ten auf die gemeinsame Regierungsausübung und die dortigen Verhältnisse abgewandelt worden, er blieb
im wesentlichen erhalten. Gestrichen ist der Verweis auf das Mandat von 1561 (Nr. 25), das in Spon-
heim nicht verkündet worden war, hinzugefügt ist am Schluß ein Verbot allerlei volkstümlicher Bräuche,
die als ,,heidnische Mißbräuche“ christlicher Zucht zuwider sind. Dies letztere, wie der Erlaß der Poli-
zeiordnung in Vordersponheim überhaupt, ist eine Ergänzung zur Einführung der Kirchenzucht dort
(vgl. oben noch Nr. 49 und 50).
Die Verabschiedung dieser Ordnung für Sponheim ist das Ergebnis langer Verwicklungen und Ver-
handlungen, da Baden sich der von Friedrich III. dort betriebenen Einführung des Calvinismus hart
widersetzte39, ja mit anderen Gemeinherren, etwa dem Bischof von Worms Kurpfalz wegen seiner Über-
griffe auf dem Augsburger Reichstag verklagte40. Die kaiserlichen Mandate gegen Kurpfalz indes
fruchteten nichts. Insbesondere hat Baden die Annahme der Polizeiordnung verweigert41, da sie den
Gottesdienstbesuch, also hier des reformierten, zur bürgerlichen Pflicht erhob und sein Versäumnis unter
Polizeistrafe stellt. Aus eben denselben Gründen hatten schon früher die oberpfälzischen Landstände
diese Polizeiordnung abgelehnt.
Beschreibung und Varianten finden sich im Apparat zu Nr. 26.
54. Churf .[urstlicher] Pfaltzs resolution uf die gemeine mengel, im synodo den 16. Maii a[nn]o etc.
[15]73 zu Heidelberg fürgelaufen undt allen obern undt undern amptleuthen undt kirchendienern
zue halten etc.
Erhalten ist uns ein Fragment einer kurfürstlichen Resolution auf die am 16. Mai 1573 festgestell-
ten Mängel, die anläßlich einer Synode im Heidelberger Amt zusammengetragen wurden42. Sie wird
den Amtleiden und Pfarrern zur Beobachtung eingeschärft, gibt sich also ganz als Polizeimaßnahme.
Die Disposition der Delikte wird augenscheinlich nach dem Dekalog vorgenommen, so daß eine weit-
verbreitete Übung im Strafrecht des 17. Jahrhunderts hier auf reformiertem Boden vorbereitet ist. Um
so bedauerlicher ist es, daß wir nicht den vollen Text kennen. Aus dem Umstand, daß dies Fragment nur
als Anhang der oberpfälzischen Fassung der Ehegerichtsordnung von 1563 (Nr. 29) erhalten ist, könnte
geschlossen werden, daß diese Resolution auch dort verkündet wurde.
55. Pfaltzgrave Friderichs, churfürstens etc., aufgerichte christliche almusenordnung [vom 17. Februar
1574].
Nachdem schon unter Ottheinrich die Visitationskommission einen gemeinen Kasten, aus dem auch
Armenpflege zu betreiben sei, gefordert hatte und unter Friedrich III. durch Katechismus (Frage 103),
Kirchenordnung, Kirchenratsordnung und Kirchendienerbestallung Kollektenwesen und Armenfür-
sorge begründet, in der Stadt Heidelberg in Etappen Almosenordnungen (vgl. Nr. 35 und 47) hervor-
gebracht worden waren, erfolgt nun der abschließende Ausbau und die gesetzliche Verfügung durch das
ganze Land. Die Begründung ist zwiefach, unbedingte Pflicht zur Mildtätigkeit und Abschaffung des
Bettels. In gewisser Beziehung ist diese Ordnung ein Schlußstein reformierter Kirchenordnung, zu
deren wichtigsten, wenn auch jure divino nicht so beschwerten Kennzeichen die Almosenpflege gehört.
Die Begründung eines gesonderten Amts der Almosenpfleger geschieht gut reformiert nach Act. 6, sie sind
im Gleichklang mit bisherigen Anordnungen aus den Mitgliedern des Presbyteriums zu wählen. Ent-
sprechend währt ihre Amtsdauer. Im Falle unstatthaften Wandelns und schlechten Haushaltens werden
die Dürftigen vor das Presbyterium beschieden, das ihnen bei Besserungsunwilligkeit sogar das Al-
39 Falk, S. 37-55 und S. 492-504.
40 Kluckhohn, Friedrich der Fromme, S. 200-203 und 231—235.
41 Falk, S. 496.
42 Von dieser Synode ist in anderem Zusammenhang auch bei Alting, S. 214 (danach Struve, S. 258—259, beide nach
der Vita des David Pareus) die Rede.
