Regierungszeit Friedrichs IV. 1592-1610
heissen, etzlicher des gerichts und 24ampts collec-
toris25, welcher24 dabey sein, auch alle mängel und
gebrechen in 26ein besonder26 kirchenbuch ordent-
lich verzeichnen soll27, eingeantwortet und vermah-
net werden, 28wie ihme das hauß an ofen, fenster,
laden etc. gestellet, also auch in28 wesen zu halten29
und, 30was daran30 durch seine schuldt und fahr-
lessigkeit31 in abgang kompt324, so gut es ihme ge-
liefert, wieder zu stellen schuldig sein solte.
V. 33Von den translationibus der kirchendiener34.
Nachdem35 etwan der kirchen notturft aus wich-
tigen ursachen, auch etwan der kirchendiener per-
son, je nachdem dieselben qualificirt, erheischen,
das translationes aus einer kirchen in die andere vor-
genommen werden müssen, so wollen wir dieselbige
unserm kirchenrath zu thun nach gelegenheit und
nutz der kirchen befolhen und vorbehalten haben.
Da aber ein kirchendiener selbst translationem be-
gerte, soll derselbig nottürftig36 gehöret und die ur-
sachen erwogen werden. Befinde sich dann37, daß
solche allein umb bessern einkommens38 willen ge-
schehe, da doch entweder das einkommen am selben
ort für sein39 person genugsamb, oder der sachen
sonsten durch ein wege als mit richtigmachung eines
ungangkbaren stypendii oder einer zimlichen40
addition zu helfen were und der kirchendiener sonst
am selben ort nützlich, fleissig und tauglich, auch
also41 würdig, 42das ihme42 geholfen würde, so soll
keineswegs allein 43umb bessern einkommens wil-
24-24 1564: der juraten, die.
25 Die Beteiligung des Amtskollektors ist neu gegen-
über 1564 und 1585.
26-26 1504; das.
27 1564: lassen sollen.
28-28 1564:dasselb also im bau und.
29 1564 : erhalten.
30-30 Fehlt 1504,
31 1564: + nit lassen.
32 1564: kommen.
33-33 Fast wörtlich aus 1564, oben S. 416.
34 1564: kirchen- und schuldiener.
35 1564: + aber.
36 1564: in seim begern.
37 1564: aber.
38 1564: + der pfarren.
39 1564:dessen.
40 1564: geburlichen.
41 Fehlt 1564.
42-42 1564: dem.
len43 die translation fürgenommen, sonder 44der
sache44 in andere jetzterzehlte wege zur richtigkeit
oder besserung durch unsere kirchenräthe orden-
licher weise geholfen werden33.
Ebener massen soll es auch mit versetzung und
translation der schulmeister, dieweil dergleichen
veranderung mit wenig nutzen gemeinlich abgehen,
gehalten werden.
45Im fall auch die kirchendiener unserm kirchen-
rath fürbringen würden, das ihre stypendia gekürt-
zet, etwas davon verlohren, abgezogen, verkauft
oder vertauscht, hinwegkommen were, so sollen sie
deswegen bey unser verwaltung der geistlichen ge-
fellen46 bericht erfordern, umb richtige verbesserung
anhalten und, da es nicht folgen würde, alsdann an
uns oder unsern grosshofmeister, cantzler und räthe
gelangen lassen, damit ihme die hand geboten und
die ministeria erhalten werden mögen45.
Von schulen47.
48Nachdem49 unmüglich 50ist, ohne schulen50
taugliche und51 gelerte, auch52 fromme kirchen-
53und schuldiener53 zu haben, 54viel weniger54 die
wahre christliche religion unverfelscht zu erhalten55,
so soll unser kirchenrath auch die fürnemste sorg
haben, nicht allein die schulen in unserm land, so al-
bereit angerichtet, zu erhalten, sondern auch, das
dieselbige von tag zu tag gebessert56 und andere zu
den jetzigen angerichten werden48.
57 Und dieweiln von unsern vorfahren, hochlöblich-
43-43 1564: von besserer pfrund wegen.
44-44 1504; den sachen.
45-45 Ganz ähnlich in 1564, oben S. 416.
46 Diese Zuständigkeit der Kirchengüterverwaltung
fehlte in 1564, ist aber bereits in 1585 erwähnt,
vgl. oben S. 521.
47 Fehlt in 1585 gänzlich, dort nur oben S. 518 die
Inspektion des Kirchenrats über die Sapienz er-
wähnt. In 1564 in einem späteren Abschnitt,
vgl. oben S. 420-421.
48-48 Fast wörtlich aus 1564, oben S. 420.
49 1564: + aber.
50-50 Fehlt 1504,
51 Fehlt 1564.
52 1564: und.
53-53 1564: diener.
54-04 1504; ja auch.
55 1564: + one schulen. 56 1564: verbessert.
57-57 Ganz ähnlich in 1564, oben S. 420-421, unter der
Überschrift: Von der sapientzs.
