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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0637
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Ordnung der Classicalconvente 1607

Und soll, was schultheisenf, eltesten und almo-
senpfleger anlangt, ihnen alsobalden solches ange-
zeigt und sie nachmals zu hauß gelassen werden.
Was aber den kirchen- und schuldienern zu sagen,
das wirdt sich in nachfolgender censur ihrer und der
ihrigen finden.
[Von der censur der conventualium in gemein.]
Damit aber in der censur der kirchen- und schul-
diener jedes orts, da convent gehalten wird, und
dann der ubrigen conventualen alles desto ordent-
licher, richtiger und mit aller gebürlicher christ-
lichen bescheidenheit (welche für andern sonderlich
kirchendienern fürnemlich in tam sancto consessu
gebürt) verhandelt werde, so soll praeses, als der das
directorium führet, die samptliche fratres nachfol-
gender puncten summarie erinnern.
[I.]
Daß sie die anwesende fratres conventuales in die-
ser censur nichts ex privatis affectibus, odio vel vin-
dicta fürbringen, sondern allein Gottes ehr, den
bau der kirchen und die warheit für augen haben
sollen.
[II.]
Und in solcher censur allein anzeigen, daß ihnen
eigentlich bewust und dessen sie satten grundt ha-
ben.
[III.]
Daß under denen an fratribus gespürten mängeln
ein vernünftiger underschied gehalten werde. Dann
die mängel, so heimlich und wenigen bekandt, sollen
nicht eher dem gantzen convent fürbracht werden,
es seye dann ein solcher frater, so damit behaftet,
zuvor privatim erinnert, damit die gradus admoni-
tionum fleissig in acht genohmen werden. Was aber
offentliche mängel anlangt, wann sie also beschaffen,
daß sie gar nicht zu dulden, sondern mit ernst zu
strafen, hat der conventus dieselbige an gebürende
ort durch inspectorem gelangen zu lassen. Andere
aber, die durch brüderliche vermahnung können
verbessert werden, die sollen ihnen auß Gottes wort
beschwert und sie zur besserung vermahnt, do aber
solches nicht helfen wolte, dasselbige umbstendflch

f Amberg 1615: der rath, zehet- oder kirchenbröbst,
haubtleut, fürer.
g Amberg 1615 Marginal: + I.

an unsern kirchenrath berichtet und von dannen be-
scheids erwartet werden.
[IV.]
Es soll ein jeder der conventualium solche censu-
ras, so ihme zur wahrnung, underricht und besse-
rung geschehen, nicht in ungutem, sondern willig
und gern ufnehmen, niemand derentwegen in ver-
dacht ziehen oder anfeinden, viel weniger darüber
privatim oder publice uf der cantzel klagen oder
daruf stechen, noch auch, was an einem oder dem
andern censurirt und von wem es geschehen seye,
außbringen.
[Censura pastoris loci.]
Nachdem praeses diß erinnert, soll der anfang
der censur an dem pastore loci gemacht werden,
dabey dann die notturft erfordern will, daß umb
desto besserer nachrichtung willen nachfolgende
drey dinge abgelesen werden, gerstlich von dem
scriba auß dem protocol alles das, so pastori loci im
nechst bey ihm gehaltenen convent auß gemeinem
schluß nach gehaltener censur angemeldet worden
ist,h darnach von dem inspectore die censura deß
ihme uberschickten catalogi der zuhörer, so er oben
daruf geschrieben hat, iendlich von dem praeside
diese nachfolgende fünf interrogatoria.
[I.]
Ob pfarrer desselben orts die ihme hiebevor un-
dersagte mängel verbessert habe oder nicht.
[II.]
Was man an der jetzigen seiner gethanen predig
für mängel befunden und wessen er zu erinnern sey.
[III.]
Ob auß gehaltenem tentamine habe können ver-
merckt werden, daß die gemein sieder dem nechsten
convent dieses orts zugenohmen habe.
[IV.]
Ob er, pastor loci, etwan mit irrthum in der refl-
gion behaft oder sich dessen mit etwas verdechtig
gemacht habe.
h Amberg 1615 Marginal: + II.
i Amberg 1615 Marginal: + III.

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