64. Mandat und constitution ... [für Oberpfalz vom 19. September 1579].
Dies ist eine Erneuerung des entsprechenden Mandats für die Oberpfalz vom 11. August 1575
(Nr. 57), das das unmittelbare Vorbild darstellt. Sie wird mit diesbezüglichen Erkundigungen der Visi-
tation über den Wandel in den Pfarreien in Zusammenhang stehen. Als Veranlassung der neuerlichen
Verkündigung wird herausgestellt, daß bei den Untertanen der falsche Eindruck entstanden sei, als
sei neben Bekenntnis und Kirchenordnung auch die Polizeigesetzgebung Friedrichs III. abgetan.
Textbeschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 56.
65. Mandat und constitution ... [für Rheinpfalz vom 26. September 1579].
ist die parallellaufende Erneuerung des entsprechenden Mandats vom 9. Juli 1575 (Nr. 56), an dessen
Wortlaut es sich eng anschließt. Auch die Veranlassung der neuerlichen Verkündigung ist gleichlautend
mit der oberpfälzischen Form angegeben. Darüber hinaus wird in dieser Fassung den Beamten viertel-
jährliche öffentliche Verlesung zur Pfiicht gemacht.
Textbeschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 56.
66. Verzeichnuß etlicher capitum, darauf ein jeder minister, so in churfürstlicher Pfaltz zu einem kir-
chendiener aufgenommen wirdt, anzugeloben und zu jurieren schuldig etc. [von 1580].
Dies ist die neue Form der Kirchendienerbestallung, die früher bei der Neubearbeitung der Kirchen-
ratsordnung (Nr. 61) anscheinend entfallen war. Sie schließt sich, den Text verkürzend, an die entspre-
chende Ordnung Friedrichs III. an. Sie mag mit der Generalvisitation oder im Anschluß an sie in Gel-
tung gesetzt worden sein, was durch die Existenz einer Kopie in Straßburg gestützt werden könnte. Sie
definiert klar den neuen Bekenntnisstand: Confessio Augustana, Apologie und Konkordienbuch. Be-
merkenswert ist, daß die Straßburger Kopie an die Stelle des letzteren den großen und kleinen Katechis-
mus Luthers setzt, also vielleicht eine ältere Form repräsentiert. An kirchlichen Einrichtungen sind
Konsistorium ( — Kirchenrat), Superintendenten und Visitationen genannt.
67. Verzeichnuß etlicher capitum, darauf ein jeder schulmeister, so in churfürstlicher Pfaltz aufgenom-
men wirdt, promission thun solle etc. [von 1580].
Diese Schuldienerbestallung ist ein genaues Parallelstück zur voraufgehenden Kirchendiener-
bestallung und wird gleichzeitig mit dieser entstanden und in Gebrauch genommen worden sein. Auch
sie schreibt das Konkordienbuch als Lehrnorm vor.
Die beiden Formulare illustrieren den inzwischen erfolgten Beitritt von Kurpfalz zum Konkordien-
werk. Ludwig VI. hat bei aller grundsätzlichen Zustimmung durch einzelne Bedenken und Eingehen auf
Widerstände in seiner Umgebung diese Verhandlungen mehr verzögert als befördert. Insbesondere die
Forderung einer die Formel approbierenden allgemeinen Synode und die Opposition gegen die Dam-
nationen werden von ihm immer wieder vorgebracht. Erst nach längeren persönlichen Verhandlungen
Jakob Andreaes in Heidelberg vollzog der Kurfürst am 31. Juli 1579 förmlich den Beitritt. Beim Druck
des Konkordienbuchs erhob Ludwig noch einmal Beschwerden wegen des Abdrucks von Luthers Trau-
und Taufbüchlein, da dies nicht doctrinalia, sondern ceremonialia seien, die in der Kurpfalz nicht ge-
bräuchlich wären. Man hat diesen Bedenken beim Druck des Werks durch eine besondere Erklärung
Rechnung getragen75. Erst die Heidelberger Ausgabe von 1582 entsprach in dieser Hinsicht völlig Lud-
wigs Wünschen. Und der Heidelberger Professor Timotheus Kirchner gehört zu den verordneten Apolo-
geten des Werks.
