Ysenburg-Birstein
ohne frucht) stillschweigen und solches den verord-
neten Kirchen Rügern oder Senioribus oder auch
der Obrigkeyt nicht anzeigen noch eröffnen würde,
Soll allwegen umb ein Gülden, so offt das kundt und
offenbar wirdt, gestrafft werden.
Die Kinder, so fluchen oder schweren, sollen die
Eltern darumb züchtigen. Wo aber solches von El-
tern nicht geschehe, sollen die Eltern der Kinder
Buß erlegen oder, wo die Kinder verständig16 und
aber muthwillig sich erzeigen würden, sollen sie von
den Eltern selbst der Obrigkeyt zu straffen zuge-
bracht werden.
III. Vom Vollsauffen
Dieweil auch durch Trunckenheyt Gott der All-
mächtig sehr erzürnet wirdt unnd, wie | IVb | man
täglich befindet, viel Laster, Ubels unnd Unraths
daruß entstehet, soll ein jeder das ubermäsige Zu-
trincken17 gäntzlich für sich selbst meiden, der
Trunckenheyt damit zu stewern und sich nüchtern
unnd vernunfftiglich inn allem zu halten, auch kei-
nem andern ursach mit halben oder gantzen zu-
trincken geben oder, so ihme zu halben oder gantzen
zugebracht, bescheidt thun. Welcher aber inn Fül-
lerey erfunden und sich darin ungeschickt halten
würde, soll erstlich ein halben Orts gülden, zum an-
dern ein Orts gülden, zum dritten ein halben gülden
zur Straff in Gotteskasten geben, und so er zum
vierdten mal streflich erfunden, soll er mit Tag unnd
Nacht im Thurn, zum fünfften mit achttüglicher
Gefengnüß gestrafft werden. Der Wirth, so solches
in seinem Hauß wissentlich gestattet und darüber
verschweigen würde, soll gestrafft werden wie die
Trunckenbold selber. Alle, so gantze Tag unnd
Nacht in Zechen sitzen bleiben, sollen mit einem
halben Gülden oder Thurn gestrafft werden.
Die Spiel, welcherley sie seyn mögen, sollen all
abgethan und verbotten seyn bey Straff eines hal-
ben Gülden. Die Wirth, so solches wissentlich in ih-
16 Aufgrund ihres Verstands in der Lage.
17 Sein Gegenüber zum Wetttrinken herausfordern,
Schubert, Essen und Trinken, S. 290-293.
ren Heu- |Va| sern gestatten unnd nicht anzeigen,
sollen noch so viel verfallen seyn.
Im Sommer nach neun, im Winter nach acht
Uhren soll kein Zech, sonderlich inn offentlichen
Gastheusern, gehalten werden bey Peen eines orts
gülden.
IIII. Von Unehlichem Beylager
Hurerey, Unehliche Beylager, Ehbruch, Blut-
schandt unnd anders sollen nach unserer hierüber
auffgerichten Ordnung18 (welche Jährlich zwey mal
zur nachrichtung von der Cantzel männiglich ver-
lesen werden soll) gestrafft werden.
Den Ehleuten aber soll man nicht gestatten, daß
sie sich von eynander enthalten unnd bey andern
Leuten iren auffenthalt haben, sondern ein jedes soll
bey seinem Ehgemahl wohnen oder der Straff der
Obrigkeyt gewarten.
Da sich auch etzliche gebrechen inn Ehsachen
oder sonsten andern grossen uberfahrungen bege-
ben, die noch nicht gantz ruchtbar weren, sollen die
Seniores den Kirchendienern und Pfarrherrn solches
anzeigen, dieselben sollen die beschüldigte oder ver-
dächtige Personen fürfordern unnd sie zu besse-1 Vb |
rung ihres Lebens vermahnen. So solches aber nicht
helffen wolte und die Sach offenbar würde, soll mit
inen nach vermög vorgedachter Ordnung verfahren
werden.
Diejenigen, so unordentlicher weiß die Personen
zusammenkuppeln oder in iren Heusern auffhalten,
sollen wie die Verbrecher selbst gestrafft werden.
V. Von Hochtzeiten
Wenn Hochtzeiten gehalten werden, sollen alsobaldt
nach dem dritten Pulß19 Braut und Breutigam mit
ihren gebettenen Hochtzeit Gästen sich in die Kir-
chen verfügen und niemandt bey der Suppen sitzen
bleiben unnd sich vollsauffen oder sonsten under der
18 Edikt gegen Unzucht und Ehebruch vom 20. Mai 1584,
unten, Nr. 29.
