der kurfürstliche Geheimschreiber Stephan Zirler als Sekretär, als Theologen Heinrich Stoll, Michael
Höfer und Flinner, alle Prediger in Heidelberg, dazu der Hofprediger Michael Diller, als Nichttheologe
der Landschreiber des Amtes Heidelberg. Der von Straßburg für die Visitation ausgeliehene Johannes
Marbach hatte ebenfalls einen Sitz im Kirchenrat, für die von Württemberg zur Visitation erbetenen
Theologen -Flinner spricht von zwei Personen, während der Kurfürst Herzog Christoph um Brenz oder
bei dessen Unabkömmlichkeit um Andreae bat48 - war deren Teilnahme an die Sitzungen vorgesehen.
Da dem Kirchenrat anscheinend, obwohl dies in der Instruktion fehlt, auch die Funktionen eines Ehe-
gerichts zugedacht war, sollte ein Jurist hinzutreten. Diese Stelle nahm später der nach Heidelberg be-
rufene Professor Dr.jur. Christoph Ehem ein. Das Bedenken der Visitatoren vom 8. November 1556
weist dem Kirchenrat im Einklang mit der Instruktion die Annahme und das Examen angehender
Pfarrer zu49 und fordert für ihn eine klarere Ordnung seiner Zuständigkeiten, ein eigenes Siegel für sei-
nen Schriftverkehr50 und eine strengere Scheidung von der Kanzlei51. Nach diesem Bedenken denken die
Visitatoren bezüglich des Ehegerichts an eine besondere Behörde. Nach dem Punkt 12 der Nebenbedenken
(Nr. 17) wiederum scheinen verordnete Eherichter und Räte 1556 in Heidelberg, wie es die Ordnung von
den Ehesachen (Nr. 8) vorsah, bereits zu amtieren, vielleicht im Rahmen der kurfürstlichen Kanzlei.
Nach der Eheordnung von 1562 (unten Nr. 27) und der Ehegerichtsordnung von 1563 (unten Nr. 29)
ist sicher zu schließen, daß noch unter Ottheinrichs Regierung ein kurpfälzisches Ehegericht als geson-
derte Behörde eingerichtet wurde. Vielleicht ist dies anfangs 1558 geschehen, als Melanchthon dem Kur-
fürsten die ,,Forma“ des Wittenberger Konsistoriums übersendet52. Nähere Einzelheiten sind unbekannt,
so daß ein klares Bild nicht zu gewinnen ist.
Unter Ottheinrich begegnen später als Mitglieder des Kirchenrats noch der kurfürstliche Biblio-
thekar Michael Beuther und der Medizinprofessor Thomas Erastus. Es ist erstaunlich, daß ein Gut-
achten des Johannes Brenz vom Februar 1558 die Einsetzung eines Kirchenrats mit einer Instruktion
erst fordert53.
11. [Instruktion der Spezialsuperintendenten von 1556].
Die Spezialsuperintendenten sollen als ihren Sprengel je ein Amt entsprechend der Gliederung der
weltlichen Verwaltung zugewiesen erhalten. Ihre Aufgabe besteht in jährlich zweimaliger Visitation aller
Pfarreien, Ordination der aufziehenden Pfarrer und Regelung des Kirchendiensts bei Vakanzen.
Hinsichtlich der Visitationsfragen scheint ein bereits zuvor in Neuburg gebrauchtes Verzeichnis
benutzt zu sein. In der Neuburger Pfarrerordnung vom 16. Februar 1556, die vielfach Grundlage dieser
Instruktion ist, heißt es: ,,Zum funften sollen die speciales superintendentes ain yeder des jars ainmal
alle pfarrherrn seines gezircks fleissig visitiern und sich anfangs bei den pfarrherrn aller gelegenhait
seins pfarrfolcks und hingegen bey den ambtleuten und etlichen guethertzigen des gerichts und rats oder
aus den gemainden, wie sich der kirchendiner halt und ob er etwa edificiere oder frucht schaffen etc.,
vermög des Brentzen verzaichnus befragen und erkundigen...“54. Demnach stammt diese Visitations-
form wohl von Johannes Brenz und ist von diesem vielleicht als Neuburger Visitator benutzt, sicher aber
dort zu weiterem Gebrauch hinterlassen worden. Durch diese Spezialsuperintendenteninstruktion wird
sie nun inhaltlich in die Kurpfalz übertragen.
Die Berufung solcher Spezialsuperintendenten ist anfangs November 1556 zum Abschluß der
Visitation noch nicht geschehen, vielmehr scheinen die Visitatoren beauftragt gewesen zu sein, geeignete
48 V. Ernst, Briefwechsel des Herzogs Christoph von Wirtemberg, Bd. IV. Stuttgart 1907, Nr. 120, S. 129-130.
49 C. Schmidt, S. 47.
50 Bei C. Schmidt, S. 69 ist ,,secret“ zu lesen. 51 C. Schmidt, S. 69.
52 CB IX, Nr. 6453, S. 439 und Nr. 6458, S. 444.
53 T. Pressel, Anecdota Brentiana. Tübingen 1868, Nr. 253, S. 448-450.
54 Staats-A. Amberg, Neüburger Abgabe 1911, Nr. 14044, fol. 6 recto.
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Höfer und Flinner, alle Prediger in Heidelberg, dazu der Hofprediger Michael Diller, als Nichttheologe
der Landschreiber des Amtes Heidelberg. Der von Straßburg für die Visitation ausgeliehene Johannes
Marbach hatte ebenfalls einen Sitz im Kirchenrat, für die von Württemberg zur Visitation erbetenen
Theologen -Flinner spricht von zwei Personen, während der Kurfürst Herzog Christoph um Brenz oder
bei dessen Unabkömmlichkeit um Andreae bat48 - war deren Teilnahme an die Sitzungen vorgesehen.
