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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0533
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Kirchendienerbestallung 1580

und fürtragen ohne zuthun einiger menschenlehre
und -satzung, corruptelen, verfälschungena oder ver-
kerung und alle euer predig zur lehr, trost, ermah-
nung und besserung richten, weil s.[anct] Paulus
bezeuget, [2.Tim. 3 [16-17]] daß alle schrift, von
Gott eingegeben, ist nutz zur lehr, zur straf, zur
besserung, zur züchtigung in der gerechtigkeit, daß
ein mensch Gottes sey vollkommen, zu allen guten
wercken geschickt.
Und solch euer lehr- und strafampt sollet ihr
führen mit aller gedult und sanftmuht und ohne
eigene fleischliche affect. Und nachdem vielleicht
unter euerm befohlenen pfarrvölcklein nicht jeder-
man in allen articuln gleich underrichtet und ge-
sinnet seyn möchte, sollet ihr euchb aller guten be-
scheidenheit gebrauchen und nicht allein in euer
offentlichen predigt und auf der cantzel, sondern
auch privatim gelegenheit suchen, wie die irrge-
machten widerumb zu recht zu bringen und das auf
die weiß, die abermals s.[anct] Paulus fordert
[2.Tim. 2. [24-25]]: Ein knecht deß herren solle
nicht zänckisch seyn, sondern freundtlich gegen
jederman, lehrhaftig, der die bösen tragen kan mit
sanftmut und strafe die widerspenstigen, ob ihnen
Gott dermaleins busse gebe, die warheit zu erkennen
etc.
Sonderlich aber sollt ihr die jugendt mit aller
freundtlichkeit und holdtseligkeit den catechismum
lehren und ihnen denselbigen auf das einfeltigst und
nützlichst fürhalten und wol einbilden, auch bey
dem catechismo Lutheri, wie er der kirchenordnung
eynverleibt 2, bleiben und kein andern für euch
selbsten anrichten oder in der kirchen gebrauche.
Und nachdem die streitigen religionspuncten wider
das bapstthumb und die secten in der Augspurgi-
schen Confession3 und derselbigen Apologia4 nach

a Hs: verfelschung.
b Fehlt Hs.
c-c Hs: einfeltigen und richtigen grossen undt kleinen
catechismo Lutheri [vgl. Bekenntnisschriften,
499-527 (ohne Trau- und Taufbüchlein) und 543
bis 733].
2 Vgl. unsere Nr. 60, oben S. 63-65, den Text bei
Nr. 7, oben S. 134-142.
3 Bekenntnisschriften, 31-137.
4 Bekenntnisschriften, 139-404.

rechtem verstandt der prophetischen und apostoli-
schen schriften erklährt, sollet und werdet ihr bey
gedachter Confession und Apologia, deßgleichen bey
dem cvon churfürstlicher Pfaltz, auch etlicher an-
der churfürsten, fürsten, grafen, herrn und ständen
deß reichs, deren kirchen und schulen approbiertem
Concordibuch5 c bleiben und kein alte oder neue
opinion oder secten, so derselbigen zuwider, eyn-
führen noch vertheidingen, sonder vielmehr, wo es
die nohtturft fordert, ableinen, darvor warnen und
euch doch unnöthiger, frembden fragen, disputation
und gezäncks gäntzlich enthalten.
In den publicis actibus ecclesiae werdet ihr euch
unsers gnedigsten churfürsten und herrn publicier-
ten und euch zugestellten kirchenordnung6 durch-
auß gemäß verhalten und für euch selbs nichts be-
sonders machen.
Ihr werdet auch für euere person euch lassen ge-
sagt seyn, ein bischof solle untadenlich und un-
sträflich seyn [vgl. Tit. 1, 7 und 1.Tim. 3, 2] und in
euerm ampt und gantzem leben, worten, wercken,
geberden, kleidungen etc. euch also beweisen und
erzeigen und euer weib, kind und gesindt auch dahin
weisen und halten, daß ihr nicht allein niemand kein
ärgernuß gebet, sonder andern ein gut exempel für-
traget und euer ministerium mit euerm guten wan-
del zieret, wie ihr euch dessen aus den episteln
Pauli an Timotheum [l.Tim. 3, 2-7] und Titum
[1, 7-9], die ihr oft und viel lesen, repetieren und
betrachten sollet, zu erinnern und zu berichten ha-
bet.
Dem geordneten consistorio unsers gnedigsten
herrn7, auch euerm fürgesetzten superintendenten
sollet ihr in ihrem ampt und habendem befelch gehor-
sam leisten, in visitationibus auf die puncten, darauf
ihr befragt8 euern nohtwendigen und warhaftigen be-
5 Am 13. Juni 1580 trat Kurfürst Ludwig VI. end-
gültig dem Konkordienwerk bei. Text in Bekennt-
nisschriften. Für Kurpfalz ist der (1582 bei Jo-
hann Spies erfolgte) Heidelberger Druck des Kon-
kordienbuchs bestimmt.
6 Unsere Nr. 60, oben S. 63-65, der Text bei Nr. 7,
oben S. 113-220.
7 Vgl. unsere Nr. 61, oben S. 65-66, den Text bei Nr. 32,
oben S. 409-421.
8 Nicht erhalten für die Rheinpfalz.

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