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heissen, etzlicher des gerichts und 24ampts collec-
toris25, welcher24 dabey sein, auch alle mängel und
gebrechen in 26ein besonder26 kirchenbuch ordent-
lich verzeichnen soll27, eingeantwortet und vermah-
net werden, 28wie ihme das hauß an ofen, fenster,
laden etc. gestellet, also auch in28 wesen zu halten29
und, 30was daran30 durch seine schuldt und fahr-
lessigkeit31 in abgang kompt324, so gut es ihme ge-
liefert, wieder zu stellen schuldig sein solte.
V. 33Von den translationibus der kirchendiener34.
Nachdem35 etwan der kirchen notturft aus wich-
tigen ursachen, auch etwan der kirchendiener per-
son, je nachdem dieselben qualificirt, erheischen,
das translationes aus einer kirchen in die andere vor-
genommen werden müssen, so wollen wir dieselbige
unserm kirchenrath zu thun nach gelegenheit und
nutz der kirchen befolhen und vorbehalten haben.
Da aber ein kirchendiener selbst translationem be-
gerte, soll derselbig nottürftig36 gehöret und die ur-
sachen erwogen werden. Befinde sich dann37, daß
solche allein umb bessern einkommens38 willen ge-
schehe, da doch entweder das einkommen am selben
ort für sein39 person genugsamb, oder der sachen
sonsten durch ein wege als mit richtigmachung eines
ungangkbaren stypendii oder einer zimlichen40
addition zu helfen were und der kirchendiener sonst
am selben ort nützlich, fleissig und tauglich, auch
also41 würdig, 42das ihme42 geholfen würde, so soll
keineswegs allein 43umb bessern einkommens wil-
24-24 1564: der juraten, die.
25 Die Beteiligung des Amtskollektors ist neu gegen-
über 1564 und 1585.
26-26 1504; das.
27 1564: lassen sollen.
28-28 1564:dasselb also im bau und.
29 1564 : erhalten.
30-30 Fehlt 1504,
31 1564: + nit lassen.
32 1564: kommen.
33-33 Fast wörtlich aus 1564, oben S. 416.
34 1564: kirchen- und schuldiener.
35 1564: + aber.
36 1564: in seim begern.
37 1564: aber.
38 1564: + der pfarren.
39 1564:dessen.
40 1564: geburlichen.
41 Fehlt 1564.
42-42 1564: dem.
len43 die translation fürgenommen, sonder 44der
sache44 in andere jetzterzehlte wege zur richtigkeit
oder besserung durch unsere kirchenräthe orden-
licher weise geholfen werden33.
Ebener massen soll es auch mit versetzung und
translation der schulmeister, dieweil dergleichen
veranderung mit wenig nutzen gemeinlich abgehen,
gehalten werden.
45Im fall auch die kirchendiener unserm kirchen-
rath fürbringen würden, das ihre stypendia gekürt-
zet, etwas davon verlohren, abgezogen, verkauft
oder vertauscht, hinwegkommen were, so sollen sie
deswegen bey unser verwaltung der geistlichen ge-
fellen46 bericht erfordern, umb richtige verbesserung
anhalten und, da es nicht folgen würde, alsdann an
uns oder unsern grosshofmeister, cantzler und räthe
gelangen lassen, damit ihme die hand geboten und
die ministeria erhalten werden mögen45.
Von schulen47.
48Nachdem49 unmüglich 50ist, ohne schulen50
taugliche und51 gelerte, auch52 fromme kirchen-
53und schuldiener53 zu haben, 54viel weniger54 die
wahre christliche religion unverfelscht zu erhalten55,
so soll unser kirchenrath auch die fürnemste sorg
haben, nicht allein die schulen in unserm land, so al-
bereit angerichtet, zu erhalten, sondern auch, das
dieselbige von tag zu tag gebessert56 und andere zu
den jetzigen angerichten werden48.
57 Und dieweiln von unsern vorfahren, hochlöblich-
43-43 1564: von besserer pfrund wegen.
44-44 1504; den sachen.
45-45 Ganz ähnlich in 1564, oben S. 416.
46 Diese Zuständigkeit der Kirchengüterverwaltung
fehlte in 1564, ist aber bereits in 1585 erwähnt,
vgl. oben S. 521.
47 Fehlt in 1585 gänzlich, dort nur oben S. 518 die
Inspektion des Kirchenrats über die Sapienz er-
wähnt. In 1564 in einem späteren Abschnitt,
vgl. oben S. 420-421.
48-48 Fast wörtlich aus 1564, oben S. 420.
49 1564: + aber.
50-50 Fehlt 1504,
51 Fehlt 1564.
52 1564: und.
53-53 1564: diener.
54-04 1504; ja auch.
55 1564: + one schulen. 56 1564: verbessert.
57-57 Ganz ähnlich in 1564, oben S. 420-421, unter der
Überschrift: Von der sapientzs.
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