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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0013
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Vorwort der Herausgeber

Dem Engagement der Heidelberger Akademie der Wissenschaften ist es zu verdanken, dass innerhalb
kurzer Zeit ein weiterer Band der Sehlingschen Edition der Evangelischen Kirchenordnungen des XVI.
Jahrhunderts erscheinen kann. Zu diesem Zweck wurden von ihr 2002 eine mit zwei hauptamtlichen wis-
senschaftlichen Mitarbeitern besetzte Forschungsstelle sowie eine das Unternehmen begleitende Kommis-
sion von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gebildet. Die freundliche Aufnahme, die das Projekt
gefunden hat, bestätigt das Vorhaben, zu dessen Geschichte und Anlage wir auf das Vorwort des 2004
erschienenen Bandes XVI Baden-Württemberg II verweisen.
Der hier vorgelegte weitere Band bedarf im Blick auf seine Bezeichnung einer kurzen Erklärung. Als
man nach dem Zweiten Weltkrieg die Arbeit an dem nach den deutschen Ländern geordneten Sehling wieder
aufnahm, übernahm man zur Bezeichnung der Bände ganz selbstverständlich die Grenzen der neuen Bun-
desländer. So geschah es bei den Bänden VI und VII für Niedersachsen, bei Band VIII für Hessen und bei
den Bänden XI bis XIII für Bayern. Lediglich für den deutschen Südwesten richtete man sich - ohne die
Gründe dafür darzulegen - nicht nach diesem Prinzip. So konnte 1969 Band XIV Kurpfalz und 1977 Band
XV für die Grafschaft Hohenlohe als Württemberg I erscheinen.
Als die Heidelberger Akademie der Wissenschaften dann eine auf den deutschen Südwesten beschränkte
Fortsetzung des Sehling in Angriff nahm, wurde die Entscheidung getroffen, für alle nun zu erarbeitenden
Bände ebenfalls die Bezeichnung nach den Bundesländern zu übernehmen. So erschien im Jahr 2004 -
inkonsequent, aber wohl begründet - der Band Baden-Württemberg II als Fortsetzung des Bandes Württem-
berg I, dem in absehbarer Zeit zwei weitere Teilbände XVII/1-2 Baden-Württemberg III zu den Reichs-
städten im heutigen Baden-Württemberg folgen sollen.
Entsprechend dieser Grundsatzentscheidung wurde der vorliegende Band, dessen Schwerpunkt auf dem
Herzogtum Pfalz-Zweibrücken und seinen Nebenlinien und Kondominaten, den Grafschaften Veldenz, Lüt-
zelstein, Sponheim und Guttenberg sowie Sickingen liegt und damit in gewisser Weise den Band Kurpfalz
fortsetzt, als Rheinland-Pfalz I bezeichnet.
J.F.G. Goeters hatte für seine Edition zur Kurpfalz ursprünglich zwei Bände geplant, für die er 1966
auch ein druckfertiges Manuskript vorlegte. Da aber schon zu dieser Zeit aus finanziellen Gründen eine so
umfangreiche Dokumentation allen vorhandenen Materials nicht erfolgen konnte, sah er sich gezwungen,
aus den beiden Bänden eine Auswahl zu treffen. Deswegen wurde eine größere Zahl von kleineren Ordnun-
gen vor allem aus dem letzten Viertel des 16. Jahrhunderts herausgenommen. Glücklicherweise blieb aber
Goeters’ ursprüngliches Manuskript erhalten. So können die von ihm bearbeiteten Ordnungen als Nachtrag
zu Band XIV Kurpfalz zusammen mit den übrigen evangelischen Territorien demnächst in Band XIX
Rheinland-Pfalz II erscheinen. Im Hauptteil wird dieser Band nach dem derzeitigen Stand der Bearbeitung
die Grafschaften Leiningen, Sayn, Wied, die Wild- und Rheingrafschaft sowie die Reichsstädte Landau,
Speyer und Worms enthalten.
Nicht ganz einfach war für Bearbeiter und Herausgeber die Entscheidung darüber, was unter den
Begriff Kirchenordnungen zu fassen und daher auf jeden Fall zu publizieren ist. Deswegen haben die Her-
ausgeber in Absprache mit den Bearbeitern entschieden, dass etwa Zuchtordnungen, Eheordnungen oder
Ordnungen für Schulen nur dann aufgenommen werden sollen, wenn in ihnen deutlich erkennbar den kirch-
lichen Amtsträgern eine klar umrissene und entscheidende Rolle zugewiesen wird. Texte, die eindeutig zu
den Landes- oder Polizeiordnungen gehören, wurden dagegen prinzipiell ausgelassen. Ebenso wurde ent-
schieden, dass entsprechend den früheren Sehling-Bänden auch in den folgenden Bänden, wie schon in

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