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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0055
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Einleitung

jährlichen Pfarrersynoden werden bis auf weiteres ausgesetzt; spätestens 1592 werden sie allerdings wieder
aufgenommen, vgl. dazu Text Nr. 33. Auch die Übertragung der Sturmschen Schulordnung scheint keine
dauerhafte Einrichtung gewesen zu sein, denn im Dorfschulmandat von 1592 ist von ihr keine Rede mehr,
auch wird 1588 eine neue Hornbacher Schulordnung verfasst.106
Dieselbe Visitationsordnung wurde 1579 in einer leicht veränderten Fassung von Johann gemeinsam mit
seinem Vetter Georg Hans in dem zweibrückisch-veldenzischen Kondominat Guttenberg eingeführt.

28. Sonntagsmandate 1577/1592 (Text S. 364)
Aus der Regierungszeit Johanns sind zwei Mandate erhalten, die sich mit der Sonntagsheiligung und ihrer
Überwachung durch die Kirchenältesten (Censoren) und Amtleute beschäftigen. Von diesen ist das erste
von 1577 eher eine Antwort Johanns auf eine Anfrage der Räte. Ob diese dann darauf ein Mandat erließen,
ist nicht bekannt. Wir drucken es dennoch ab, vor allem wegen des ersten Teils.

29. Visitationsformular 1579 (Text S. 367)
Dieser Text stellt das Muster eines Registers dar, wie es von den Visitatoren und den Ortspfarrern bei jeder
Visitation ausgefüllt werden soll; inhaltlich wird dabei das Hauptaugenmerk auf die finanzielle Ausstattung
der Pfarreien und Amtsinhaber gelegt; die theologischen Fragen sind dagegen in der Visitationsordnung von
1575 schon geregelt worden. Das Formular enthält die Themenkomplexe in vier Teile Realia, Personalia,
Ecclesiastica und Politica. Die Exemplare des Zweibrücker und Münchner Bestandes enthalten allerdings
nur den Teil Realia. Lediglich in Koblenz hat sich ein komplettes Exemplar (für die Grafschaft Sponheim)
erhalten. Ebenfalls im Sponheimer Bestand ist das Muster einer Liste für die Hand der einzelnen Pfarrer
überliefert.107

30. Dienstanweisung 1579 (Text S. 377)
Als Ergebnis dieser Visitation kann dann wohl Text Nr. 30 gelten, der die Punkte zusammenfasst, die sich
im Amt Lichtenberg als Folge für alle Pfarrer ergeben hatten. Ausweislich der von Faber/Crollius doku-
mentierten Randbemerkungen wurde der Text zehn Jahre später noch einmal wiederholt.

6. Die Wendung zum Calvinismus nach 1580

Zu diesem Zeitpunkt stand sowohl die zweibrückische Kirche als auch Johann noch fest auf Seiten der
lutherischen Orthodoxie, wie auch die Visitationsordnung mit ihrer Festlegung auf Luthers Katechismus
und die CA beweist.108 Das Konkordienwerk wurde von Zweibrücken aus mit ungeteilter Zustimmung
mitbetrieben, die Formula Concordiae am 23. 8. 1577 von allen Zweibrückischen Theologen (einschließlich

Wolfgangs Söhnen Johann und Philipp Ludwig gewid-
met ist, Vgl. Vormbaum, Schulordnungen, S. 723-745.
106 HWS-A11/22.
107 Vgl. Teil Sponheim, Text Nr. 7, S. 646.
108 So wurden z.B. bei den ersten Visitationen nach Candi-

dus’ Amtsübernahme in Sponheim drei Pfarrer wegen
calvinistischer Tendenzen entlassen. In den drei Jahren
von 1575 - 78 wurden 11 neue Pfarrer und Superinten-
denten angestellt, die alle aus Württemberg kamen.
Vgl. Deetjen, Konfessionswechsel, S. 76.

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