mahlsausschluß regelt auf einen Bericht hin ein kurfürstlicher Bescheid. Zugleich soll jährlicher Wechsel
der Verordneten menschlichen Herrschaftsgelüsten wehren. Ansonsten wird die Beobachtung der Kirchen-
ordnung, insbesondere bei Taufen, Abendmahl und Trauung nachdrücklich eingeschärft. Eine neue
Einrichtung nach dem calvinischen Vorbild der Venerable compagnie sind die Classicalconvente, die
Predigtzensur, theologische Proposition und censura morum betreiben sollen. Bezüglich des Almosen-
wesens wird ein Bericht über die allerorten bestehende Ordnung angefordert, auf die hin dann weiterer
Befehl gegeben werden soll. Bereits hier werden die in der Polizeiordnung vorgesehenen Geldbußen zu
Almosenzwecken festgelegt. Dies letztere erneuert eine Bestimmung der ältesten Polizeiordnung von 1546
(Nr. 4), die in der Zwischenzeit fortgefallen war.
45. [Befehl vom 9. August 1570, das Edikt vom 13. Juli 1570 über die Einhaltung der Polizeiordnung,
die Einrichtung der Kirchendisziplin und der Classicalconvente und die Verbesserung des Al-
mosens erneut einzuschärfen und über dessen Durchführung zu berichten].
Die Veranlassung zu diesem Befehl ist in den starken Widerständen gegen die Kirchendisziplin,
die hier zuerst vor der Polizeiordnung erwähnt wird, in der Beamtenschaft zu suchen. Dazu stimmt, daß
das Kirchenzuchtsedikt in der Stadt Heidelberg erst am 21. November 1570 öffentlich verkündet worden
ist31.
Über die daraufhin erfolgte Aufstellung von ,,Consistorialen“ im Gebiet der vier Täler des Amts
Bacharach vermeldet das Ratsprotokoll vom 21. August 1570:
Consistorium undt die aufseher, consistoriales genandt, betreffendt. Selbigen tags seindt vor einem
rhat der vier thele juncker Seyfried von Dienheim, ambtman, Johann Khun, zollschreiber, beide zu
Bacharach, undt Philips Koch, zollschreiber zu Caub, erschienen undt unsers g[nedig]sten hern pfalntz-
grafen churfursten ordnung, der ufseher halber gemacht, auß befelch unsers g[nedig]sten h.[errn] einem
erb[aren] rhat furgehalten undt bevholen, deßwegen so baldt die ufsehere zu willigen, zu benennen undt
anzusetzen, so wollten dan sie von ampts wegen dieselbe furter ufnemen etc.
Wiewol nhun das dießer ende ein neue ordnung, so hat man doch uf der amptleut von wegen unßers
g[nedig]sten hern beschehene werbung die Ordnung, inmaßen die amptleut dieselbige von hof schriftlich
bekommen undt einem rhat furlesen theten, gewilligt undt darauf zu ufseheren benanndt: [Folgen die
Namen für Bacharach (4), Oberdiebach (4), Manubach (4), Steeg (6) und Rheindiebach (2)J32.
Trotz alsbaldiger Benennung der Ältesten, die von den Amtleuten in Pflicht genommen werden, ist
auch hier noch ein Vorbehalt gegen diese ,,neue Ordnung“ zu verspüren.
46. [Befehl vom 12. August 1570 gegen die Handhabung des Kirchenbanns durch die Kirchendiener
und gegen Kanzelpolemik[.
Bereits im Mai 1567 hatten Pfalz, Württemberg, Baden und Hessen auf hessische Initiative hin
beschlossen, im konfessionellen Meinungsstreit die theologische Polemik im Buchdruck und von den
Kanzeln zu dämpfen33. Durch eine weitere Korrespondenz suchen sie diese Übereinkunft untereinander
zu klären und andere evangelische Territorien und Städte hinzuzugewinnen34. Im Juni 1570 werden
diese Bestrebungen bei einer Fürstenzusammenkunft in Heidelberg von denselben Partnern unter Hinzu-
ziehung von Markgrafschaft Brandenburg und Holstein förmlich erneuert35. Das Mandat sorgt für die
Innehaltung dieser Vereinbarung in Kurpfalz hinsichtlich der Kanzelpolemik, da Streitschriften ohnehin
durch die Druckaufsicht (vgl. Nr. 40) unterdrückt werden konnten.