19 Glockenläuten.
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ohne frucht) stillschweigen und solches den verord-
neten Kirchen Rügern oder Senioribus oder auch
der Obrigkeyt nicht anzeigen noch eröffnen würde,
Soll allwegen umb ein Gülden, so offt das kundt und
offenbar wirdt, gestrafft werden.
Die Kinder, so fluchen oder schweren, sollen die
Eltern darumb züchtigen. Wo aber solches von El-
tern nicht geschehe, sollen die Eltern der Kinder
Buß erlegen oder, wo die Kinder verständig16 und
aber muthwillig sich erzeigen würden, sollen sie von
den Eltern selbst der Obrigkeyt zu straffen zuge-
bracht werden.
III. Vom Vollsauffen
Dieweil auch durch Trunckenheyt Gott der All-
mächtig sehr erzürnet wirdt unnd, wie | IVb | man
täglich befindet, viel Laster, Ubels unnd Unraths
daruß entstehet, soll ein jeder das ubermäsige Zu-
trincken17 gäntzlich für sich selbst meiden, der
Trunckenheyt damit zu stewern und sich nüchtern
unnd vernunfftiglich inn allem zu halten, auch kei-
nem andern ursach mit halben oder gantzen zu-
trincken geben oder, so ihme zu halben oder gantzen
zugebracht, bescheidt thun. Welcher aber inn Fül-
lerey erfunden und sich darin ungeschickt halten
würde, soll erstlich ein halben Orts gülden, zum an-
dern ein Orts gülden, zum dritten ein halben gülden
zur Straff in Gotteskasten geben, und so er zum
vierdten mal streflich erfunden, soll er mit Tag unnd
Nacht im Thurn, zum fünfften mit achttüglicher
Gefengnüß gestrafft werden. Der Wirth, so solches
in seinem Hauß wissentlich gestattet und darüber
verschweigen würde, soll gestrafft werden wie die
Trunckenbold selber. Alle, so gantze Tag unnd
Nacht in Zechen sitzen bleiben, sollen mit einem
halben Gülden oder Thurn gestrafft werden.
Die Spiel, welcherley sie seyn mögen, sollen all
abgethan und verbotten seyn bey Straff eines hal-
ben Gülden. Die Wirth, so solches wissentlich in ih-
16 Aufgrund ihres Verstands in der Lage.
17 Sein Gegenüber zum Wetttrinken herausfordern,
Schubert, Essen und Trinken, S. 290-293.
ren Heu- |Va| sern gestatten unnd nicht anzeigen,
sollen noch so viel verfallen seyn.
Im Sommer nach neun, im Winter nach acht
Uhren soll kein Zech, sonderlich inn offentlichen
Gastheusern, gehalten werden bey Peen eines orts
gülden.
IIII. Von Unehlichem Beylager
Hurerey, Unehliche Beylager, Ehbruch, Blut-
schandt unnd anders sollen nach unserer hierüber
auffgerichten Ordnung18 (welche Jährlich zwey mal
zur nachrichtung von der Cantzel männiglich ver-
lesen werden soll) gestrafft werden.
Den Ehleuten aber soll man nicht gestatten, daß
sie sich von eynander enthalten unnd bey andern
Leuten iren auffenthalt haben, sondern ein jedes soll
bey seinem Ehgemahl wohnen oder der Straff der
Obrigkeyt gewarten.
Da sich auch etzliche gebrechen inn Ehsachen
oder sonsten andern grossen uberfahrungen bege-
ben, die noch nicht gantz ruchtbar weren, sollen die
Seniores den Kirchendienern und Pfarrherrn solches
anzeigen, dieselben sollen die beschüldigte oder ver-
dächtige Personen fürfordern unnd sie zu besse-1 Vb |
rung ihres Lebens vermahnen. So solches aber nicht
helffen wolte und die Sach offenbar würde, soll mit
inen nach vermög vorgedachter Ordnung verfahren
werden.
Diejenigen, so unordentlicher weiß die Personen
zusammenkuppeln oder in iren Heusern auffhalten,
sollen wie die Verbrecher selbst gestrafft werden.
V. Von Hochtzeiten
Wenn Hochtzeiten gehalten werden, sollen alsobaldt
nach dem dritten Pulß19 Braut und Breutigam mit
ihren gebettenen Hochtzeit Gästen sich in die Kir-
chen verfügen und niemandt bey der Suppen sitzen
bleiben unnd sich vollsauffen oder sonsten under der
18 Edikt gegen Unzucht und Ehebruch vom 20. Mai 1584,
unten, Nr. 29.
19 Glockenläuten.
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