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im wesentlichen erhalten. Gestrichen ist der Verweis auf das Mandat von 1561 (Nr. 25), das in Spon-
heim nicht verkündet worden war, hinzugefügt ist am Schluß ein Verbot allerlei volkstümlicher Bräuche,
die als ,,heidnische Mißbräuche“ christlicher Zucht zuwider sind. Dies letztere, wie der Erlaß der Poli-
zeiordnung in Vordersponheim überhaupt, ist eine Ergänzung zur Einführung der Kirchenzucht dort
(vgl. oben noch Nr. 49 und 50).
Die Verabschiedung dieser Ordnung für Sponheim ist das Ergebnis langer Verwicklungen und Ver-
handlungen, da Baden sich der von Friedrich III. dort betriebenen Einführung des Calvinismus hart
widersetzte39, ja mit anderen Gemeinherren, etwa dem Bischof von Worms Kurpfalz wegen seiner Über-
griffe auf dem Augsburger Reichstag verklagte40. Die kaiserlichen Mandate gegen Kurpfalz indes
fruchteten nichts. Insbesondere hat Baden die Annahme der Polizeiordnung verweigert41, da sie den
Gottesdienstbesuch, also hier des reformierten, zur bürgerlichen Pflicht erhob und sein Versäumnis unter
Polizeistrafe stellt. Aus eben denselben Gründen hatten schon früher die oberpfälzischen Landstände
diese Polizeiordnung abgelehnt.
Beschreibung und Varianten finden sich im Apparat zu Nr. 26.
54. Churf .[urstlicher] Pfaltzs resolution uf die gemeine mengel, im synodo den 16. Maii a[nn]o etc.
[15]73 zu Heidelberg fürgelaufen undt allen obern undt undern amptleuthen undt kirchendienern
zue halten etc.
Erhalten ist uns ein Fragment einer kurfürstlichen Resolution auf die am 16. Mai 1573 festgestell-
ten Mängel, die anläßlich einer Synode im Heidelberger Amt zusammengetragen wurden42. Sie wird
den Amtleiden und Pfarrern zur Beobachtung eingeschärft, gibt sich also ganz als Polizeimaßnahme.
Die Disposition der Delikte wird augenscheinlich nach dem Dekalog vorgenommen, so daß eine weit-
verbreitete Übung im Strafrecht des 17. Jahrhunderts hier auf reformiertem Boden vorbereitet ist. Um
so bedauerlicher ist es, daß wir nicht den vollen Text kennen. Aus dem Umstand, daß dies Fragment nur
als Anhang der oberpfälzischen Fassung der Ehegerichtsordnung von 1563 (Nr. 29) erhalten ist, könnte
geschlossen werden, daß diese Resolution auch dort verkündet wurde.
55. Pfaltzgrave Friderichs, churfürstens etc., aufgerichte christliche almusenordnung [vom 17. Februar
1574].
Nachdem schon unter Ottheinrich die Visitationskommission einen gemeinen Kasten, aus dem auch
Armenpflege zu betreiben sei, gefordert hatte und unter Friedrich III. durch Katechismus (Frage 103),
Kirchenordnung, Kirchenratsordnung und Kirchendienerbestallung Kollektenwesen und Armenfür-
sorge begründet, in der Stadt Heidelberg in Etappen Almosenordnungen (vgl. Nr. 35 und 47) hervor-
gebracht worden waren, erfolgt nun der abschließende Ausbau und die gesetzliche Verfügung durch das
ganze Land. Die Begründung ist zwiefach, unbedingte Pflicht zur Mildtätigkeit und Abschaffung des
Bettels. In gewisser Beziehung ist diese Ordnung ein Schlußstein reformierter Kirchenordnung, zu
deren wichtigsten, wenn auch jure divino nicht so beschwerten Kennzeichen die Almosenpflege gehört.
Die Begründung eines gesonderten Amts der Almosenpfleger geschieht gut reformiert nach Act. 6, sie sind
im Gleichklang mit bisherigen Anordnungen aus den Mitgliedern des Presbyteriums zu wählen. Ent-
sprechend währt ihre Amtsdauer. Im Falle unstatthaften Wandelns und schlechten Haushaltens werden
die Dürftigen vor das Presbyterium beschieden, das ihnen bei Besserungsunwilligkeit sogar das Al-
39 Falk, S. 37-55 und S. 492-504.
40 Kluckhohn, Friedrich der Fromme, S. 200-203 und 231—235.
41 Falk, S. 496.
42 Von dieser Synode ist in anderem Zusammenhang auch bei Alting, S. 214 (danach Struve, S. 258—259, beide nach
der Vita des David Pareus) die Rede.
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