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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0467
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Einleitung

6. Georg Gustav und Johann August von Veldenz-Lützelstein

Die Veldenzer Nebenlinie verblieb, ebenso wie der Birkenfelder Zweig der Familie, fest beim lutherischen
Bekenntnis der Kirchenordnung Herzog Wolfgangs, während in Zweibrücken selbst in den 1580er Jahren
der Übergang zum reformierten Heidelberger Katechismus vollzogen worden war.
Nach dem Tode Georg Hans’1592 führten zunächst die Witwe, Anna von Schweden, und der älteste
Sohn Georg Gustav (1564-1634) die Vormundschaft. 1598 teilten die Söhne die Herrschaftsgebiete derge-
stalt unter sich auf, dass Georg Gustav die Veldenzer und Johann August (1575-1611) die Lützelsteiner
Gebiete erhielt. Die beiden jüngsten Söhne erhielten eine Apanage.21 1605 erließ Johann August eine neue
Kirchenordnung für seine Grafschaft Lützelstein, die eine umgruppierte Kurzfassung der Ordnung von 1574
darstellt.

11. Kirchenordnung der Grafschaft Lüztelstein 1605 (Text S. 583)
Diese Ordnung enthält im Wesentlichen nur die agendarischen Teile der beiden Kirchenordnungen, die sie
als Vorlagen benutzt; die umfangreichen Vorworte und theologischen Erklärungen wurden einfach ausge-
lassen, ebenso die lehrhaften Teile wie z.B. die Examensfragen der Pfarrer. Aber auch mitten in den ein-
zelnen Kapiteln werden einzelne Absätze einfach ausgelassen. Einzelne Gebete dagegen scheinen aus ande-
ren Agenden übernommen oder vom Bearbeiter neu verfasst zu sein. Im Vorwort wird diese Ordnung
deshalb sehr zutreffend als ein kurtze[r] Extract als ein bequemes Agentbüchlein bezeichnet.

21 Vgl. Gümbel, Pfalz-Veldenz, S. 143f.

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