deutschen Druck, auch wenn dieser natürlich nicht bei der Ausarbeitung der kurpfälzischen Agende vor-
gelegen haben kann:
Kirchenordnung, wie die unter dem christlichen könig auß Engelland, Edward dem VI., in der
statt London in der niderlendischen gemeine Christi durch kön.[iglicher] majest.[et] mandat
geordnet und gehalten worden, mit der kirchendiener und eltesten bewilligung ...
Gedruckt in der churfürstlichen statt Heidelberg durch Johannem Mayer. 1565.
Abdruck bei Sehling VII, II, 1, S. 579-667. Abk.: London 1565.
Direkte Entlehungen finden sich in der Trauvermahnung vor und nach dem Trauakt10, zahlreiche
Anklänge im Tauf- und Abendmahlsformular und in einzelnen Gebeten.
Nicht eigentlich Quelle, aber in vielem verwandt ist schließlich die Kirchenordnung der Fremden-
gemeinde französischer Zunge in Frankfurt, die oft mit der Genfer Kirchenordnung zusammenstimmt.
Wir benutzen hier die 2. Auflage:
Liturgia sacra seu ritus ministerii in ecclesia peregrinorum Francofordiae ad Moenum. Addita est
summa doctrinae seu fidei profeßio eiusdem ecclesiae. Editio secunda. [Bibelzitate aus Ps. 149,
lb und Joh. 1, 46 d] Francofordiae 1555.
[A2-H5] 126 pag. und 2 unpag. Seiten, 64 Blätter in 80, Titelrückseite und letztere Seite leer.
Exemplare in Stadtb. Frankfurt a.M. Liturg. 171 und im Besitze des Bearbeiters. Abk.: Frank-
furt 1555.
Die offene Schuld am Beginn des sonntäglichen Morgengottesdienstes und Gnadenverkündigung
nach der Predigt ähneln sehr den entsprechenden Stücken der alten Straßburger Kirchenordnung, die
wir hier in einem späteren und undatierten, auch außerhalb Straßburgs benutzten Nachdruck nachwei-
sen:
Form und gebet zu dem eheeinsegnen, heyligen taufe, abendtmal des herren, kranckenbesuchen und
begräbnuß der abgestorbnen, wie es zu Straßburg und anderßwa gehalten wirdt. Mit vorgesetzter
epistel Pauli an Titum. [Vignette] [Aij-Ev] 40 Blätter in 40, letzte Seite leer, ohne Ort, Jahr und
Drucker.
Exemplar in Landesb. Stuttgart Theol. oct. 5376.
Doch ist der Einfluß dieses Straßburger liturgischen Erbes auf Kurpfalz gleichzeitig mittelbar durch
die Genfer Ordnung besser verständlich.
Von all diesen Vorlagen ist in mehr oder weniger freier Weise Gebrauch gemacht worden. Streng
wörtlich sind nur der Katechismus und die Christlichen Gebete von 1563 in die Kirchenordnung auf-
genommen worden. Der Umstand, daß die Endredaktion auf einer Synode vorgenommen wurde, muß
dazu in Rechnung gestellt werden. Der endliche Text weist bei genauem Zusehen eine Reihe von nicht
beseitigten Nähten auf, so wechseln insbesondere gelegentlich die Bezeichnungen Abendmahl und Nacht-
mahl. Stärker noch als der Katechismus erscheint die Agende als eine Gemeinschaftsarbeit. Selbst
Schwächen in der Stoffdisposition, ja die Unmöglichkeit, vom Gottesdienstablauf ein bis in alle Einzel-
heiten hinein sicheres Bild zu zeichnen11, müssen zu einem guten Teile auf das Konto der synodalen
Redaktionsarbeit gesetzt werden. Um so eigenartiger wirkt auf diesem Hintergrunde die Tatsache, daß
diese Agende erst 1601 eine durchgreifende Revision erfuhr.
