Regierungszeit Friedrichs IV. 1592-1610
bExtract auß publicirter churfürstlichen Pfaltz
landsordnung, wiefer kirchen- und schuldiener in
politischen sachen den amptleuthen unterworfen,
tit. [ulo] 11, fol. 57.9
Und als ein zeit hero unserer angetretenen regie-
rung die vorig gewesene und von neuem bestelte
und angenommene kirchen- und schuldiener, da und
dann sich zwischen ihnen und andern unsern unter-
thanen etwa in privat- und civilsachen streit und
irrungen begeben und sie derhalben durch die ampt-
leuth erfordert und fürbescheiden worden, sie doch
nicht erscheinen noch vor ihnen recht geben und
nemen wöllen, sondern sich jederzeit auf unsern
kirchenrath, als ob alle ihre sachen ohne unterscheidt
vor demselben erlediget und gericht werden solten,
beworfen, dannenhero dann unsern unterthanen
nicht geringe beschwerden zuwachsen würden, wann
sie jederzeit von ferren orten erst hiehero bey be-
meltem kirchenrahte (welcher sonsten mit andern
sachen genugsam beladen ist) zu zihen und was sie zu
den kirchen- und schuldienern zu sprechen, solches
allhie außtragen müsten, und es aber dieselbe mei-
nung nie gehabt oder noch hat, wie wir deßwegen
den 26. jüngst verflossenen [15]79. jahrs hierumb in
alle unsere ampt befehl10 außgehen und hierinnen
außgedruckte maß geben lassen, so thun wir densel-
ben dahero widerumben repetiren und erholen, auch
gedachte kirchen- und schuldiener an sie, unsere
amptleuth, dergestalt remittiren und weisen, das
b-b Amberg 1609 [ Dasselbe in zeitgenössischer amt-
licher Kop. in Hauptstaats-A. München, Ober-
pfälz. Archivalien Nr. 97 (Oberpfälz. Mandaten-
buch 58), fol. 200-201, mit der Überschrift: Gene-
ralbefelch, der pfarrer erbhuldigungsaydt be-
treffendt, und mit dem Schlußvermerk: An alle
ambtleuth in der Obern Pfaltz in Bayern.]:
Copia deß churfürstlichsten generalbefelchs an
alle beampten wegen der kirchen- und schuldiener
erbpflicht, auch welcher gestalt dieselben den
ämptern unterworfen seyn sollen.
Lieber getreuer. Uns kompt für, wie unter un-
sern dieses unsers hieobigen fürstenthumbs kir-
chen- und schuldiener zu finden seyn, welche da-
für halten wollen, ob weren sie unsern beampten
weiters nicht als in casibus maleficii unterworfen,
die meynung es aber bey uns ihrenthalben gar
nicht hat. Denselben nun solches zu verstehen zu
geben, befehlen wir hiemit, du wollest allen und
jeden deines anbefohlenen ampts wohnenden kir-
chen- und schuldienern, welche uns immediate an-
gehören, zu erster geiegenheit anzeigen, daß sie
sie in politischen und bürgerlichen sachen und
handlungen, sich zwischen ihnen und andern unsern
unterthanen oder außländischen ereugen und ver-
halten, vor ihnen erscheinen und bescheids gewar-
ten, auch demselben geleben sollen. Sie befünden
sich dann durch gemelte amptleuth in einen oder
den andern weg wider die gebür beschwerdt, soll ih-
nen solch ihre beschwerden bey uns oder unserm
großhofmeister und rähten ferner anzubringen wie
auch deren gegentheil unbenommen seyn und be-
vorstehn. Und sollen unsere ober- und unterampt-
leuth hinfüro und auf zutragende fäll und ansuchen
der klagenden partheyen sie, die kirchen- und
schuldiener, für sich erfordern und die politische
streit nach billichen dingen zwischen inen ohne af-
fect erörtern und entscheiden. Wie dann auch, da
und wann einer oder der ander unser publicirten poli-
cey-11 oder andern christlichen ordnungen in politi-
schen sachen sich zuwider erzeigen oder strafwürdig
erweisen solte, sie ihnen solches der gebür unter-
sagen, die darumb nach gestalt deß verbrechens,
sonderlich in hohen malefitzsachen, wie andere per-
sonen zur haft nemen und an uns umb gebürlichen
außschlag gelangen lassen und ferners bescheids ge-
warten sollen. Was aber geistliche, kirchen-, schul-,
und religion-, auch andere sachen betrifft, so vor
den kirchenrath gehörig seynd, dieselben sollen die
amptleuth von sich an gedachten unsern kirchen-
rath weisen und daselbsten erörtern lassenb.
