schlossenen Widerstand der lutherischen Stände - neugeordnet waren, erfolgt nun auch die Neugestaltung
der Kirchenverfassung im eigentlichen Sinne in der
32. [Kirchenratsordnung vom 21. Juli 1564].
Von dieser Ordnung besitzen wir keinen offiziellen Text, sondern nur das Konzept und eine Vielfalt
später Kopien und zwei späte Drucke, die ein späterer Streit über die Kompetenz des reformierten
Kirchenrats mit der katholischen Landesregierung hervorgebracht hat. Das Konzept zeigt verbessernde
Randbemerkungen von der Hand des Dr.jur. Christoph Ehem, unter Ottheinrich und Friedrich III.
Mitglied dieser Behörde, des späteren Kanzlers. Deswegen wird er mit gutem Grunde als Verfasser dieser
Ordnung betrachtet. Das Datum am Schluß des Konzepts stammt von der Hand des Kirchenratspräsi-
denten lic. jur.Wenzel Zuleger, der in gleicher Weise wie Ehem einflußreich in der kurpfälzischen Politik
war. Sitzungsprotokolle dieser Behörde sind nur in vereinzelten späteren Protokollauszügen vorhanden,
so daß über die personelle Besetzung kein absolut klares Bild gezeichnet werden kann.
Der Text von 1564 gibt sich in seinem Beginn so, als werde erst jetzt der Kirchenrat neu eingerich-
tet. Das entspricht aber nicht den geschichtlichen Tatsachen, da die Behörde bereits unter Ottheinrich
existierte (vgl. oben zu Nr. 10). Wir wissen nicht, welche Gewichts- und Kompetenzveränderung sie
durch die Bestellung eines Generalsuperintendenten erlitt, zumal es Heshusen an Selbst- und Amts-
bewußtsein nicht gefehlt haben muß. Mit seiner Entlassung vom 16. September 1559 waren die Leitungs-
befugnisse der kurpfälzischen Kirche jedenfalls gestört und einer Neuordnung bedürftig.
Aus den spärlich erhaltenen Nachrichten gewinnt man den Eindruck, daß zuerst eine interimisti-
sche Kommission, sogenannte deputati, 5 an der Zahl, eingesetzt worden seien. Wir wissen von einer all-
gemeinen Visitation der Schulen, die diese anfangs 1560 durchzuführen hatten14. Unter diesen Männern
haben sich wahrscheinlich frühere Kirchenratsmitglieder wie Diller, Erastus und Ehem befunden.
Gleichzeitig, im Januar 1560, besteht der Plan, einen neuen Kirchenrat zu bestellen15. Spätestens seit
Mai 1560 ist ein solcher aktenmäßig bezeugt16. In diesem Jahre müssen auch Bestrebungen für die Er-
stellung einer Kirchenratsordnung bestanden haben, wozu am 22. September 1560 Olevian, zu dieser Zeit
noch Leiter des Sapienzkollegs, von Calvin die Grundsätze der Genfer Kirchenzucht erbittet, die er als
geeigneten Ersatz der lutherischen Privatbeichte betrachtet17. Aus Olevians Briefan Calvin vom 24. Sep-
tember 1562 kennen wir die personelle Zusammensetzung des neuen Kirchenrats. Es sind als Theologen
Diller, Boquin und Olevian, als weltliche Räte Erastus und Zuleger, dieser als Präsident, und Cirler als
Sekretär18. Aber die neue Ordnung ist erst 1564, erst nach dem konfessionellen Wandel in Kurpfalz ver-
abschiedet worden. Immerhin darf angenommen werden, daß nach ihren Grundsätzen schon vor ihrem
förmlichen Erlaß verfahren wurde.
Person und Wirken Heshusens haben bewirkt, daß die neue Behörde paritätisch mit je drei Theo-
logen und weltlichen Räten besetzt ist, der Vorsitz aber einem Politicus zufällt. Sie besitzt zweierlei Be-
fugnisbereiche, einmal die Versorgung und Aufsicht von Kirchen- und Schuldienst, zum andern die
kirchliche Zucht. Beim ersteren sind besonders hervorzuheben die jährlich in den einzelnen Ämtern
stattfindenden Synoden, die den Spezialvisitationen zur Zeit Ottheinrichs entsprechen, und in besonderen
Fällen Superintendentenzusammenkünfte in Heidelberg zur Beratung gesamtkirchlicher Fragen. Zwei
solcher Zusammenkünfte oder Synoden haben wir 1563 bei der Approbation des Katechismus und der
Beratung der Kirchenordnung kennengelernt. Dazu kommen Generalvisitationen nach Bedarf, Be-
14 Kluckhohn, Briefe I, S. 109-116.
15 Kluckhohn, Briefe I, S. 110.
16 Winckelmann II, S. 122 und später öfters.
17 CR 46, S. 194-195.
18 CR 47, S. 539.
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der Kirchenverfassung im eigentlichen Sinne in der
32. [Kirchenratsordnung vom 21. Juli 1564].