31 Wesel-Roth, S. 70.
32 Staats-A. Koblenz, Abt. 613 Nr. 502, fol. 60 verso — 61 recto.
33 Kluckhohn, Briefe II, S. 49 und S. 94.
34 Kluckhohn, Briefe II, S. 94-97; 98-99; 107-108; 386-388.
35 Kluckhohn, Briefe II, S. 397.
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der Verordneten menschlichen Herrschaftsgelüsten wehren. Ansonsten wird die Beobachtung der Kirchen-
ordnung, insbesondere bei Taufen, Abendmahl und Trauung nachdrücklich eingeschärft. Eine neue
Einrichtung nach dem calvinischen Vorbild der Venerable compagnie sind die Classicalconvente, die
Predigtzensur, theologische Proposition und censura morum betreiben sollen. Bezüglich des Almosen-
wesens wird ein Bericht über die allerorten bestehende Ordnung angefordert, auf die hin dann weiterer
Befehl gegeben werden soll. Bereits hier werden die in der Polizeiordnung vorgesehenen Geldbußen zu
Almosenzwecken festgelegt. Dies letztere erneuert eine Bestimmung der ältesten Polizeiordnung von 1546
(Nr. 4), die in der Zwischenzeit fortgefallen war.
45. [Befehl vom 9. August 1570, das Edikt vom 13. Juli 1570 über die Einhaltung der Polizeiordnung,
die Einrichtung der Kirchendisziplin und der Classicalconvente und die Verbesserung des Al-
mosens erneut einzuschärfen und über dessen Durchführung zu berichten].
Die Veranlassung zu diesem Befehl ist in den starken Widerständen gegen die Kirchendisziplin,
die hier zuerst vor der Polizeiordnung erwähnt wird, in der Beamtenschaft zu suchen. Dazu stimmt, daß
das Kirchenzuchtsedikt in der Stadt Heidelberg erst am 21. November 1570 öffentlich verkündet worden
ist31.
Über die daraufhin erfolgte Aufstellung von ,,Consistorialen“ im Gebiet der vier Täler des Amts
Bacharach vermeldet das Ratsprotokoll vom 21. August 1570:
Consistorium undt die aufseher, consistoriales genandt, betreffendt. Selbigen tags seindt vor einem
rhat der vier thele juncker Seyfried von Dienheim, ambtman, Johann Khun, zollschreiber, beide zu
Bacharach, undt Philips Koch, zollschreiber zu Caub, erschienen undt unsers g[nedig]sten hern pfalntz-
grafen churfursten ordnung, der ufseher halber gemacht, auß befelch unsers g[nedig]sten h.[errn] einem
erb[aren] rhat furgehalten undt bevholen, deßwegen so baldt die ufsehere zu willigen, zu benennen undt
anzusetzen, so wollten dan sie von ampts wegen dieselbe furter ufnemen etc.
Wiewol nhun das dießer ende ein neue ordnung, so hat man doch uf der amptleut von wegen unßers
g[nedig]sten hern beschehene werbung die Ordnung, inmaßen die amptleut dieselbige von hof schriftlich
bekommen undt einem rhat furlesen theten, gewilligt undt darauf zu ufseheren benanndt: [Folgen die
Namen für Bacharach (4), Oberdiebach (4), Manubach (4), Steeg (6) und Rheindiebach (2)J32.
Trotz alsbaldiger Benennung der Ältesten, die von den Amtleuten in Pflicht genommen werden, ist
auch hier noch ein Vorbehalt gegen diese ,,neue Ordnung“ zu verspüren.
46. [Befehl vom 12. August 1570 gegen die Handhabung des Kirchenbanns durch die Kirchendiener
und gegen Kanzelpolemik[.
Bereits im Mai 1567 hatten Pfalz, Württemberg, Baden und Hessen auf hessische Initiative hin
beschlossen, im konfessionellen Meinungsstreit die theologische Polemik im Buchdruck und von den
Kanzeln zu dämpfen33. Durch eine weitere Korrespondenz suchen sie diese Übereinkunft untereinander
zu klären und andere evangelische Territorien und Städte hinzuzugewinnen34. Im Juni 1570 werden
diese Bestrebungen bei einer Fürstenzusammenkunft in Heidelberg von denselben Partnern unter Hinzu-
ziehung von Markgrafschaft Brandenburg und Holstein förmlich erneuert35. Das Mandat sorgt für die
Innehaltung dieser Vereinbarung in Kurpfalz hinsichtlich der Kanzelpolemik, da Streitschriften ohnehin
durch die Druckaufsicht (vgl. Nr. 40) unterdrückt werden konnten.
31 Wesel-Roth, S. 70.
32 Staats-A. Koblenz, Abt. 613 Nr. 502, fol. 60 verso — 61 recto.
33 Kluckhohn, Briefe II, S. 49 und S. 94.
34 Kluckhohn, Briefe II, S. 94-97; 98-99; 107-108; 386-388.
35 Kluckhohn, Briefe II, S. 397.
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