Auf der Synode sind Privatabsolution und Krankenkommunion sowie der Oblatengebrauch beim
Abendmahl augenscheinlich umstritten gewesen12, da sie naturgemäß im bisher lutherisch geprägten
10 Gegen Waldenmaier, S. 103 Anm. 2.
11 Vgl. Jung, S. 55.
12 Vgl. Kluckhohn, Briefe I, S. 447-448.
46
gelegen haben kann:
Kirchenordnung, wie die unter dem christlichen könig auß Engelland, Edward dem VI., in der
statt London in der niderlendischen gemeine Christi durch kön.[iglicher] majest.[et] mandat
geordnet und gehalten worden, mit der kirchendiener und eltesten bewilligung ...
Gedruckt in der churfürstlichen statt Heidelberg durch Johannem Mayer. 1565.
Abdruck bei Sehling VII, II, 1, S. 579-667. Abk.: London 1565.
Direkte Entlehungen finden sich in der Trauvermahnung vor und nach dem Trauakt10, zahlreiche
Anklänge im Tauf- und Abendmahlsformular und in einzelnen Gebeten.
Nicht eigentlich Quelle, aber in vielem verwandt ist schließlich die Kirchenordnung der Fremden-
gemeinde französischer Zunge in Frankfurt, die oft mit der Genfer Kirchenordnung zusammenstimmt.
Wir benutzen hier die 2. Auflage:
Liturgia sacra seu ritus ministerii in ecclesia peregrinorum Francofordiae ad Moenum. Addita est
summa doctrinae seu fidei profeßio eiusdem ecclesiae. Editio secunda. [Bibelzitate aus Ps. 149,
lb und Joh. 1, 46 d] Francofordiae 1555.
[A2-H5] 126 pag. und 2 unpag. Seiten, 64 Blätter in 80, Titelrückseite und letztere Seite leer.
Exemplare in Stadtb. Frankfurt a.M. Liturg. 171 und im Besitze des Bearbeiters. Abk.: Frank-
furt 1555.
Die offene Schuld am Beginn des sonntäglichen Morgengottesdienstes und Gnadenverkündigung
nach der Predigt ähneln sehr den entsprechenden Stücken der alten Straßburger Kirchenordnung, die
wir hier in einem späteren und undatierten, auch außerhalb Straßburgs benutzten Nachdruck nachwei-
sen:
Form und gebet zu dem eheeinsegnen, heyligen taufe, abendtmal des herren, kranckenbesuchen und
begräbnuß der abgestorbnen, wie es zu Straßburg und anderßwa gehalten wirdt. Mit vorgesetzter
epistel Pauli an Titum. [Vignette] [Aij-Ev] 40 Blätter in 40, letzte Seite leer, ohne Ort, Jahr und
Drucker.
Exemplar in Landesb. Stuttgart Theol. oct. 5376.
Doch ist der Einfluß dieses Straßburger liturgischen Erbes auf Kurpfalz gleichzeitig mittelbar durch
die Genfer Ordnung besser verständlich.
Von all diesen Vorlagen ist in mehr oder weniger freier Weise Gebrauch gemacht worden. Streng
wörtlich sind nur der Katechismus und die Christlichen Gebete von 1563 in die Kirchenordnung auf-
genommen worden. Der Umstand, daß die Endredaktion auf einer Synode vorgenommen wurde, muß
dazu in Rechnung gestellt werden. Der endliche Text weist bei genauem Zusehen eine Reihe von nicht
beseitigten Nähten auf, so wechseln insbesondere gelegentlich die Bezeichnungen Abendmahl und Nacht-
mahl. Stärker noch als der Katechismus erscheint die Agende als eine Gemeinschaftsarbeit. Selbst
Schwächen in der Stoffdisposition, ja die Unmöglichkeit, vom Gottesdienstablauf ein bis in alle Einzel-
heiten hinein sicheres Bild zu zeichnen11, müssen zu einem guten Teile auf das Konto der synodalen
Redaktionsarbeit gesetzt werden. Um so eigenartiger wirkt auf diesem Hintergrunde die Tatsache, daß
diese Agende erst 1601 eine durchgreifende Revision erfuhr.
Auf der Synode sind Privatabsolution und Krankenkommunion sowie der Oblatengebrauch beim
Abendmahl augenscheinlich umstritten gewesen12, da sie naturgemäß im bisher lutherisch geprägten
10 Gegen Waldenmaier, S. 103 Anm. 2.
11 Vgl. Jung, S. 55.
12 Vgl. Kluckhohn, Briefe I, S. 447-448.
46