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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0041
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Des weiteren weist die Stiftsordnung verwandte Züge auf mit der Brandenburgischen Kirchenordnung
von 1540:
Kirchenordnung im churfurstenthum der marcken zu Brandenburg, wie man sich beide, mit der
leer und ceremonien, halten sol. 1540.
Abdruck bei Sehling: III, S. 39-90. Abk.: Brandenburg 1540.
und mit dem Kölner Reformationsbedenken Hermanns von Wied von 1543:
Von Gottes genaden unser Hermans, ertzbischofs zu Cöln und churfürsten etc., einfaltigs bedencken,
warauf ein christliche, in dem wort Gottes gegrünte reformation an lehr, brauch der heyligen sacra-
menten und ceremonien, seelsorge und anderem kirchendienst biß uf eines freyen christlichen gemei -
nen oder nationals concilii oder des reichs teutscher nation stende, im heyligen geyst versamlet,
verbesserung bey denen, so unserer seelsorge befolhen, anzurichten seye.
160 Blätter in 4o (foliogröße), Bonn, Laurentius von der Mülen, 1543. Exemplare in Landesb.
Düsseldorf und im Besitze des Bearbeiters. Teilabdruck bei Richter: II, S. 30-54. Abk.: Köln
1543.
Über die Entstehungsverhältnisse der Ordnung wissen wir nichts, als daß sie laut Überschrift von
den kurfürstlichen Räten und Theologen erstellt worden ist.
Der Schluß der Ordnung zieht noch einmal das erste Reformationsmandat (Nr. 1) hinsichtlich
seiner letzten Bestimmung über die Priesterehe an und setzt für die Abschaffung der verdächtigen Weiber
eine Frist von einem Monat. Der Wortlaut dieser Anordnung für die Stiftspersonen dürfte dem des
Edikts im wesentlichen entsprechen. An einer Stelle der Ordnung ist die Rede davon, daß das Tagamt
,,secundum ordinem prescriptum et nuper sacerdotibus ex[h]ibitum“ gehalten werden solle. Dies scheint
auf einen kurfürstlichen Befehl zu zielen, den wir allerdings, also auch die vorläufig zu befolgende Gottes-
dienstordnung, nicht kennen. So wissen wir auch nicht sicher, welche Ordnung hier speziell gemeint ist,
es könnte möglicherweise die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenordnung von 1533 (vgl. oben) sein.
Die eigentliche Kirchenordnung der Kurpfalz vom 21. April 1546 (unsere Nr. 3) war um diese Zeit
noch nicht erlassen. So wird sie in den Bestimmungen über Frühgebet und Vesper auch erst angekündigt.
Allerdings steht sie mit dieser Stiftsordnung zeitlich und sachlich in derart engem Zusammenhang, daß
wir gelegentlich auf ihre Bestimmungen verweisen zu dürfen glauben. Ahnlich wie in der folgenden
Kirchenordnung werden durch die Stiftsordnung Bestellungen von Superattendenten und Visitatoren
angekündigt.
Genau im Bilde sind wir über die Verkündigung dieser Ordnung in Heidelberg vor dem Kapitel des
Heiliggeiststifts durch ein zeitgenössisches Protokoll13, das wir hier im Wortlaut wiedergeben:
Anno domini 1546 die mensis Aprilis 13. mane hora sexta fuerunt omnes persone ecclesie s.
[ancti] s[piritus] tam canonici quam vicarii per juramentum convocate ad stubam capitularem per
decanum ex illustrissimi principis mandato, ut audirent novam ordinationem ecclesie, quam illustrissi-
mus princeps mandavit omnibus observari, que personis omnibus presentibus per egregium dominum
Petrum Harer, secretarium, prelecta est, cuius tenor sequitur14.
Demnach nun diese ordenung den stieftspersonen ist furgelesen worden, haben sie einmütiglich
gebeten, inen einen bedacht zu geben uf zwen tag, welches durch den secretarium doch schwerlich zu-
gelassen, und haben alsbald hernach uf den 15. Aprilis diese supplication ubergeben, wie volgt:
Durchleuchtigster, hochgeborner churfurst, gnedigster herr und patron. Unser vleissig gebeth gegen
13 Im Protocoll- und Copialbuch des Heiliggeiststifts zu Heidelberg 1543—1547, in GLA Karlsruhe 67/877, fol. 16
recto.
14 Hier folgt der unter Nr. 2 dargebotene Text der Stiftskirchenordnung. Das Folgende ebendort, fol. 19 verso -21
recto.

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