Pfalz-Zweibrücken
Die Kirchenordnung wurde von einer Reihe kleinerer Mandate flankiert, von denen das Wiedertäuferman-
dat wortgetreu auch in den Druck der Kirchenordnung übernommen wurde, weshalb wir auf einen sepa-
raten Abdruck verzichten.
Wiedertäufermandat 1556 (Text S. 150)
Dieses Mandat wurde laut den Vorworten der Kirchenordnung 1560, 1570 und 1600 im Jahre 1560 ein
zweites Mal gedruckt und publiziert - davon haben sich allerdings keine Exemplare erhalten. Daneben
wären zu nennen:
6. Mandat gegen Gotteslästerung 1557 (Text S. 260)
7. Mandat zur Kirchenzensur 1558 (Text S. 264)
1558 wurde schließlich das Reformwerk mit einer Generalvisitation des Fürstentums flächendeckend umge-
setzt. Als Visitator wurde der Straßburger Kirchenpräsident Dr. Johann Marbach eingeladen. Die Visita-
toren erhielten eine ausgearbeitete Ordnung, deren Empfang sie mit einem Revers bestätigen und deren
Befolgung sie versichern mussten.
8a. Visitationsordnung 1558 (Text S. 265)
Diese Ordnung beschäftigt sich sehr ausführlich mit den Vermögensverhältnissen und legt fest, dass die
Kirchengüter und -einkünfte ausschließlich für die Besoldung der Pfarrer und die Auszahlung von Stipen-
dien verwendet werden dürfen - auch diejenigen, die bisher der landesherrlichen Kasse zuflossen! Den
Visitatoren werden ungewöhnlich weitreichende Befugnisse erteilt, diese Angelegenheiten neu zu ordnen
und für die Zukunft ausführliche Register anzulegen.68 Das Exemplar im Archiv der Herzog-Wolfgang-
Stiftung (HWS-A) ist falsch zusammengebunden und falsch paginiert, außerdem wechselt ungefähr nach
der Hälfte die Handschrift. Diese Ordnung wurde 1560 in einer deutlich überarbeiteten Fassung auch in
Pfalz-Neuburg eingeführt und 1566 noch einmal wiederholt.69 Als Ergebnis der Visitation sind einerseits
ausführliche Protokolle und Spezialartikel erhalten, andererseits ein vollständiges Kompetenzbuch des
gesamten Fürstentums.70 Die Ergebnisse der Visitation, die alle Pfarreien des Fürstentums betreffen, wur-
den von Sitzinger 1560 in den sog. Generalartikeln zusammen gefasst. Die in Paragraph 14 erwähnte Schrift
zur Reformation der Klöster ist nicht direkt erhalten, vielleicht handelt es sich aber bei dem Neuburger
Text Von Closter Visitation um eine Abschrift oder Dublette.71
8b. Dorfvisitationsordnung 1558 (Text S. 274)
Aus dem gleichen Jahr 1558 hat sich ein Heft mit einer Visitationsordnung Johann Marbachs Ordnung und
Proceß in den dorffschafften uff dem land erhalten. Der Charakter dieser Schrift ist aber ein völlig anderer:
Sie beschreibt eher die praktische Durchführung inkl. der Ansprachen an die Gemeinde. Allerdings wird den
Visitatoren in Punkt zwei der eigentlichen Visitationsordnung (Text 8a) ausdrücklich aufgetragen, für
68 Von denen sich eines, ein Kompetenzbuch, im HWS-A
erhalten hat. Andere Register finden sich im BayHStA
München, Kasten blau 389/8b.
69 Vgl. Sehling, EKO XIII, S. 32 u. 128.
70 Beides in BayHStA München Kasten blau 389/8a.
71 Aus Pfalz-Neuburg, in: BayHStA München Grasegger-
Sammlung Nr. 15327. Abdruck in Fußnote 23 auf S. 269.
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Die Kirchenordnung wurde von einer Reihe kleinerer Mandate flankiert, von denen das Wiedertäuferman-
dat wortgetreu auch in den Druck der Kirchenordnung übernommen wurde, weshalb wir auf einen sepa-
raten Abdruck verzichten.
Wiedertäufermandat 1556 (Text S. 150)
Dieses Mandat wurde laut den Vorworten der Kirchenordnung 1560, 1570 und 1600 im Jahre 1560 ein
zweites Mal gedruckt und publiziert - davon haben sich allerdings keine Exemplare erhalten. Daneben
wären zu nennen:
6. Mandat gegen Gotteslästerung 1557 (Text S. 260)
7. Mandat zur Kirchenzensur 1558 (Text S. 264)
1558 wurde schließlich das Reformwerk mit einer Generalvisitation des Fürstentums flächendeckend umge-
setzt. Als Visitator wurde der Straßburger Kirchenpräsident Dr. Johann Marbach eingeladen. Die Visita-
toren erhielten eine ausgearbeitete Ordnung, deren Empfang sie mit einem Revers bestätigen und deren
Befolgung sie versichern mussten.
8a. Visitationsordnung 1558 (Text S. 265)
Diese Ordnung beschäftigt sich sehr ausführlich mit den Vermögensverhältnissen und legt fest, dass die
Kirchengüter und -einkünfte ausschließlich für die Besoldung der Pfarrer und die Auszahlung von Stipen-
dien verwendet werden dürfen - auch diejenigen, die bisher der landesherrlichen Kasse zuflossen! Den
Visitatoren werden ungewöhnlich weitreichende Befugnisse erteilt, diese Angelegenheiten neu zu ordnen
und für die Zukunft ausführliche Register anzulegen.68 Das Exemplar im Archiv der Herzog-Wolfgang-
Stiftung (HWS-A) ist falsch zusammengebunden und falsch paginiert, außerdem wechselt ungefähr nach
der Hälfte die Handschrift. Diese Ordnung wurde 1560 in einer deutlich überarbeiteten Fassung auch in
Pfalz-Neuburg eingeführt und 1566 noch einmal wiederholt.69 Als Ergebnis der Visitation sind einerseits
ausführliche Protokolle und Spezialartikel erhalten, andererseits ein vollständiges Kompetenzbuch des
gesamten Fürstentums.70 Die Ergebnisse der Visitation, die alle Pfarreien des Fürstentums betreffen, wur-
den von Sitzinger 1560 in den sog. Generalartikeln zusammen gefasst. Die in Paragraph 14 erwähnte Schrift
zur Reformation der Klöster ist nicht direkt erhalten, vielleicht handelt es sich aber bei dem Neuburger
Text Von Closter Visitation um eine Abschrift oder Dublette.71
8b. Dorfvisitationsordnung 1558 (Text S. 274)
Aus dem gleichen Jahr 1558 hat sich ein Heft mit einer Visitationsordnung Johann Marbachs Ordnung und
Proceß in den dorffschafften uff dem land erhalten. Der Charakter dieser Schrift ist aber ein völlig anderer:
Sie beschreibt eher die praktische Durchführung inkl. der Ansprachen an die Gemeinde. Allerdings wird den
Visitatoren in Punkt zwei der eigentlichen Visitationsordnung (Text 8a) ausdrücklich aufgetragen, für
68 Von denen sich eines, ein Kompetenzbuch, im HWS-A
erhalten hat. Andere Register finden sich im BayHStA
München, Kasten blau 389/8b.
69 Vgl. Sehling, EKO XIII, S. 32 u. 128.
70 Beides in BayHStA München Kasten blau 389/8a.
71 Aus Pfalz-Neuburg, in: BayHStA München Grasegger-
Sammlung Nr. 15327. Abdruck in Fußnote 23 auf S. 269.
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