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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0076
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Katechismus verteidigen, so soll diese erschwingliche Teilpublikation aus der Kirchenordnung doku-
mentieren, daß alle Polemiken, die Abendmahlsfeier sei in Kurpfalz profaniert, ja zum blasphemischen
Spiel geworden, böswillige Verleumdung sind.
Beschreibung und Text finden sich im Apparat zu Nr. 31.
35. Ordnung des wochenlichen almusens zu Haidelberg [von etwa 1564].
Die Datierung dieses Stücks ist nicht sicher. Beginn und Schluß der Ordnung lassen sie als erste
und vorläufige für die Stadt Heidelberg erscheinen, die später verbessert werden soll. Jedenfalls ist sie
älter als eine entsprechende Heidelberger Ordnung, die von 1570 zu stammen scheint (unten Nr. 47).
Da die Kirchenordnung von 1564 (Nr. 31), die Kirchenratsordnung (Nr. 32) und die Kirchendiener-
bestallung von 1564 (Nr. 33) die Einrichtung eines geordneten Almosenwesens in den Kirchengemein-
den befehlen, setzen wir diese Ordnung zum Jahr 1564.
36. [Befehl an die Amtleute vom 3. Oktober 1565, in den Kirchen die Bilder, Altäre und sonstigen
Kirchenzierrat abzuschaffen].
Der Einführung des reformierten Bekenntnisses und der neuen Kirchenordnung gehen Maßnah-
men zur praktischen Durchführung des puristischen reformierten Gottesdienstideals zur Seite. Diese
knüpfen an entsprechende Befehle Ottheinrichs (Nr. 20 und 21) an, überbieten diese aber insofern,
als nun die Altäre insgesamt und die Taufsteine entfernt und durch den reformierten Abendmahls-
tisch, den schon die Kirchenordnung vorsah, und ein gewöhnliches Taufbecken ersetzt werden.
Die Anregung zu solchem Vorgehen war bereits von der Heidelberger Superintendentenzusammenkunft
vom Januar 1563 ausgegangen20. Dem hier wiedergegebenen Befehl müssen andere, nicht mehr er-
haltene gleichen Sinnes, auch an die Superintendenten, voraufgegangen sein. Deren Durchführung in
den Gemeinorten mit den Stiftern Worms und Speyer hai der Kurfürst 1564 und 1565 teilweise in eigener
Person überwacht. Dieser Befehl vom 3. Oktober 1565 kennzeichnet gesetzgeberisch das Endstadium
dieser Bemühungen und erstrebt mit der Auflage der Berichterstattung bis zum 1. November ihren Ab-
schluß. Die Kirchengewänder sollen zu diakonischen Zwecken verwandt, über die Kleinodien an die
Regierung berichtet und deren weitere Verfügung erwartet werden. Der Bildersturm in den Stiftern
Sinsheim und Neuhausen trug Kurpfalz auf dem Augsburger Reichstag von 1566 eine Klage durch
Worms und Speyer ein, im Reichstagsabschied sogar die Auflage der Restitution, der der Kurfürst
freilich nicht nachkam21.
37. Pfaltzgrave Friderichs, churfürstens etc., aufgerichte christliche policeyordnung [von 1565].
Dies ist ein Nachdruck von Nr. 26, der keinerlei sachliche Abweichungen, sondern nur einige
wenige orthographische Verbesserungen aufweist. Die Veranlassung dieses Neudrucks ist nicht ersichtlich.
Vielleicht darf man ihn damit in Zusammenhang bringen, daß der Kurfürst 1566 versuchte, die Polizei-
ordnung auch in der Oberpfalz einzuführen. Dies scheiterte aber am Widerstand von Statthalter, Regie-
rung und Ständen, weil diese befürchteten, der Zwang zum Gottesdienstbesuch werde der Einführung des
Calvinismus dienstbar gemacht werden. Beschreibung und Varianten finden sich im Apparat zu Nr. 26.
38. Pfaltzgrave Friderichs churfürstliche, aufgerichte christliche eheordnung [von 1565].
Dies ist ein Nachdruck von Nr. 27, ebenfalls nur mit geringfügigen orthographischen Varianten.
Beschreibung und Varianten finden sich im Apparat zu Nr. 27.
39. Kirchenordnung ... [von 1565],

20 Wolters. Zur Urgeschichte des Heidelberger Katechismus, S. 15-18.
21 Vgl. im einzelnen Rott, Kirchen- und Bildersturm, S. 242—254.

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