. 411 Anm. 2.
11 Genauer.
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