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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0693
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18. Kirchenzuchtordnung 1598

3. Articul: Von kinderzucht der eltern
Die eltern sollen auch sonsten ihren kindern, sowol
alß die vormunder iren pupillen28 und pflegkindern,
in gottesforcht und erbarlichem wandel furgehen,
dieselbe in der zucht und ermahnung I23 | zum herrn
auferziehen, sie fleißig zum gebet, zur schulen und
ehrlicher arbeit anhalten. Dagegen sollen die kinder
ihren eltern, wie auch die pflegkinder iren vorste-
hern, gehorsamblich folgen, sich keinerlei weißa ih-
nen wiedersetzen, vielweniger mit unnutzen
wortenb, fluchen, handanlegen bey vermeidung un-
serer ernsten straff sich an ihnen vergreiffen.
4. Articul: Von erbar- und friedfertigkeit
Nachdem christlich, ehrlich und nutzlich, daß man
dem lieben frieden und einigkeit nachtrachte und
dagegen allen neidt, haß und unwillen, als welche zu
nichts anderß, cdann zumc abbruch christlicher lieb
gereichen, fliehe und meide, alß werden alle und je-
de, zuforderst aber die eheleutte vor sich selbst, aller
erbar- und bescheidenheit sich befleißen I 24I und
keineswegs in neidt und haß leben oder ihr aigene
richter sein und dardurchd christliche außönung,
auch rechtmeßige verträge zurückstoßenn, sondern
sich friedfertig erzeigen, wie wir dan zu pflan-
tzung6 und erhaltung christlicher lieb und einigkeit
und verhütung unrue unß deßen zu meniglichen
wöllen versehen.
5. Articul: Vom volsauffen
Dieweil auch durch trunckenheit Gott der allmech-
tig sehr erzurnet wirdtf, wie man teglich befindet,
a B: weiß sich.
b B: wortten und.
c-c B: als.
d B: dardurch auch.
e B: fortpflantzung.
f B: wird und.
8 B: zuverhalten.
h B: und.
i B: geben.
j-j B: ihn.
k B: aber.

viel laster, ubels und unrahts darauß entstehet, soll
ein jeder daß ubermeßig zutrinken29 gentzlich fur
sich selbst meiden, der trunckenheit damit zu steu-
ern und sich nüchtern und vernunfftiglich in allenr
zuhalteng auch keinem andern ursach mit halbenn
1251 oderh gantzen zutrincken zugeben' oder, jso
ihmj zu halben oder gantzen zugebracht, bescheidt
zu thun.
Welcher auchk in füllerey erfunden und sich da-
rin ungeschickt verhalten würde, soll erstlich einen
halben orts gülden, zum andern ein orts gulden, zum
dritten ein halben gülden zur straff in gottescasten
geben, und so1 er zum vierten mal strafflich erfun-
den, soll er ein tag und nacht mit dem thurm30, zum
funfften mahl mit achttaglicher gefangknuß ge-
strafft werden.
Der wurth, so solches in seinem hauße wißent-
lich gestatte und daruber verschweigen wurde, soll
gestrafft werden“ wie die trunckenboltze selber.
Alle, so gantze tag und nacht in ze[c]hen sitzen
pleiben, sollen mit einem halben gülden oder thurn
gestrafft werden. I26I
Die spiel, welcherlei sie sein mögen, sollen alle
abgethann und verbotten sein bey straff eines hal-
ben gülden.
Die würth, so solches wißentlich in ihren heusern
gestatten und nicht anzeigen, sollen noch31 so viel
verfallen sein.
Im sommer nach neun und im winter nach acht
uhrn soll kein zech, sonderlich in offentlichen gast-
heusernn, gehalten werden bei poen eines orts gul-
den.

l B: da.
m Fehlt B.
n B: heusern.

28 Mündeln.
25 Zutrinken = sein Gegenüber zum Wetttrinken herausfor-
dern. Zum Zutrinken auf das Ganze oder das Halbe siehe
Schubert, Essen und Trinken, S. 290-293.
30 Turmstrafe, Gefängnis.
31 Noch einmal.

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