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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0521
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Kirchengüterverwaltungsordnung 1576

keinem zu verstatten, ohne vorwißen und befehlch
angeregte wein oder früchten zu seinem nutzen an-
zugreifen oder sonsten zu verkaufen.
Rechenschreibers verrichtung.
rDer rechenschreiber soll, waß der verwaltunge
rechnungs- und andere sachen antrifft, mit concipi-
ren fleißig und fürderlich seyn, in dern rathschlägen
verständiglichund eigentlich protocolliren und, was
für guth angesehen, auch endtlichen darinnen
durchs mehrer geschloßen, ehist verfertigen, solches
nicht ufwachßen und nach abhörung außgehn laßen,
uf eines jeden verrechneten gethane rechnung, da
dieselb, wie sich deßen gebührt, just und gerecht be-
funden, den recess fürderlich stellen und solchen
unter des verwalters unterzeichneter handtschrift
demjenigen, so die rechnung gethan, zustellen, die
rechnungsverhörtäg, soviel möglichen, zum fürder-
lichsten und ordentlichsten den pflegern, schaffnern,
kellern und andern verrechneten ernennen und auß-
schreiben, wie er dan wenigers nicht alß der rechen-
meister bey verhör angeregter rechnungen alle
mängel, so fürfallen möchten, damit entweders die-
selbigen alßbaldt richtig gemacht oder aber nach
gelegenheit berührtem recess inserirt werden mögen,
mit fleiß ufmercken und vorbringen soll.
Was eines registratoris verrichtung.
sEin registrator soll fürnehmblichen zu registri-
ren und extrahiren der gantzen verwaltung ange-
hörige stücke, deren privilegia, freyheiten, ober-
herrlich- und gerechtigkeiten, auch urbar, brief, uhr-
kundten, sahlbüchern, registern, monumenta, docu-
menta und dergleichen ding, darauß der stift, clöster,
derselbigen pflegereyen, kellereyen, schaffnereyen,
collecturn und höfen gerechtigkeiten zu erkundigen,
mit fleiß ersehen, alß, wo man bericht in nothfällen
bedürftig, er denselben darzuthun gefaßt und bereit
seyn und dann auch dieselbige verwahrlich und or-
dentlich hinlegen, gebraucht werden, zuvorderst
auch allen möglichen fleiß vorwenden, damit diesel-
r GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Secretarii officium.
s GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: + Of-
ficium registratoris.

bigen nicht über ein haufen ufeinander erwachsen,
sondern alßbaldt ordine in einer richtige registratur
darauf dan wenigers nicht der verwalter auch andere
zugehörende gute achtung geben, auch darob mit
fleiß halten sollen, gebracht und dan die alte registra-
tur fürderlichen complirt und continuirt werden mö-
gen.
Uf den fall man aber eines registratoris von viele
wegen der geschäften, so in der verwaltung vorfallen
möchten, zu expedirung derselbigen bedürftig, soll
er sich mit protocolliren, copiren, rechnungen helfen
verhören, auch allem andern, so ihme durch den ver-
walter und zugeordtneten auferlegt und befohlen
wirdt, guthwillig und unverdroßen erzeigen und
solches seinem besten verstandt nach zu verrich-
ten pflichtig und schuldig seyn, wie auch hin-
wider, da man befunden, daß der registratur noth-
durft erfordern wirdt, eine zeit lang darzu mehrere
personen zu gebrauchen, solle daßelb mit unserm
oder unserer räthen vorwißen beschehen, sonsten
aber und außer deßen alle andere verwaltungsper-
sonen, insonderheit [aber] die substituti alß viel un-
verhindert anderer täglich fürfallender und nöthi-
ger geschäft wegen beschehen kan, solcher registra-
tur die hülfliche handt zu biethen schuldig seyn
sollen, alß auch ahn etlichen orten noch allerhandt
zu der verwaltung gehörige briefliche uhrkundten
und originalia zu verwahrung gehalten und daher
noch nicht alle zusamgebracht werden mögen, sollen
dieselbigen nach gelegenheit der örther oder aber
zum wenigsten davon glaubwürdige abschriften er-
fordert, dieselben zuvorderst durch einen registra-
torn wie andere extrahirt und solche vindimirte co-
pien zum besten an gehörendt orth verwahrt und
aufgehaben werden.
Vom ambt eines kirchenbereuters.
tDemnach einem jeden kirchenbereuter eine be-
sondere bestallung, welche vornehmblichen uf or-
dentliche verhörung aller der untern Pfaltz kirchen-,
pfründten-, brüederschaften-, altarien-, almusen-
und dergleichen rechnungen, welche jedes orths
t GLA 67/947, Hs Batt 54 Marginal: + Officium eines
kirchenbereiters.

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