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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0058
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Pfalz-Zweibrücken

1597 wurde ein Anlauf zu einer neuen Visitationsordnung genommen:

37. Visitationsordnung (vor 1597) (Text S. 411)
Zu diesem Zweck wurden von der Kanzlei drei kurpfälzische Texte eingeholt, nämlich das Institutionsfor-
mular Drey Stückh seindt einem jeden Christen von 1593,118 die oberpfälzische Anordnung betr. den
Katechismusunterricht von 1596119 und die Visitationsinstruktion von 1597.120 Diese Texte wurden, laut
beiliegendem Vermerk, sowohl Superintendent Candidus als auch dem Hornbacher Pfarrer zur Begutach-
tung übergeben. Das im BayHStA München befindliche Aktenbüschel scheint dieses an Candidus gesandte
Exemplar zu enthalten, denn es trägt zahlreiche bestätigende Randbemerkungen. Außerdem liegt dem
Aktenfaszikel ein ausführliches Gutachten über diese Ordnungen bei, das von Candidus und Michael Phi-
lipp Beuther unterzeichnet ist. Und schließlich ein Interrogatorium, so Pantaleon in Visitationes gebraucht.
Es ist nicht nachweisbar, zu welchem Abschluss dieses Projekt einer neuen Visitationsordnung gekom-
men ist. Aber das von Superintendent Candidus mindestens bis zu diesem Zeitpunkt gebrauchte Interro-
gatorium drucken wir an dieser Stelle ab.

7. Herzog Johann II. (1604-1635)

Herzog Johann I. starb 1604. Nachfolger in Zweibrücken wurde sein ältester Sohn Johann II., der den Kurs
des Vaters konsequent fortsetzte. Zu Beginn seiner Regierungstätigkeit wurde eine Anzahl neuer Mandate
erlassen, darunter z.B. die lange vermisste Eheordnung:

38. Eheordnung 13. Mai 1605 (Text S. 414)
39. Ehebruchmandat 13. Mai 1605 (Text S. 432)
Beide Ordnungen waren offensichtlich schon zur Regierungszeit Johanns I. konzipiert worden, wie die
ursprünglichen Daten 1592/93 auf den Titelblättern und vor allem die Bemerkung im Vorwort der Ehe-
ordnung nahe legen, dass nämlich weiland der hochgeborn Furst, unser gnädiger, geliebter Herr Vatter, Christ-
milter gedechtnuß, bei lebzeitten seiner Vätterlichen gnaden eine Eheordnung [hat] verfassen laßen, auch in
willens gewäßen, dieselbige zu publiciren, [ist] aber von wegen vielfältiger geschäfft daran verhindert worden.
Deswegen bieten wir im Haupttext die Fassung von 1605, wie sie tatsächlich veröffentlicht wurde, und
bringen die Varianten der Entwürfe im Fußnotenapparat.
Beide Ordnungen wurden 1723/24, im Zuge der Neuorganisation des Herzogtums nach dem Regierungs-
antritt von Herzog Gustav Samuel Leopold von Zweibrücken-Kleeburg (1718), erneut gedruckt.121 Auch in

118 Wird im Nachtrag Kurpfalz, Sehling, EKO XIX,
abgedruckt.
119 BayHStA Kasten blau 389/8b fol. 21r-25v; abgedruckt
Sehling, EKO XIII S. 338-340.
120 BayHStA Kasten blau 389/8d fol. 5r-19v (wird im
Nachtrag Kurpfalz, Sehling, EKO XIX, abgedruckt).
121 Als nämlich nach dem Tode Karls XII. von Schweden

die Personalunion mit der schwedischen Krone endete
und Herzog Gustav Samuel Leopold, der letzte Vertreter
der Linie Pfalz-Kleeburg, die Regierung antrat, wurde
eine neue Sammlung aller in Zweibrücken gültigen
Gesetze und Verordnungen angelegt: Zweibrücken, Bib
Bip Zw 18.

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