Einleitung
10. Kirchenzuchtordnung 1557 (Text S. 605)
Nach Ende des Interims 1552 setzte Graf Reinhard seine Bemühungen um das evangelische Kirchenwesen
seines Landes fort. 1557 erließ er eine Kirchenzuchtordnung, deren ausführlichem Titel zu entnehmen ist,
dass sie auf eine hessische Ordnung zurückging. Eine zeitgenössische Notiz auf dem Titelblatt erläutert,
dass der Text von Johannes Nicenius,67 dem Birsteiner Hofprediger, erarbeitet worden war. Als Vorlage
habe ihm die Mecklenburger Kirchenordnung von 1552 gedient. Tatsächlich lehnt sich der Text jedoch an
die hessische Kirchenzuchtordnung von 1543 an, aus der die Kapitelüberschriften „Erstlich von dem gotts-
lesternn“, „Vom volsauffenn“ und „Von unellichem beylager“ übernommen wurden. In den Ausführungen
zu den einzelnen Kapiteln finden sich jedoch keine wörtlichen Übernahmen aus der hessischen Vorlage.
Entgegen den Angaben auf dem Titelblatt finden sich keine direkten Anleihen an die Mecklenburger Kir-
chenordnung.68 Aus der Vorrede der 1588 erlassenen Kirchenordnung (Nr. 14) geht hervor, dass die Meck-
lenburger Kirchenordnung nicht als direkte Textvorlage gedient habe, sondern dass Graf Reinhard diese der
Kirchenzuchtordnung habe beilegen lassen.69
Die von Graf Reinhard 1557 erlassene Kirchenzuchtordnung wurde 1583 und 1584 von seinem Nach-
folger überarbeitet. In der Ausgabe, die Reinhards Bruder Philipp II. am 11. April 1583 erließ, finden sich
einige zusätzliche Textpassagen, so im Kapitel zur Trunksucht, zu den Taufen und zum Ehebruch. Die
Änderungen von 1583 wurden auch in die Fassung von 1584 übernommen.
11. Mandat gegen Inzest, Vergewaltigung und Ehebruch 26. Januar 1582 (Text S. 613)
Auch Reinhards Bruder Philipp II. erließ 1582 ein Mandat mit Regelungen zur Kirchenzucht, das an alle
weltlichen Amtsträger in Reichenbach, Wenings, Hitzkirchen, Birstein, Rohrbach und Eckartshausen
gerichtet war. Philipp II. bezog sich darin auf die reichsrechtlichen Verbote von Inzest, Vergewaltigung,
Ehebruch, Hurerei und Entführung, die er mit seinem Mandat bekräftigen wollte. Die Prediger hatten das
Mandat von den Kanzeln zu verkünden, anschließend sollte es an den Kirchentüren angeschlagen werden.
Das Schriftstück weist den Vermerk Erneuerung der kirchenordnung de anno 1584 auf, hiermit bezieht es sich
auf die von den Grafen Philipp II. von Ysenburg-Birstein und Heinrich von Ysenburg-Ronneburg gemein-
sam erlassene Ordnung gegen Ehebruch und Hurerei vom 16. Mai 1584 (Nr. 28).
12. Sittenzuchtordnung 24. Juli 1584 (Text S. 615)
Am 20. Mai 1584 hatten die Grafen Philipp und Ludwig von Ysenburg-Birstein sowie ihre Vettern Wolfgang
von Ronneburg-Kelsterbach und Heinrich von Ronneburg-Ronneburg ein Edikt gegen Unzucht und Ehe-
bruch erlassen (Nr. 29). Am 24. Juli bekräftigte Ludwig dieses Schriftstück und schärfte seinen Inhalt ein.
Darüber hinaus verfügte er weitere Regelungen, die das Tanzen, Lehenausrufen, Heischebräuche, Wetter-
läuten, Fluchen und Schwören sowie die Gotteslästerung betrafen.
13. Auftrag zur Formulierung einer Kirchenordnung 21. September 1586 (Text S. 617)
In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts bemühten sich die Birsteiner Grafen um die Erarbeitung einer
Kirchenordnung. Graf Ludwig III. schrieb am 21. September 1586 in dieser Sache an die Pfarrer in Bön-
stadt und Sprendlingen. Er stellte fest, dass es keinn übereinstimmende norma unnd kirchenordnung gebe,
67 Hufnagel, Verhältnisse, S. 81; Stieniczka, Philipp,
S. 220; Meyer, Geschichte, S. 93, 109; Michaelis,
Grafschaft, S. 196; Heppe, Kirchengeschichte 2, S. 242;
MBW 7, Nr. 7774.
68 Vgl. Michaelis, Grafschaft, S. 196; Heppe, Kirchen-
geschichte 2, S. 242; Mayenschein, Rebellion, S. 26.
