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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0573
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Einleitung

agende keinen Aussteller auf, somit kann auch der Geltungsbereich für den Ronneburger Landesteil nicht
sicher aus der Ordnung erschlossen werden.57 Auch die Datierung basiert allein auf einer Notiz durch eine
wesentlich jüngere Hand.
6. Fastnachtsmandat 4. Februar 1590 (Text S. 593)
Viele evangelische Landesherren gingen gegen die Fastnachtsfeiern vor, die heidnischen Ursprungs waren
und deren Bräuche im Mittelalter tradiert wurden. In dem Mandat, das Graf Wolfgang 1590 für seinen Teil
der Dreieich erließ, wies er besonders darauf hin, dass man die Fastnacht dem teuffelischen weinabgott Baccho
zu ehren halte und dass sie Gott zu schmach und unehren gereiche. Er beauftragte den Empfänger des
Mandats - vermutlich den Amtmann -, dafür zu sorgen, dass Ausschweifungen verhindert und die mit der
Fastnachtsfeier einhergehenden Heischebräuche unterbunden würden.
7. Kirchenzuchtordnung 1591 (Text S. 594)
Graf Wolfgang von Ysenburg-Ronneburg erließ 1591 eine Kirchenzuchtordnung, in deren Vorrede er sich
auf die Einführung der Reformation in Ysenburg-Ronneburg durch seinen Vater, Graf Anton, bezog, dessen
Werk er fortsetzen wolle. Unerwähnt ließ Wolfgang jedoch, dass er das von Anton eingeführte lutherische
Bekenntnis 1584 durch das reformierte ersetzt hatte.
Die Kirchenzuchtordnung, die Graf Wolfgang gemeinsam mit seinen Beratern Johann Nobisius und
Adam Hertzog erarbeitet hatte,58 umfasst fünf Artikel zu Predigtgottesdiensten und Sakramentenempfang
sowie zum sittlichen Verhalten bei Hochzeiten und Begräbnissen. Zur Überwachung der Maßnahmen in den
einzelnen Gemeinden wurden die Ältesten bestellt, deren Amtsvollmachten in einem sechsten Artikel gere-
gelt wurden.
Die Ysenburger Zuchtordnung von 1591 folgt in Aufbau und Inhalt derjenigen der Grafschaft Solms-
Braunfels vom 6. Dezember 1582.59 Eine Abschrift des Solmser Texts, der am Schluss mit Kommentaren zu
einzelnen Punkten versehen worden war, ist im Fürstlich Ysenburgischen Archiv in Büdingen überlie-
fert.60
8. Memorial zur Kirchenzuchtordnung 8. Dezember 1592 (Text S. 600)
Als Ergänzung zur Kirchenzuchtordnung von 1591 (Nr. 7) erließ Graf Wolfgang im Jahr darauf ein Memo-
rial für die Geistlichen der Ämter Wächtersbach, Spielberg und Meerholz, in dem er ihnen die Inhalte dieser
Ordnung erläuterte. Dabei führte er insbesondere die Zeremonie zur Anstellung der Ältesten in den einzel-
nen Gemeinden aus, die vom Examen bis zur Amtseinführung reichte.
Die reformierte Haltung Graf Wolfgangs scheint in diesem Memorial an der Stelle auf, wo er darauf
drang, dass den Gläubigen in Udenhain die jetzo streitige articul von der person Christi unnd h. abendmal klar
unnd deutlich furgetragen werden sollten. Hiermit forderte er die Verbreitung einer reformierten Auslegung
der Abendmahlsauffassung.

57 Meyer, Geschichte, S. 119f. spricht sich dafür aus, dass 59 Abdruck in Sehling, EKO IX, S. 321-325.
die Agende von Graf Heinrich 1587 erlassen worden ist. 60 FYBA Büdingen Kulturwesen Fasz. 15/87.
58 Hanle, Graf Wolfgang, S. 26.

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