Von dieser Ordnung besitzen wir keinen offiziellen Text, sondern nur das Konzept und eine Vielfalt
später Kopien und zwei späte Drucke, die ein späterer Streit über die Kompetenz des reformierten
Kirchenrats mit der katholischen Landesregierung hervorgebracht hat. Das Konzept zeigt verbessernde
Randbemerkungen von der Hand des Dr.jur. Christoph Ehem, unter Ottheinrich und Friedrich III.
Mitglied dieser Behörde, des späteren Kanzlers. Deswegen wird er mit gutem Grunde als Verfasser dieser
Ordnung betrachtet. Das Datum am Schluß des Konzepts stammt von der Hand des Kirchenratspräsi-
denten lic. jur.Wenzel Zuleger, der in gleicher Weise wie Ehem einflußreich in der kurpfälzischen Politik
war. Sitzungsprotokolle dieser Behörde sind nur in vereinzelten späteren Protokollauszügen vorhanden,
so daß über die personelle Besetzung kein absolut klares Bild gezeichnet werden kann.
Der Text von 1564 gibt sich in seinem Beginn so, als werde erst jetzt der Kirchenrat neu eingerich-
tet. Das entspricht aber nicht den geschichtlichen Tatsachen, da die Behörde bereits unter Ottheinrich
existierte (vgl. oben zu Nr. 10). Wir wissen nicht, welche Gewichts- und Kompetenzveränderung sie
durch die Bestellung eines Generalsuperintendenten erlitt, zumal es Heshusen an Selbst- und Amts-
bewußtsein nicht gefehlt haben muß. Mit seiner Entlassung vom 16. September 1559 waren die Leitungs-
befugnisse der kurpfälzischen Kirche jedenfalls gestört und einer Neuordnung bedürftig.
Aus den spärlich erhaltenen Nachrichten gewinnt man den Eindruck, daß zuerst eine interimisti-
sche Kommission, sogenannte deputati, 5 an der Zahl, eingesetzt worden seien. Wir wissen von einer all-
gemeinen Visitation der Schulen, die diese anfangs 1560 durchzuführen hatten14. Unter diesen Männern
haben sich wahrscheinlich frühere Kirchenratsmitglieder wie Diller, Erastus und Ehem befunden.
Gleichzeitig, im Januar 1560, besteht der Plan, einen neuen Kirchenrat zu bestellen15. Spätestens seit
Mai 1560 ist ein solcher aktenmäßig bezeugt16. In diesem Jahre müssen auch Bestrebungen für die Er-
stellung einer Kirchenratsordnung bestanden haben, wozu am 22. September 1560 Olevian, zu dieser Zeit
noch Leiter des Sapienzkollegs, von Calvin die Grundsätze der Genfer Kirchenzucht erbittet, die er als
geeigneten Ersatz der lutherischen Privatbeichte betrachtet17. Aus Olevians Briefan Calvin vom 24. Sep-
tember 1562 kennen wir die personelle Zusammensetzung des neuen Kirchenrats. Es sind als Theologen
Diller, Boquin und Olevian, als weltliche Räte Erastus und Zuleger, dieser als Präsident, und Cirler als
Sekretär18. Aber die neue Ordnung ist erst 1564, erst nach dem konfessionellen Wandel in Kurpfalz ver-
abschiedet worden. Immerhin darf angenommen werden, daß nach ihren Grundsätzen schon vor ihrem
förmlichen Erlaß verfahren wurde.
Person und Wirken Heshusens haben bewirkt, daß die neue Behörde paritätisch mit je drei Theo-
logen und weltlichen Räten besetzt ist, der Vorsitz aber einem Politicus zufällt. Sie besitzt zweierlei Be-
fugnisbereiche, einmal die Versorgung und Aufsicht von Kirchen- und Schuldienst, zum andern die
kirchliche Zucht. Beim ersteren sind besonders hervorzuheben die jährlich in den einzelnen Ämtern
stattfindenden Synoden, die den Spezialvisitationen zur Zeit Ottheinrichs entsprechen, und in besonderen
Fällen Superintendentenzusammenkünfte in Heidelberg zur Beratung gesamtkirchlicher Fragen. Zwei
solcher Zusammenkünfte oder Synoden haben wir 1563 bei der Approbation des Katechismus und der
Beratung der Kirchenordnung kennengelernt. Dazu kommen Generalvisitationen nach Bedarf, Be-
14 Kluckhohn, Briefe I, S. 109-116.
15 Kluckhohn, Briefe I, S. 110.
16 Winckelmann II, S. 122 und später öfters.
17 CR 46, S. 194-195.
18 CR 47, S. 539.
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