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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0477
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7. Generalartikel 1571

gen und von ihnen die Stund und Zeit des Begräb-
nisses eigentlich ernennt werden, wie solches in un-
serer Kirchenordnung vermeldet.5
Censores.
Damit nun in allen diesen Stücken in unserer Kirche
desto besser und leichter einhellige Gleichförmigkeit
und christliche gute Ordnung und Disziplin erhalten
werde, so sollen neben den Pfarrern und Kirchen-
dienern des Worts in allen und jeden Pfarren etliche
fromme, gottesfürchtige Männer eines guten Ge-
müts und Wandels aus der Gemein durch den Amt-
mann und Pfarrer jedes Orts zu andern Zeiten,
jetztmals aber durch unsere verordneten Visitatores
erwählt und bestellt werden, welche sollen neben
und mit dem Pfarrer beide rechte Lehr und christ-
liche Disziplin handhaben helfen und fürnehmlich
auf Zucht und Ehrbarkeit des gemeinen Volks flei-
ßig und getreu Aufsehen haben, und sind in der
Pfarr ... zu Censoren verordnet nämlich...c
Diese sollen ihr Amt verrichten wie folgt:
Sie sollen Acht haben auf den Kirchgang des
Volkes; die Fehlenden nach Inhalt ihrer Registratur,
darin die Pfarrer allesamt Pfarrkinder verzeichnet
haben, aufmerksam anzeigen, welche auch folgen-
den Sonntags alsbald verbeschieden und vermög un-
serer Ordnung gegen ihnen vorgenommen werden.

c Auslassungen bei Gümbel; offensichtlich war eine Na-
mensliste der Censoren für die einzelnen Gemeinden bei-
gegeben.
d Gümbel, S. 101: „Folgt Aufzählung solcher Laster, u.a.
Fluchen, Schwören, Fastnachts-Spiel etc. etc.“

Zum andern sollen sie wahrnehmen auf die Sünd
und öffentliche Laster, so bei dem Volk hin und wie-
der im Schwange gehen.d
In diesen allen oberzählten, auch anderer derglei-
chen unserer Kirchenordnung einverleibten Punk-
ten und Artikeln, so zu Erbauung christlicher Kir-
chen und Gemein Besserung notwendig und dien-
lich, wollen wir durchaus in unserm Fürstentum
Gleichförmlichkeit und Einigkeit gehalten haben.
Befehlen und gebieten demnach allen unser Räten,
Amtleuten, Bürgermeistern, Schultheißen und Cen-
soren und insgemein allen unsern Untertanen, Hin-
dersassen und Pfarrverwandten, daß sie sich dieser
unserer christlichen Ordnung gehorsamlich ergeben
und derselbigen in allen und jeden Stücken gemäß
und zu ihrer selbst Wohlfahrt, Seelenheil und Selig-
keit beherzigen und den Namen Christi, unsers Se-
ligmachers, nicht zum Schein und Schanddeckel
führen und mißbrauchen.
Wir gedenken auch zu Ehren göttlicher Majestät,
zur Pflegung und Erbauung seiner heiligen Gemein
und Errettung unsers Gewissens ob der heiligen
Lehr des heiligen Evangelii christliche Zucht und
Ehrbarkeit vermög voriger Geschrift und dieser un-
serer angestelten Kirchenordnung durch Hilf und
Beistand des Allerhöchsten mit Enrst zu halten und
die Übertreter zu jeder Zeit der Gebühr nach zu
strafen, darnach sich männiglich wisse zu richten.

5 Vgl. oben Fußnote 1.

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