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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0607
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Kirchenordnung 1601

so es nun dein väterlicher wille ist, mich auß diesem
jammerthal zu dir in die ewige freude und das selige
leben abzufordern, das ich der herrligkeit, die mir
dein lieber sohn, mein heyland, erworben, vollköm-
lich theilhaftig werde, so bitte ich dich, du wollest
mir die schmertzen und schrecken des leiblichen
todes gnediglich lindern und mich uber das vermö-
gen, das du mir verliehen hast, nicht lassen ver-
sucht werden [1.Kor. 10, 13]. O herr, stercke die
blödigkeit meines fleisches durch die kraft deines
heiligen geistes, damit ich in wahrem und bestendi-
gem vertrauen auf deine barmhertzigkeit, die du
uns in Christo erzeiget hast, und in rechter anrufung
deines namens möge in friede mit dem alten Simeon
dahinfahren [Luk. 2, 29] und zu dir kommen in dein
ewiges reich. O vater, in deine hände befehle ich
meinen geist [Luk. 23, 46], [Psal. 50, V. 6 [31, 6]] du
hast mich erlöst, du getreuer Gott, Amen9.
Wie es mit der communion bey den krancken
zu halten.
[Die krancken soll man nicht lang unbesucht ligen
lassen.] 10Und dieweil es die erfahrung gibt, das viel
leuth11 sich selbst und die ihren in kranckheit also
versaumen, das sie auch bißweilen dahinsterben
ohne alle besuchung12 und trost13 der14 kirchen-
diener 15und zu vielen personen sie alsdann erst15
berufen werden, sie zu trösten und ihnen das nacht-
mal zu reichen, wenn sie allbereit16 in todesnöhten
oder mit der kranckheit also beschwert sein, das sie
keinen bericht mehr einnehmen oder keinen be-
scheid von sich geben können,
So ist für nöhtig angesehen, das man keinen kran-
cken, sonderlich der sonst nicht leuthe umb sich
hette, die ihm tröstlich sein, uber drey oder vier tage

9 Sehr freie Bearbeitung des Gebets mit den Ster-
benden in 1563, vgl. oben S. 404.
10-10 Fast wörtlich - ohne die Marginalien - aus 1563,
vgl. oben S. 404-405.
11 1563: haußväter.
12 1563: visitation.
13 1563: tröstung.
14 1563: und zu vilen personen alsdann erst die.
15-15 Fehlt hier 1563.
16 Fehlt 1563.
17-17 Fehlt 1563.
18-18 1563: Und wiewol.
19-19 Fehlt 1563.

ohne berufung eines kirchendieners soll lassen lie-
gen.17 Im fall aber diesem zuwider gehandelt würde,
sollen die kirchendiener auch unberufen sich selbst
anzugeben schüldig sein.
[Wiefern das nachtmal in heusern den krancken
zu reichen.]1718Wiewol nun18 die leuth in predigten
und 19der wochentlichen unterweisung, wie auch19
sonst fleissig unterricht sollen werden, wie sie sich
der gemeinschaft Christi, deren sie zuvor im heiligen
20tauf und20 nachtmal und zugleich21 in verkündi-
gung der 22gnedigen verheischung22 Gottes verge-
wisset sind, zu trösten haben, jedoch, so die kran-
cken das nachtmal deß herren auch daheim in den
heusern zu halten begeren, soll es ihnen nicht ab-
geschlagen werden, aber doch mit diesen zweyerley
bescheid, deren beyder23 man fleissig warnehmen soll.
[I.]24 Erstlich, so der diener sich zu vermuten
hette, daß der krancke in der opinion de opere ope-
rato und von nothwendigkeit solcher communion zu
seiner seligkeit were, daß er treulich und fleissig von
solchem abgöttischen irthumb abgewiesen und vom
rechten brauch des nachtmals unterrichtet werde.
[2. 1.Cor. 11, V. 17.18.20.33. 34.]25 Und zum an-
dern, daß, die in dem hauß oder sonst umb den kran-
cken sind, vermahnet werden, mit ihm zu commu-
niciren, auf das diese ordnung deß herren nicht ge-
brochen werde, 27darinnen versehen, das27 sein
abendmal von einer versamlung der christen 28solle
gehalten werden28, sie sey gleich groß oder klein.
[Form der communion bey krancken]29 Belan-
gend die form, wie diese communion bey den kran-
cken 30 zu halten sey30, soll der kirchendiener31
[pag. 228]32 auß der obgesetzten form ihme eine
kurtze summa fassen zu unterrichtung des kran-
cken.
20-20 Fehlt 1563.
21 1563: auch.
22-22 1563: zusagung.
23 Fehlt 1563.
24 Marginal fehlt 1563.
25 Marginal fehlt 1563.
27-27 1563: daß er.
28-28 1563: will gehalten haben.
29 Marginal fehlt 1563.
30-30 1563: gehalten sol werden.
31 1563: diener.
32 Marginal fehlt 1563, vgl. dazu oben S. 575.

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