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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0526
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Regierungszeit Friedrichs III. 1559-1576

schehen mögen, mehrertheils erneuert, so sollen
doch jedes orths, das es noch nicht beschehen oder
vorgenommen und aber zu renoviren vonnöthen,
durch ein jeden schaffner oder keller oder aber, da
derselb darzu nicht qualificirt oder sonsten anderer
seiner obliegenden geschäften solches nicht ver-
richten köndt, alßdan durch andere in der nahendt
geseßene stadtschreiber, notarien oder dergleichen
tügliche personen umb ziembliche leidtliche beloh-
nung (doch alles mit der verwaltung vorwißen und
befehl) mit fleiß renovirt und die ambtleuth jedes
orths zu der authorisation gezogen werden.
Verkaufung der güeter.
Was ahn behausung, gebäuen und gütern bey
stiften, clöstern oder sonsten andern orten, der ver-
waltung anhängig, vorhandten, deren man nicht
nothdürftig, sondern rathsamer und nutzlicher die-
selbe zu verkaufen, dan alßo mit nachtheil der kir-
chen zu erhalten, in dem soll verwaltung jederzeit,
da dergleichen vorhandten, die nothdurft darunter
erwegen und solches fürter an unß oder unsern groß-
hofmeister, cantzler und räth mit nothwendigem
bericht, auch ihrem guthachten gelangen laßen, be-
scheidts darüber erwarten und demselben gehor-
sambfich nachsetzen, in allwege aber mit verkau-
fung der häußer oder höf, so viel deren noch in den
reichßstädten, müßig stehen und die in gutem,
wesentlichen bau erhalten.
Hofcosten.
Alß auch der clöster und höfe kosten an etlichen
orthen mit nutz albereits abgeschafft, so ist es auch
dabey zu laßen und, wo solches an mehrer orthen mit
fuegen und nutzen beschehen kann, soll es auch vor-
genommen und nach gelegenheit mit hofmännern, mit
denen man versehen, umb ein pfacht, so hoch der zu
bringen (doch der churfürstlichen Pfaltz jura und ge-
bührende schuldige dienstbarkeit, so sie der enden ha-
ben, darauf vorbehalten) besetzt und bestellt werden.
Jedoch ahn welchen orten die gelegenheit der hof-
güter, auch alda erhaltenen atzes, großer frohn und

f GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Administratio quaenam ad serenissimum referenda,
ob ewige bodenzins ablösung anzunehmen.

andere mehrere uhrsachen solche abschaffung der
kosten mit der kirchen nutz nicht leiten oder zula-
ßen, an selbigen enden sollen die unabgestellt blei-
ben und darbey sonsten nothwendige anordtnung
beschehen, daß räthlich und nutzlich haußgehalten,
auch aller überfluß und verschwendung verhütet
werde.
Wie es mit verordnung der competentien
zu halten.
Verwalter und deßen zugeordtnete sollen der
pfarrer, predicanten, diaconen, glöckner und alßo
aller kirchen- und schueldiener competentien diri-
giren und in gutem wesen unabgänglich handtha-
ben, wie dan auch an den enden und orthen, da
churfürstliche Pfaltz dero zugehörige stift und
clöster collatores sein ziemliche proportion gehalten,
einem jeden nach gelegenheit er qualificiret und zu
diensten verordtnet (darunter dan die kirchenräth
jederzeit ihres guthachtens zu hören) solches auch
deßelbigen orths hierzu verordtnete güeter, gefälle
und einkommen erleiden mögen, unterhaltung ver-
schafft, der werth weins und früchten der gebühr
nicht zu hoch noch zu nieder, auch die widdums-
güeter1 11, was sie ledig ertragen möchten, angeschla-
gen werden soll.
Und nachdem in ansehung der weniger theil unter
den kirchen- und schueldienern zu handthabung der
widdumbs- und liegenden gütern dienlich oder geübt,
auch in anschlag der competentien solche fast gering
geachtet, so sollen hinfüro solche güter, was deren
jedes orths vorhanden, durch die collectores, doch
mit vorwißen der verwaltung, zum nutzlichsten und
besten verliehen undt damit nutzbahrliche verordt-
nungg nach gelegenheit vorgenommen werden. Es
were dan sach, daß ein pfarrer oder andere kirchen-
oder schueldiener dahin geneigt und qualificirt,
solche widdumbsgüter selbsten zu bauen und in ab-
schlag seiner competentz zu geniesen, solle densel-
ben solches freystehen und unbenommen seyn, doch
wofern solche güter zuvor einem andern nicht ver-
liehen seyen.
g Alle andern Hss und Janson: veränderung.
11 Kirchliche Güter, vgl. DW XIV, 2, 836-837.

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