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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0689
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12. Generalartikel 1608

pfarrkinder ufs höchste anderthalbe stundt wehren
und also die pfarrverwanten umb soviel weniger mit
verdruß ufgehalten werden.
7. Wochenpredigten.
Gleichergestalt5 sollen die wochenpredigten von den
pfarhern und diaconis jedes ortts so wol im Sommer
alß auch im wintter ohne versaumnuß gehalten, die
pfarr- und kirchspielsverwanten zu fleißiger besu-
chung derselben so wol von den pfarrern selbsten er-
|69| innert, alß auch [von] den Beambten, welche ih-
nen mitt gutem exempel vorzuleuchten schuldig,
darzu angehalten werden, damit wochentlich auß
einem jeden hauß zum wenigsten ein person er-
scheinen thete. Und sollen dieselbe wochenpredigten
nicht, wie bißanhero von etlichen ministris je zu-
weilen ihrer willkuhr und eigenem gutbeduncken
nach geschehen, eingestelt oder auch durch die ein-
fallende hochzeit und leichtpredigten versaumbt
werden. Wann aber in der wochen feyer- oder apos-
teltäge einfallen,6 leßet man es bei vorigem herbrin-
gen und ordtnung bewenden, daß nemlich uf solche
begebende fäll die ordinari wochenpredigten under-
lassen und eingestelt werden mögen. Es sollen auch
die inspectores jeder zeit achtung geben unndt nach-
frag haben, ob gemelte wochenpredigten bei ihren
anbefohlenen kirchen gehalten, und solches bey ih-
ren conventsrelationibus zu den Canzleyen berich-
ten.
8. Gleichformige actus gebetts und segens.
Alß mann auch bey jeziger verrichteter Visitation
ein sonderbare ungleicheit inn dem befunden, daß
die pastores und diaconi mehrers theilß daß vatter
unser, die litaney, den segen und dergleichen |70|
mehr mit etlichen frembden und in der sponheimi-
schen kirchenordtnung im wenigsten nicht begriffe-
nen zusezen zu sprechen und zu verlesen pflegen, so
sollen dieselbe hiemit erinnert, auch ihnen mit ernst
iniungirt unndt uferlegt sein, dergleichen zusetz sich
5 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, S. 210.
6 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, S. 205.
7 Vgl. Teil IV von Text 8, S. 655f.

hinfuro allerdings zu enthalten und in allen actio-
nibus sacris den in der hindern Graveschafft Spon-
heim ubliche kirchenordtnung und bei vorigen visi-
tationibus vorgeschriebener agenda7 sich durchauß
zu conformiren oder der herrschafft straf pro re nata
gewertig zu sein. Gestalt dan die Inspectores jedes
orts fleißige achtung darauf haben und, da einer
oder der ander kirchendiener darwieder handelt, sol-
ches zu den Canzleyen berichten sollen.
9. Iteratio verborum coenae.
Unnd demnach sich zu Castelhun in sonderheit be-
funden, daß der jezige pfarrer doselbst in adminis-
tratione und auspendung des h. abendtmalß die be-
nediction sacrorum symbolorum zu reiteriren pflegt,
welches aber in den kirchen der übrigen ambter
nicht gebreuchlich und nicht in ubung ist, auch der
sponheimischen kirchenordtnung selbsten zuwie-
der,8 neben dem solche ceremonia, die gleichwol son-
sten und an sich selbsten wol fur ein adiaphorum
gehalten werden |71| könte, auß allerhandt vernunff-
tigen considerationen nicht wenig bedencklich, so
wurdt allen kirchendienern hiemit befohlen, daß sie
diese iteratio verborum consecrationis underlassen
und sich hierin einer durchgehenden conformitet
und gleicheit verhalten, neben dem auch dahin se-
hen sollen, daß bei der beicht und absolution die
communicanten fleißig abgezelt und, nachdem dern
viel oder wenig sein, die praeparatio sacrorum sym-
bolorum verordtnet werde.
10. Leichpredigten.
Weniger nicht sollen die pastores hiemit erinnert
sein, bei allen begrebnußen ihrer mit todt abgange-
ner pfarrverwanten hinfuro gebürende leichpredig-
ten oder zum wenigsten, wan junge kinder abster-
ben, kurze vermahnungen und gebettlein vermög
der kirchenordtnung zu thun.9Es seye dan, daß die
kirchhöff oder Gottsäcker ihren heußlichen wohnun-
gen etwas entlegen und sie weit uber felt gehen mü-
8 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, S. 186, 191f. 212f.
9 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, S. 234f.

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