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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0052
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Als Anhang zur Kirchenordnung von 1556 begegnet vielfach:
8. Von den eesachen, wie dieselbige in des durchleuchtigisten, hochgebornen fürsten und herrn, hern
Ottheinrichs, pfaltzgraven bey Rhein, des heiligen römischen reichs ertzdruchsessen und churfürsten,
hertzogen in Nidern- und Oberbayrn etc., chur- und fürstenthumhen gehalten werden soll [von
1556].
Dies Bedenken in Ehesachen behandelt nur die Eheverpflichtungen Unmündiger, die verbotenen
Verwandtschaftsgrade und die Ehescheidung. Es ersetzt die bischöfliche Ehegerichtsbarkeit durch die
landesfürstliche und gibt den biblischen Vorschriften und dem römischen Rechte den Vorzug gegenüber
den Bestimmungen des kanonischen Rechts. Am Schluß wird die Erstellung einer der Wittenbergischen
vergleichbaren Eheordnung angeregt. Wie die Kirchenordnung ist das Bedenken für die Rheinpfalz, die
Oberpfalz und Neuburg bestimmt.
Dieser Text hat nahezu wörtlich sein Vorbild an:
Von den ehesachen, wie dieselbige in meines gnedigen herren, herren Ottheinrichs, pfaltzgraven bey
Rein, hertzogen in Obern- und Nidernbayrn etc., fürstenthumb gehalten werden soll. [Ottheinrichs
Wappen] M.D.LIIII. [aij-cij] 10 Blätter in 40, Titelrückseite und letzte Seite leer, ohne Ort und
Drucker, wohl Nürnberg bei Johann vom Berg und Ulrich Neuber.
Exemplar in Universitätsb. Bonn: Gc 285 (an Kirchenordnung von 1554). Abk.: Neuburg 1554.
Dies kurpfälzische Ehebedenken wurde von der christlichen Eheordnung vom 30. Juli 1562 (Nr. 27)
abgelöst.
Weiterhin begegnet als Anhang zur Kirchenordnung von 1556 vielfach:
9. Schulordnung, wie dieselbige in des durchleuchtigisten, hochgebornen fürsten und herrn, hern
Ottheinrichs, pfaltzgraven bey Rhein, des heiligen römischen reichs ertzdruchsessen und churfürsten,
hertzogen in Nidern- und Obernbayrn etc., chur- und fürstenthumben gehalten werden soll [von
1556].
Diese hat nahezu wörtlich ihr Vorbild an:
Schulordnung, wie dieselbig in meines genedigen herren, herren Ottheinrichs, pfaltzgraven bey
Rein, hertzog in Obern- und Nidernbayrn etc., fürstenthumb gehalten werden soll. [Ottheinrichs
Wappen] M.D.LIIII.
[aaij-bbiij[ 8 Blätter in 40, Titelrückseite und letztes Blatt leer, ohne Ort und Drucker, wohl Nürn-
berg bei Johann vom Berg und Ulrich Neuber.
Exemplar in Universitätsb. Bonn: Gc 285 (an Kirchenordnung von 1554). Abk.: Neuburg 1554.
Wie Kirchenordnung und Ehebedenken ist diese Schulordnung für die Rheinpfalz, die Oberpfalz
und Neuburg bestimmt. Allgemeine Schulordnungen des 16. J ahrhunderts für die Kurpfalz sind sonst nicht
erhalten, hingegen eine Mehrzahl von Ordnungen und Unterrichtsplänen für einzelne höhere Schulen.
Für die Rheinpfalz muß Friedrich III. eine neue und allgemeine Schulordnung erlassen haben (vgl.
unten S. 420), die obige Ordnung ablöste und ersetzte, aber nicht erhalten ist. In der Oberpfalz ist die
Geltung unserer Ordnung noch im letzten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts bezeugt, als eine Revision er-
wogen wird, über deren Ergebnis freilich die Quellen schweigen.
Noch in der ersten Jahreshälfte 1556 sind weitere Anordnungen über das kurpfälzische Kirchen-
wesen getroffen worden, über deren Zustandekommen und Verabschiedung Einzelheiten nicht bekannt
sind. Am 11. Juni 1556 schreiben die Neuburger Räte an den Kurfürsten Ottheinrich:

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