wenigers nicht als andere unsere underthanen dem
ampt unterworfen und darumb auch einige exemp-
tion zu suchen nicht unterstehen sollen, ohne was
geistliche oder kirchensachen, die vor unsern kir-
chenraht wißlich gehören, selbige würdest du vor
unsern kirchenraht jederzeit zu weisen wissen.
Und dieweii solche gedancken der befreyung un-
sers ermessens daher inen desto mehr gewachsen,
daß sie nicht wie andere underthanen uns erb-
huldigung gethan, so befehlen wir ferner eben bey
solcher gelegenheit einem jeden deines anbefohle-
nen ampts wohnenden kirchen- und schuldiener,
dir an unser statt, dessen wir dir hiemit unsern ge-
walt geben, den gewöhnlichen erbhuldigungseyd
leysten zu lassen. Und welcher sich dessen zu ver-
weigern unterstünde, dessen solt du uns oder un-
sers abwesens unsern statthalter und regiment zu
Amberg berichten. Verlassen wir uns zu geschehen.
Datum Neuenmarck, den 7. Februarii anno 1598.
10 Nicht erhalten.
11 Unsere Nr. 68, Text bei Nr. 26, oben S. 264-274.
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bExtract auß publicirter churfürstlichen Pfaltz
landsordnung, wiefer kirchen- und schuldiener in
politischen sachen den amptleuthen unterworfen,
tit. [ulo] 11, fol. 57.9
Und als ein zeit hero unserer angetretenen regie-
rung die vorig gewesene und von neuem bestelte
und angenommene kirchen- und schuldiener, da und
dann sich zwischen ihnen und andern unsern unter-
thanen etwa in privat- und civilsachen streit und
irrungen begeben und sie derhalben durch die ampt-
leuth erfordert und fürbescheiden worden, sie doch
nicht erscheinen noch vor ihnen recht geben und
nemen wöllen, sondern sich jederzeit auf unsern
kirchenrath, als ob alle ihre sachen ohne unterscheidt
vor demselben erlediget und gericht werden solten,
beworfen, dannenhero dann unsern unterthanen
nicht geringe beschwerden zuwachsen würden, wann
sie jederzeit von ferren orten erst hiehero bey be-
meltem kirchenrahte (welcher sonsten mit andern
sachen genugsam beladen ist) zu zihen und was sie zu
den kirchen- und schuldienern zu sprechen, solches
allhie außtragen müsten, und es aber dieselbe mei-
nung nie gehabt oder noch hat, wie wir deßwegen
den 26. jüngst verflossenen [15]79. jahrs hierumb in
alle unsere ampt befehl10 außgehen und hierinnen
außgedruckte maß geben lassen, so thun wir densel-
ben dahero widerumben repetiren und erholen, auch
gedachte kirchen- und schuldiener an sie, unsere
amptleuth, dergestalt remittiren und weisen, das
b-b Amberg 1609 [ Dasselbe in zeitgenössischer amt-
licher Kop. in Hauptstaats-A. München, Ober-
pfälz. Archivalien Nr. 97 (Oberpfälz. Mandaten-
buch 58), fol. 200-201, mit der Überschrift: Gene-
ralbefelch, der pfarrer erbhuldigungsaydt be-
treffendt, und mit dem Schlußvermerk: An alle
ambtleuth in der Obern Pfaltz in Bayern.]:
Copia deß churfürstlichsten generalbefelchs an
alle beampten wegen der kirchen- und schuldiener
erbpflicht, auch welcher gestalt dieselben den
ämptern unterworfen seyn sollen.