Die Einführung der Konkordienformel in der Kurpfalz hat noch einmal die kurpfälzische Kirche
erschüttert. In der Theologischen Fakultät hatten Hilderich Edo von Varel, ein Melanchthonianer, 1578,
75 Vgl. zum einzelnen Pressel, dazu Bek. Schr., S. XL-XLIV.
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Dies ist eine Erneuerung des entsprechenden Mandats für die Oberpfalz vom 11. August 1575
(Nr. 57), das das unmittelbare Vorbild darstellt. Sie wird mit diesbezüglichen Erkundigungen der Visi-
tation über den Wandel in den Pfarreien in Zusammenhang stehen. Als Veranlassung der neuerlichen
Verkündigung wird herausgestellt, daß bei den Untertanen der falsche Eindruck entstanden sei, als
sei neben Bekenntnis und Kirchenordnung auch die Polizeigesetzgebung Friedrichs III. abgetan.
Textbeschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 56.
65. Mandat und constitution ... [für Rheinpfalz vom 26. September 1579].
ist die parallellaufende Erneuerung des entsprechenden Mandats vom 9. Juli 1575 (Nr. 56), an dessen
Wortlaut es sich eng anschließt. Auch die Veranlassung der neuerlichen Verkündigung ist gleichlautend
mit der oberpfälzischen Form angegeben. Darüber hinaus wird in dieser Fassung den Beamten viertel-
jährliche öffentliche Verlesung zur Pfiicht gemacht.
Textbeschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 56.
66. Verzeichnuß etlicher capitum, darauf ein jeder minister, so in churfürstlicher Pfaltz zu einem kir-
chendiener aufgenommen wirdt, anzugeloben und zu jurieren schuldig etc. [von 1580].
Dies ist die neue Form der Kirchendienerbestallung, die früher bei der Neubearbeitung der Kirchen-
ratsordnung (Nr. 61) anscheinend entfallen war. Sie schließt sich, den Text verkürzend, an die entspre-
chende Ordnung Friedrichs III. an. Sie mag mit der Generalvisitation oder im Anschluß an sie in Gel-
tung gesetzt worden sein, was durch die Existenz einer Kopie in Straßburg gestützt werden könnte. Sie
definiert klar den neuen Bekenntnisstand: Confessio Augustana, Apologie und Konkordienbuch. Be-
merkenswert ist, daß die Straßburger Kopie an die Stelle des letzteren den großen und kleinen Katechis-
mus Luthers setzt, also vielleicht eine ältere Form repräsentiert. An kirchlichen Einrichtungen sind
Konsistorium ( — Kirchenrat), Superintendenten und Visitationen genannt.
67. Verzeichnuß etlicher capitum, darauf ein jeder schulmeister, so in churfürstlicher Pfaltz aufgenom-
men wirdt, promission thun solle etc. [von 1580].
Diese Schuldienerbestallung ist ein genaues Parallelstück zur voraufgehenden Kirchendiener-
bestallung und wird gleichzeitig mit dieser entstanden und in Gebrauch genommen worden sein. Auch
sie schreibt das Konkordienbuch als Lehrnorm vor.
Die beiden Formulare illustrieren den inzwischen erfolgten Beitritt von Kurpfalz zum Konkordien-
werk. Ludwig VI. hat bei aller grundsätzlichen Zustimmung durch einzelne Bedenken und Eingehen auf
Widerstände in seiner Umgebung diese Verhandlungen mehr verzögert als befördert. Insbesondere die
Forderung einer die Formel approbierenden allgemeinen Synode und die Opposition gegen die Dam-
nationen werden von ihm immer wieder vorgebracht. Erst nach längeren persönlichen Verhandlungen
Jakob Andreaes in Heidelberg vollzog der Kurfürst am 31. Juli 1579 förmlich den Beitritt. Beim Druck
des Konkordienbuchs erhob Ludwig noch einmal Beschwerden wegen des Abdrucks von Luthers Trau-
und Taufbüchlein, da dies nicht doctrinalia, sondern ceremonialia seien, die in der Kurpfalz nicht ge-
bräuchlich wären. Man hat diesen Bedenken beim Druck des Werks durch eine besondere Erklärung
Rechnung getragen75. Erst die Heidelberger Ausgabe von 1582 entsprach in dieser Hinsicht völlig Lud-
wigs Wünschen. Und der Heidelberger Professor Timotheus Kirchner gehört zu den verordneten Apolo-
geten des Werks.
Die Einführung der Konkordienformel in der Kurpfalz hat noch einmal die kurpfälzische Kirche
erschüttert. In der Theologischen Fakultät hatten Hilderich Edo von Varel, ein Melanchthonianer, 1578,
75 Vgl. zum einzelnen Pressel, dazu Bek. Schr., S. XL-XLIV.
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