58. Ordnung und befehlch, was unser pfaltzgrave Friderichs, churfürsten etc., verwalter und andere
zugeordtnete personen über die kirchengüter und gefälle dieses unsers undern fürstenthumbs der
Pfaltz am Rhein in deren administration und sonsten fürfallenden sachen und verrichtungen sich
verhalten sollen [vom 25. April 1576, nebst Anhängen für Kurpfalz und die Vordere Grafschaft
Sponheim].
Mit dieser Ordnung wird die Verwaltung des zentral zusammengefaßten Kirchenguts abschließend
geregelt. Bereits in der Zeit Ottheinrichs war dies einem Kirchenbereiter unterstellt, dessen Titel und
Tätigkeit uns in den Pfarrer- und Superintendentenbestallungen von 1558 (Nr. 22 und 23) begegnet.
Aber Stifter und Klöster bestanden fort45. Bald nach Friedrichs III. Regierungsantritt, der zuvor
bereits in Pfalz-Simmern die Klöster aufgehoben hatte, vollzog sich hierin ein Wandel. Spätestens seit
1560 werden alle in der Kurpfalz gelegenen Stifter und Klöster mit ihren Höfen und anderen Besitz-
tümern aufgehoben. Seit 1565 greift Friedrich in diesem Sinne auch in den Gemeinschaften ein, so in
der Vorderen Grafschaft Sponheim und in den zu Worms gehörigen Stiftern Sinsheim und Neuhausen,
was zu Reichshofratsprozeß und Beschwerde vor dem Augsburger Reichstag führt. Diese Säkularisatio-
nen sind nicht immer im einzelnen aktenmäßig, sondern meist nur in Listen zu überschauen46. Beim
Tode Friedrichs sind auf diese Weise nahezu alle mittelalterlichen Einrichtungen in die reformierte
Landeskirche eingegliedert.
Ende 1564 ist uns eine funktionierende Verwaltung dieses zusammengefaßten Kirchenguts erkenn-
bar, die von einem Verwalter und Zugeordneten wahrgenommen wird. Die Regierung fordert zu dieser
Zeit eine Zusammenstellung aller Einkünfte und Ausgaben der geistlichen Güter an samt einem Gut-
achten, wie im Falle zu großer Ausgaben Verbesserungen angestellt werden könnten47.Diese Bestrebun-
gen hängen wohl mit der Generalvisitation von 1564 zusammen, die die reformierte Kirchenordnung von
1563 einführte und Pfarrdienst und Pfarrkompetenzen neuordnete.
Die ausgeführte Ordnung widerlegt das Schlagwort einer ,,Säkularisation“, indem die Einkünfte
aller geistlichen Stiftungen ausschließlich dem Kirchen- und Schulwesen sowie dem Almosenwesen zu-
geführt werden. Deswegen geschieht die Verwaltung nicht durch die Hofkammer, sondern eine selbstän-
dige Kirchengüterverwaltung. Diese Behörde besteht aus acht Personen, einem Verwalter und einem zu-
geordneten Juristen, zwei Assessoren (einem Rechenmeister und einem Rechenschreiber), einem Regi-
strator und einem Kirchenbereiter, der die Ämter besucht, und zwei Substituten oder jungen Schreibern.
Pftichten und Zuständigkeiten dieser Beamten werden detailliert geregelt. Die Verwaltung in den Ämtern
wird durch Kollektoren, die der geistlichen Stifter am Ort von Schaffnern und Pflegern, die in den
Kirchengemeinden von den mittelalterlichen Kirchenjuraten wahrgenommen. Einmal jährlich erfolgt
eine Gesamtrechnungslegung an den Kurfürsten oder seinen Oberrat. Eine lockere Aufsicht führen der
kurfürstliche Hofbereiter und der Hofkastenmeister, die Verwaltungstätigkeit richtet sich weitgehend
nach der Kanzleiordnung. Mit dem Kirchenrat wirkt diese selbständige Behörde nur in der Frage der
Pfarrer- und Schulkompetenzen zusammen. Spitäler und ähnliche Häuser, wie sie die Almosenordnung
von 1574 (Nr. 55) aufführt, unterstehen der Aufsicht der Kirchengüterverwaltung. Die Behörde besitzt
45 Vgl. dazu, daß schon Ottheinrich deren Reformation vorgesehen hatte und seinem Nachfolger zur Pflicht machte, die
diesbezügliche Testamentsbestimmung bei D. L.Wundt, Magazin II, S. 122-124.
46 Vgl. die Liste von 1564 in Universitätsb. Heidelberg, Cod. Pal. germ. 809, fol. 4—58; eine spätere aus der Zeit des
Dreißigjährigen Krieges, die linksrheinischen Gebiete betreffend, in Staatsb. München, Cgm 2664 (dazu Mieg,
Ausführlicher Bericht, Anhang Nr. II, S. 2—7, danach Struve, S. 259—271); weiterhin D. L.W undt, Magazin I,
S. 1-41 und Remling, S. 161-162, besonders S. 162 Anm. Einzelne Aktenstücke zu Kirchengutssachen finden
sich in GLA Karlsruhe 67/980, fol. 41ff.
47 Universitätsb. Heidelberg, Cod. Pal. germ 809, fol. 1-3. Diesem Vorgang verdankt die genannte Liste von 1564 ihre
Entstehung.