Lieber getreuer. Uns kompt für, wie unter un-
sern dieses unsers hieobigen fürstenthumbs kir-
chen- und schuldiener zu finden seyn, welche da-
für halten wollen, ob weren sie unsern beampten
weiters nicht als in casibus maleficii unterworfen,
die meynung es aber bey uns ihrenthalben gar
nicht hat. Denselben nun solches zu verstehen zu
geben, befehlen wir hiemit, du wollest allen und
jeden deines anbefohlenen ampts wohnenden kir-
chen- und schuldienern, welche uns immediate an-
gehören, zu erster geiegenheit anzeigen, daß sie
sie in politischen und bürgerlichen sachen und
handlungen, sich zwischen ihnen und andern unsern
unterthanen oder außländischen ereugen und ver-
halten, vor ihnen erscheinen und bescheids gewar-
ten, auch demselben geleben sollen. Sie befünden
sich dann durch gemelte amptleuth in einen oder
den andern weg wider die gebür beschwerdt, soll ih-
nen solch ihre beschwerden bey uns oder unserm
großhofmeister und rähten ferner anzubringen wie
auch deren gegentheil unbenommen seyn und be-
vorstehn. Und sollen unsere ober- und unterampt-
leuth hinfüro und auf zutragende fäll und ansuchen
der klagenden partheyen sie, die kirchen- und
schuldiener, für sich erfordern und die politische
streit nach billichen dingen zwischen inen ohne af-
fect erörtern und entscheiden. Wie dann auch, da
und wann einer oder der ander unser publicirten poli-
cey-11 oder andern christlichen ordnungen in politi-
schen sachen sich zuwider erzeigen oder strafwürdig
erweisen solte, sie ihnen solches der gebür unter-
sagen, die darumb nach gestalt deß verbrechens,
sonderlich in hohen malefitzsachen, wie andere per-
sonen zur haft nemen und an uns umb gebürlichen
außschlag gelangen lassen und ferners bescheids ge-
warten sollen. Was aber geistliche, kirchen-, schul-,
und religion-, auch andere sachen betrifft, so vor
den kirchenrath gehörig seynd, dieselben sollen die
amptleuth von sich an gedachten unsern kirchen-
rath weisen und daselbsten erörtern lassenb.
wenigers nicht als andere unsere underthanen dem
ampt unterworfen und darumb auch einige exemp-
tion zu suchen nicht unterstehen sollen, ohne was
geistliche oder kirchensachen, die vor unsern kir-
chenraht wißlich gehören, selbige würdest du vor
unsern kirchenraht jederzeit zu weisen wissen.
Und dieweii solche gedancken der befreyung un-
sers ermessens daher inen desto mehr gewachsen,
daß sie nicht wie andere underthanen uns erb-
huldigung gethan, so befehlen wir ferner eben bey
solcher gelegenheit einem jeden deines anbefohle-
nen ampts wohnenden kirchen- und schuldiener,
dir an unser statt, dessen wir dir hiemit unsern ge-
walt geben, den gewöhnlichen erbhuldigungseyd
leysten zu lassen. Und welcher sich dessen zu ver-
weigern unterstünde, dessen solt du uns oder un-
sers abwesens unsern statthalter und regiment zu
Amberg berichten. Verlassen wir uns zu geschehen.
Datum Neuenmarck, den 7. Februarii anno 1598.
10 Nicht erhalten.
11 Unsere Nr. 68, Text bei Nr. 26, oben S. 264-274.
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