Da dem Kirchenrat anscheinend, obwohl dies in der Instruktion fehlt, auch die Funktionen eines Ehe-
gerichts zugedacht war, sollte ein Jurist hinzutreten. Diese Stelle nahm später der nach Heidelberg be-
rufene Professor Dr.jur. Christoph Ehem ein. Das Bedenken der Visitatoren vom 8. November 1556
weist dem Kirchenrat im Einklang mit der Instruktion die Annahme und das Examen angehender
Pfarrer zu49 und fordert für ihn eine klarere Ordnung seiner Zuständigkeiten, ein eigenes Siegel für sei-
nen Schriftverkehr50 und eine strengere Scheidung von der Kanzlei51. Nach diesem Bedenken denken die
Visitatoren bezüglich des Ehegerichts an eine besondere Behörde. Nach dem Punkt 12 der Nebenbedenken
(Nr. 17) wiederum scheinen verordnete Eherichter und Räte 1556 in Heidelberg, wie es die Ordnung von
den Ehesachen (Nr. 8) vorsah, bereits zu amtieren, vielleicht im Rahmen der kurfürstlichen Kanzlei.
Nach der Eheordnung von 1562 (unten Nr. 27) und der Ehegerichtsordnung von 1563 (unten Nr. 29)
ist sicher zu schließen, daß noch unter Ottheinrichs Regierung ein kurpfälzisches Ehegericht als geson-
derte Behörde eingerichtet wurde. Vielleicht ist dies anfangs 1558 geschehen, als Melanchthon dem Kur-
fürsten die ,,Forma“ des Wittenberger Konsistoriums übersendet52. Nähere Einzelheiten sind unbekannt,
so daß ein klares Bild nicht zu gewinnen ist.
Unter Ottheinrich begegnen später als Mitglieder des Kirchenrats noch der kurfürstliche Biblio-
thekar Michael Beuther und der Medizinprofessor Thomas Erastus. Es ist erstaunlich, daß ein Gut-
achten des Johannes Brenz vom Februar 1558 die Einsetzung eines Kirchenrats mit einer Instruktion
erst fordert53.
11. [Instruktion der Spezialsuperintendenten von 1556].
Die Spezialsuperintendenten sollen als ihren Sprengel je ein Amt entsprechend der Gliederung der
weltlichen Verwaltung zugewiesen erhalten. Ihre Aufgabe besteht in jährlich zweimaliger Visitation aller
Pfarreien, Ordination der aufziehenden Pfarrer und Regelung des Kirchendiensts bei Vakanzen.
Hinsichtlich der Visitationsfragen scheint ein bereits zuvor in Neuburg gebrauchtes Verzeichnis
benutzt zu sein. In der Neuburger Pfarrerordnung vom 16. Februar 1556, die vielfach Grundlage dieser
Instruktion ist, heißt es: ,,Zum funften sollen die speciales superintendentes ain yeder des jars ainmal
alle pfarrherrn seines gezircks fleissig visitiern und sich anfangs bei den pfarrherrn aller gelegenhait
seins pfarrfolcks und hingegen bey den ambtleuten und etlichen guethertzigen des gerichts und rats oder
aus den gemainden, wie sich der kirchendiner halt und ob er etwa edificiere oder frucht schaffen etc.,
vermög des Brentzen verzaichnus befragen und erkundigen...“54. Demnach stammt diese Visitations-
form wohl von Johannes Brenz und ist von diesem vielleicht als Neuburger Visitator benutzt, sicher aber
dort zu weiterem Gebrauch hinterlassen worden. Durch diese Spezialsuperintendenteninstruktion wird
sie nun inhaltlich in die Kurpfalz übertragen.
Die Berufung solcher Spezialsuperintendenten ist anfangs November 1556 zum Abschluß der
Visitation noch nicht geschehen, vielmehr scheinen die Visitatoren beauftragt gewesen zu sein, geeignete
48 V. Ernst, Briefwechsel des Herzogs Christoph von Wirtemberg, Bd. IV. Stuttgart 1907, Nr. 120, S. 129-130.
49 C. Schmidt, S. 47.
50 Bei C. Schmidt, S. 69 ist ,,secret“ zu lesen. 51 C. Schmidt, S. 69.
52 CB IX, Nr. 6453, S. 439 und Nr. 6458, S. 444.
53 T. Pressel, Anecdota Brentiana. Tübingen 1868, Nr. 253, S. 448-450.
54 Staats-A. Amberg, Neüburger Abgabe 1911, Nr. 14044, fol. 6 recto.
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