69 Siehe unten, Einleitung zu Nr. 14.
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10. Kirchenzuchtordnung 1557 (Text S. 605)
Nach Ende des Interims 1552 setzte Graf Reinhard seine Bemühungen um das evangelische Kirchenwesen
seines Landes fort. 1557 erließ er eine Kirchenzuchtordnung, deren ausführlichem Titel zu entnehmen ist,
dass sie auf eine hessische Ordnung zurückging. Eine zeitgenössische Notiz auf dem Titelblatt erläutert,
dass der Text von Johannes Nicenius,67 dem Birsteiner Hofprediger, erarbeitet worden war. Als Vorlage
habe ihm die Mecklenburger Kirchenordnung von 1552 gedient. Tatsächlich lehnt sich der Text jedoch an
die hessische Kirchenzuchtordnung von 1543 an, aus der die Kapitelüberschriften „Erstlich von dem gotts-
lesternn“, „Vom volsauffenn“ und „Von unellichem beylager“ übernommen wurden. In den Ausführungen
zu den einzelnen Kapiteln finden sich jedoch keine wörtlichen Übernahmen aus der hessischen Vorlage.
Entgegen den Angaben auf dem Titelblatt finden sich keine direkten Anleihen an die Mecklenburger Kir-
chenordnung.68 Aus der Vorrede der 1588 erlassenen Kirchenordnung (Nr. 14) geht hervor, dass die Meck-
lenburger Kirchenordnung nicht als direkte Textvorlage gedient habe, sondern dass Graf Reinhard diese der
Kirchenzuchtordnung habe beilegen lassen.69
Die von Graf Reinhard 1557 erlassene Kirchenzuchtordnung wurde 1583 und 1584 von seinem Nach-
folger überarbeitet. In der Ausgabe, die Reinhards Bruder Philipp II. am 11. April 1583 erließ, finden sich
einige zusätzliche Textpassagen, so im Kapitel zur Trunksucht, zu den Taufen und zum Ehebruch. Die
Änderungen von 1583 wurden auch in die Fassung von 1584 übernommen.
11. Mandat gegen Inzest, Vergewaltigung und Ehebruch 26. Januar 1582 (Text S. 613)
Auch Reinhards Bruder Philipp II. erließ 1582 ein Mandat mit Regelungen zur Kirchenzucht, das an alle
weltlichen Amtsträger in Reichenbach, Wenings, Hitzkirchen, Birstein, Rohrbach und Eckartshausen
gerichtet war. Philipp II. bezog sich darin auf die reichsrechtlichen Verbote von Inzest, Vergewaltigung,
Ehebruch, Hurerei und Entführung, die er mit seinem Mandat bekräftigen wollte. Die Prediger hatten das
Mandat von den Kanzeln zu verkünden, anschließend sollte es an den Kirchentüren angeschlagen werden.
Das Schriftstück weist den Vermerk Erneuerung der kirchenordnung de anno 1584 auf, hiermit bezieht es sich
auf die von den Grafen Philipp II. von Ysenburg-Birstein und Heinrich von Ysenburg-Ronneburg gemein-
sam erlassene Ordnung gegen Ehebruch und Hurerei vom 16. Mai 1584 (Nr. 28).
12. Sittenzuchtordnung 24. Juli 1584 (Text S. 615)
Am 20. Mai 1584 hatten die Grafen Philipp und Ludwig von Ysenburg-Birstein sowie ihre Vettern Wolfgang
von Ronneburg-Kelsterbach und Heinrich von Ronneburg-Ronneburg ein Edikt gegen Unzucht und Ehe-
bruch erlassen (Nr. 29). Am 24. Juli bekräftigte Ludwig dieses Schriftstück und schärfte seinen Inhalt ein.
Darüber hinaus verfügte er weitere Regelungen, die das Tanzen, Lehenausrufen, Heischebräuche, Wetter-
läuten, Fluchen und Schwören sowie die Gotteslästerung betrafen.
13. Auftrag zur Formulierung einer Kirchenordnung 21. September 1586 (Text S. 617)
In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts bemühten sich die Birsteiner Grafen um die Erarbeitung einer
Kirchenordnung. Graf Ludwig III. schrieb am 21. September 1586 in dieser Sache an die Pfarrer in Bön-
stadt und Sprendlingen. Er stellte fest, dass es keinn übereinstimmende norma unnd kirchenordnung gebe,
67 Hufnagel, Verhältnisse, S. 81; Stieniczka, Philipp,
S. 220; Meyer, Geschichte, S. 93, 109; Michaelis,
Grafschaft, S. 196; Heppe, Kirchengeschichte 2, S. 242;
MBW 7, Nr. 7774.
68 Vgl. Michaelis, Grafschaft, S. 196; Heppe, Kirchen-
geschichte 2, S. 242; Mayenschein, Rebellion, S. 26.
69 Siehe unten, Einleitung zu Nr. 14.
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