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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0641
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Einleitung

November und dauerte bis Mitte Dezember 1560, das Protokoll dieser Visitation ist erhalten.26 Ob das in
Punkt I. Von Bestellung des Kirchenampts angekündigte Pfarrerexamen tatsächlich nach einem halben Jahr
wiederholt wurde, ist nicht belegt; erhalten hat sich aber das Protokoll eines solchen Examens aus dem
Jahre 1562.27

3. Visitationsordnung 6. August 1575 (Abdruck im Teil Pfalz-Zweibrücken Text Nr. 27, S. 340)
Noch 1575, dem Jahr des selbständigen Regierungsantritts Herzog Johanns von Zweibrücken, wurde eine
weitere Visitation der Grafschaft angeordnet. Die Visitationsordnung vom 6. August 1575 hat sich auszugs-
weise in der schon öfter erwähnten Sammelhandschrift von 1753 erhalten.28 Eine zweite, vollständige Fas-
sung desselben Textes ist im Original aus dem Jahre 1579 erhalten,29 als nämlich offenbar die nächste
Visitation der Grafschaft durchgeführt wurde. In mehreren Punkten wird darin betont, dass die vier Visi-
tatoren, zwei badische und zwei zweibrückische Räte, genau auf die Einhaltung der Confessio Augustana
und die Beachtung der zweibrückischen Kirchenordnung und der zweibrückischen Generalartikel (von
1560) achten sollen. Jeder zwinglianische, wiedertäuferische, calvinistische und auch katholische Einfluss
wird strengstens unterbunden. Auch hier wird streng an den Wolfgangschen Ordnungen und Luthers
Katechismus festgehalten.
Die Ordnung ist eine Übernahme der entsprechenden zweibrückischen Ordnung vom Juli 1575, deshalb
wird sie hier nicht abgedruckt, sondern ihre Varianten werden in den Fußnoten jener Ordnung im Teil
Pfalz-Zweibrücken nachgewiesen. Leider ist die Abschrift von 1753, die den Text von 1575 belegt, für eine
relevante Aussage über die ursprüngliche Textgestalt zu stark gekürzt. Die Fassung von 1579 ist jedenfalls
identisch mit der Form, die dieser Text 1579 bei seiner Übernahme in ein anderes zweibrückisches Kon-
dominat erfuhr, nämlich bei der Visitation der zwischen Pfalz-Zweibrücken und Pfalz-Veldenz gemeinsa-
men Herrschaft Guttenberg.
Am Ende der Handschrift von 1579 folgt eine Auflistung aller Pfarrorte der Hinteren Grafschaft Spon-
heim, sowie ein Musterformular für die Visitationsrelation. Auch letzteres ist eine Übernahme der ent-
sprechenden Zweibrücker Ordnung, des Visitationsformulars von 1579 (s.u. Text Nr. 6). Schließlich folgt im
selben Faszikel das ausführliche Visitationsprotokoll, datiert auf 1580.

4. Mandat zur Abschaffung katholischer Bräuche 4. Oktober 1575 (Text S. 642)
Dieses Mandat, von Herzog Johann offenbar ohne Rücksprache mit den badischen Mitregenten an den
Oberamtmann zu Birkenfeld gerichtet, ist uns ebenfalls nur in einer Kopie aus dem 18. Jahrhundert erhal-
ten. Es handelt sich dabei höchstwahrscheinlich um eine sofortige Reaktion auf die im Sommer 1575 durch-
geführte Visitation.

5. Gemeine Punkte (nach 1577) (Text S. 643)
Dieser Text ist schwer zu datieren, weil im Text selbst ein Datum oder eine Unterschrift fehlen. Die
Nennung der beiden Gemeinsherren Johann von Pfalz-Zweibrücken und Philipp (II.) von Baden ohne
Verweis auf eine Vormundschaft müsste daher auf die Zeit nach 1577, dem Beginn der selbständigen Regie-
rung Philipps II. von Baden-Baden, verweisen. Der Text liest sich, ähnlich wie die Visitationsrelation von

26 LHA Koblenz 33-4942. Das Protokoll ist komplett 27 LHA Koblenz 33-6087.
abgedruckt bei: Engelbert/Engelbert, Visitation, 28 LHA Koblenz 33-5583.
S. 1-53. 29 LHA Koblenz 33-4952.

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