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zugeordtnete personen über die kirchengüter und gefälle dieses unsers undern fürstenthumbs der
Pfaltz am Rhein in deren administration und sonsten fürfallenden sachen und verrichtungen sich
verhalten sollen [vom 25. April 1576, nebst Anhängen für Kurpfalz und die Vordere Grafschaft
Sponheim].
Mit dieser Ordnung wird die Verwaltung des zentral zusammengefaßten Kirchenguts abschließend
geregelt. Bereits in der Zeit Ottheinrichs war dies einem Kirchenbereiter unterstellt, dessen Titel und
Tätigkeit uns in den Pfarrer- und Superintendentenbestallungen von 1558 (Nr. 22 und 23) begegnet.
Aber Stifter und Klöster bestanden fort45. Bald nach Friedrichs III. Regierungsantritt, der zuvor
bereits in Pfalz-Simmern die Klöster aufgehoben hatte, vollzog sich hierin ein Wandel. Spätestens seit
1560 werden alle in der Kurpfalz gelegenen Stifter und Klöster mit ihren Höfen und anderen Besitz-
tümern aufgehoben. Seit 1565 greift Friedrich in diesem Sinne auch in den Gemeinschaften ein, so in
der Vorderen Grafschaft Sponheim und in den zu Worms gehörigen Stiftern Sinsheim und Neuhausen,
was zu Reichshofratsprozeß und Beschwerde vor dem Augsburger Reichstag führt. Diese Säkularisatio-
nen sind nicht immer im einzelnen aktenmäßig, sondern meist nur in Listen zu überschauen46. Beim
Tode Friedrichs sind auf diese Weise nahezu alle mittelalterlichen Einrichtungen in die reformierte
Landeskirche eingegliedert.
Ende 1564 ist uns eine funktionierende Verwaltung dieses zusammengefaßten Kirchenguts erkenn-
bar, die von einem Verwalter und Zugeordneten wahrgenommen wird. Die Regierung fordert zu dieser
Zeit eine Zusammenstellung aller Einkünfte und Ausgaben der geistlichen Güter an samt einem Gut-
achten, wie im Falle zu großer Ausgaben Verbesserungen angestellt werden könnten47.Diese Bestrebun-
gen hängen wohl mit der Generalvisitation von 1564 zusammen, die die reformierte Kirchenordnung von
1563 einführte und Pfarrdienst und Pfarrkompetenzen neuordnete.
Die ausgeführte Ordnung widerlegt das Schlagwort einer ,,Säkularisation“, indem die Einkünfte
aller geistlichen Stiftungen ausschließlich dem Kirchen- und Schulwesen sowie dem Almosenwesen zu-
geführt werden. Deswegen geschieht die Verwaltung nicht durch die Hofkammer, sondern eine selbstän-
dige Kirchengüterverwaltung. Diese Behörde besteht aus acht Personen, einem Verwalter und einem zu-
geordneten Juristen, zwei Assessoren (einem Rechenmeister und einem Rechenschreiber), einem Regi-
strator und einem Kirchenbereiter, der die Ämter besucht, und zwei Substituten oder jungen Schreibern.
Pftichten und Zuständigkeiten dieser Beamten werden detailliert geregelt. Die Verwaltung in den Ämtern
wird durch Kollektoren, die der geistlichen Stifter am Ort von Schaffnern und Pflegern, die in den
Kirchengemeinden von den mittelalterlichen Kirchenjuraten wahrgenommen. Einmal jährlich erfolgt
eine Gesamtrechnungslegung an den Kurfürsten oder seinen Oberrat. Eine lockere Aufsicht führen der
kurfürstliche Hofbereiter und der Hofkastenmeister, die Verwaltungstätigkeit richtet sich weitgehend
nach der Kanzleiordnung. Mit dem Kirchenrat wirkt diese selbständige Behörde nur in der Frage der
Pfarrer- und Schulkompetenzen zusammen. Spitäler und ähnliche Häuser, wie sie die Almosenordnung
von 1574 (Nr. 55) aufführt, unterstehen der Aufsicht der Kirchengüterverwaltung. Die Behörde besitzt
45 Vgl. dazu, daß schon Ottheinrich deren Reformation vorgesehen hatte und seinem Nachfolger zur Pflicht machte, die
diesbezügliche Testamentsbestimmung bei D. L.Wundt, Magazin II, S. 122-124.
46 Vgl. die Liste von 1564 in Universitätsb. Heidelberg, Cod. Pal. germ. 809, fol. 4—58; eine spätere aus der Zeit des
Dreißigjährigen Krieges, die linksrheinischen Gebiete betreffend, in Staatsb. München, Cgm 2664 (dazu Mieg,
Ausführlicher Bericht, Anhang Nr. II, S. 2—7, danach Struve, S. 259—271); weiterhin D. L.W undt, Magazin I,
S. 1-41 und Remling, S. 161-162, besonders S. 162 Anm. Einzelne Aktenstücke zu Kirchengutssachen finden
sich in GLA Karlsruhe 67/980, fol. 41ff.
47 Universitätsb. Heidelberg, Cod. Pal. germ 809, fol. 1-3. Diesem Vorgang verdankt die genannte Liste von 1564 ihre
Entstehung.
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